Machen Sie dazu hier den schnellen 5-Punkt-Check und finden Sie heraus, ob Sie die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
zum CheckGerne ermöglichen wir Ihnen, Ihre Produktion bei uns vorzustellen, um etwaige Fragen und Unklarheiten vorab bei einem persönlichen Gespräch zu erörtern.
Kontakt: fernsehfonds@rtr.at
Die Höhe der Förderung beläuft sich grundsätzlich bis auf 20% der Gesamtherstellungskosten.
Der absolute Höchstbetrag an Förderungen pro Förderwerber und Einreichtermin beträgt 2,8 Mio. Euro. Dieser Höchstbetrag gilt auch für unterschiedliche Förderwerber aus demselben Unternehmensverbund.
Fernsehfilme, -serien oder –dokumentationen mit einer Länge von mindestens 45 Minuten. Bei mehrteiligen Produktionen kann die Länge der einzelnen Folgen zusammengezählt werden.
Der FERNSEHFONDS AUSTRIA fördert keine
Produktionen die erwarten lassen, dass sie gegen die Bundesverfassung oder andere österreichische Gesetze sowie europarechtliche Bestimmungen verstoßen,
• Auftragsproduktionen
• Industrie-, Werbe- oder Imagefilme
• Show- und ähnliche Programme
• Magazine und Reportagen sowie deren Sendebestandteile
• reinen Theater-, Opern- oder Konzertaufnahmen
• Produktionen, deren Dreharbeiten zum Zeitpunkt der Einreichung auf
Herstellungsförderung bereits begonnen haben
• Produktionen, die ausschließlich für non lineare Anbieter hergestellt werden
• Masterabschlussfilme
• Projekteentwicklung
Ja, bei mehrteiligen Produktionen kann die Länge der einzelnen Folgen zusammengezählt werden.
Nein, mit den Dreharbeiten darf vor Ansuchen auf Herstellungsförderung noch nicht begonnen worden sein.
Für den Fall, dass die Stellung eines Ansuchens auf Herstellungsförderung fristgerecht online nicht möglich ist, ist ausnahmsweise ein solches vorab per E-Mail (fernsehfonds@rtr.at) an den Fernsehfonds Austria zu übermitteln. Ausnahmen sind zum Beispiel Vordrehs, Drehs zur Materialsicherung, sowie Probeaufnahmen.
Die Aufwendungen in Österreich müssen mindestens dem 1,6-fachen der angesuchten Fördersumme entsprechen. Im Rahmen der Förderentscheidung ist auf Ansuchen, die einen hohen Anteil an Aufwendungen in Österreich aufweisen, besonders Bedacht zu nehmen.
Löhne, Gehälter, Gagen und Honorare werden als Aufwendungen in Österreich anerkannt, wenn und nur in dem Umfang, wie sie in Österreich der Steuerpflicht unterliegen. Stabsmitgliedern oder Darstellern, deren Wohnsitz nicht in Österreich ist, sie jedoch für den Zeitraum der Dreharbeiten in Österreich versteuern, zählen nur die Sozialabgaben als Aufwendungen in Österreich, nicht aber die Gage selbst. Die bei der Produktion Beschäftigten sind in einer Stab-/Besetzungsliste unter Angabe des steuerlich relevanten Wohn-/Geschäftssitzes anzugeben.
Leistungen von Unternehmen werden nur dann als Aufwendungen in Österreich anerkannt, wenn das Unternehmen nachweislich seinen Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Österreich hat und im Firmenbuch eingetragen ist bzw. eine Gewerbeanmeldung vorliegt und die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich vollständig in Österreich bezogen, gekauft, geleast bzw. gemietet wurde.
Kalkulatorische Handlungsunkosten (HU) und kalkulatorisches Produzentenhonorar zählen im Sinne dieser Förderung nicht zu den Aufwendungen in Österreich.
Produktionen mit einem hohen ausländischen Finanzierungsanteil sowie hohen Aufwendungen in Österreich können bevorzugt werden.
Eine Produktion kann nur dann gefördert werden, wenn sich ein oder mehrere Fernsehveranstalter mit mindestens 30% der Gesamtherstellungskosten des Projekts beteiligen. Projekte mit einer hohen Fernsehveranstalterbeteiligung können bei der Entscheidung bevorzugt werden.
Nein, die Fördermöglichkeiten sind auf die Herstellung und Verwertung beschränkt.
An der Finanzierung der Produktion sind ein oder mehrere Fernsehveranstalter mit mindestens 30 % der GHKs beteiligt. Mindestens 50 % der Finanzierung von dritter Seite (ohne Eigenanteil des Förderwerbers und Förderung vom FERNSEHFONDS AUSTRIA) müssen bereits durch verbindliche Zusagen nachgewiesen werden.
Nein, unsere Förderung ist steuerfrei. Bei einer Förderung des FERNSEHFONDS AUSTRIAS liegt kein steuerbarer Umsatz vor, da die Fördersumme auf die Nettobeträge (Herstellungskosten) gewährt wird.
Eine Förderung vom FERNSEHFONDS AUSTRIA stellt einen „echten Zuschuss“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) dar. Sollte es durch spezielle Umstände im Einzelfall zu einer Klassifikation als „unechten Zuschuss“ und damit zu einer Umsatzsteuerpflicht der Förderung kommen, so kann die Förderung nicht um die Umsatzsteuer erhöht werden. In derartigen Fällen ist die Umsatzsteuer in der Förderung als enthalten zu verstehen.
Die Kalkulation und der Finanzierungsplan sind in Euro zu erstellen. Kosten aus Wechselkursdifferenzen werden nicht anerkannt.
Insgesamt darf der mit öffentlichen Mitteln geförderte Anteil nicht 50% überschreiten. Produktionen, die gleichzeitig schwierig sind und mit knappen Mitteln erstellt werden, können mit bis zu 80% durch Förderungen finanziert werden. Mittel, die aus EU-Programmen (wie z.B. MEDIA) stammen, sind in der Berechnung von Förderungen nicht zu berücksichtigen.
Fördermittel können mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden. Eine Kumulierung mit anderen Förderungen aus Bundesmitteln (z.B. Österreichisches Filminstitut, Bundeskanzleramt, Zukunftsfonds, Nationalfonds, etc.) ist ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Kumulierung von Förderungen von anderer Seite aus Bundesmitteln für einen bestimmten Zeitraum durch Bundesgesetz ausdrücklich für zulässig erklärt wird.
RUNDFUNK UND TELEKOM
REGULIERUNGS-GMBH
A-1060 Wien, Mariahilfer Straße 77-79
Tel.: +43 1 58058-0