Ziel der Verordnung (EU) 2021/784 (Terrorist Content Online–Verordnung, kurz: TCO-VO) ist die Bekämpfung und Eindämmung terroristischer Online-Inhalte innerhalb der EU. Terroristische Online-Inhalte sollen zeitnahe aus dem Internet entfernt werden, um so einen Beitrag zur öffentlichen Sicherheit in der gesamten Union zu leisten. Die TCO-VO trat am 07.06.2021 in Kraft und ist seit dem 07.06.2022 anwendbar.
Zur Umsetzung der TCO-VO wurde das Terrorinhalte- Bekämpfungs-Gesetz (TiB-G), BGBl. I Nr. 80/2023, geschaffen. Das Gesetz ist mit 01.09.2023 in Kraft getreten. Zuständige Behörde im Sinne des Art. 12 Abs 1 TCO-VO ist gemäß § 2 Abs. 1 TiB-G die Kommunikationsbehörde (KommAustria). Als Kontaktstelle im Sinne des Art. 12 Abs. 1 TCO-VO ist gemäß § 2 Abs. 2 TIB-G die RTR-GmbH benannt.
Durch die Verordnung soll das reibungslose Funktionieren des digitalen Binnenmarkts in einer offenen und demokratischen Gesellschaft gewährleistet werden. Dies soll durch eine Erhöhung der Rechtssicherheit für Hostingdiensteanbieter und eine Stärkung des Vertrauens der Nutzer in das Online-Umfeld, die Gewährleistung von Schutzvorkehrungen für die Meinungsfreiheit, einschließlich der Freiheit, Informationen und Ideen in einer offenen und demokratischen Gesellschaft zu erhalten und weiterzugeben, sowie für Medienfreiheit und den Medienpluralismus erreicht werden. Mit der TCO-VO soll – unter Schaffung von angemessenen Vorkehrungen zur Wahrung der Grundrechte – zum Schutz der öffentlichen Sicherheit beigetragen werden.
Um die zeitnahe Entfernung terroristischer Online-Inhalte sicherstellen zu können, sind die zuständigen Behörden befugt, Entfernungsanordnungen zu erlassen. Nach Erhalt einer solchen Anordnung haben Hostingdiensteanbieter grundsätzlich innerhalb einer Stunde terroristische Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu terroristischen Inhalten in der gesamten Union zu sperren (Art. 3 und 4 TCO-VO).
Die Erlassung von Entfernungsanordnungen kann auch durch eine Behörde erfolgen, die nicht im Sinne des Niederlassungsprinzips zuständig ist (Art. 4 TCO-VO), in diesem Fall hat sie eine Kopie an die im Sinne des genannten Prinzips zuständige Behörde zu übermitteln. Eine Entfernungsanordnung kann auch im Rechtsweg bekämpft werden. Wird einer Entfernungsanordnung durch eine Behörde nach Art. 4 TCO-VO erlassen, kann vom Hostingdiensteanbieter und dem Inhalteanbieter ein Überprüfungsantrag gestellt werden (Art. 4 Abs. 4 TCO-VO).
In bestimmten Fällen haben Hostingdiensteanbieter, wenn sie terroristischen Inhalten ausgesetzt sind, spezifische Maßnahmen zu ergreifen (Art. 5 TCO-VO).
Erhalten Hostingdiensteanbieter Kenntnis von terroristischen Inhalten, die zur unmittelbaren Bedrohung von Leben führen, haben sie diese unverzüglich der in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörde zu melden (Art. 14 Abs. 5 TCO-VO). In Österreich ist das die Polizei.
Durch das TIB-G werden darüber hinaus folgende Verpflichtungen für Hostingdiensteanbieter geschaffen:
Zu beachten ist weiters, dass Verstöße gemäß § 7 TIB-G strafbewehrt sind und je nach Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu EUR 50.000 (§ 7 Abs. 1 TIB-G), bis zu EUR 500.000 (§ 7 Abs. 2 TIB-G) oder bis zu EUR 1 Mio. (§ 7 Abs. 3 TIB-G) bestraft werden können.
Die KommAustria ist als Behörde im Sinne der TCO-VO zuständig für:
Die Kontaktstelle für Hostingdiensteanbieter und Inhalteanbieter im Sinne des Art. 12 Abs. 2 TCO-VO ist die RTR-GmbH.