Nicht auf Gewinn gerichtete Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder Durchführung von Pressekonferenzen ist und die hierfür von repräsentativer Bedeutung sind, können Förderungsmittel erhalten, wenn sie die in § 11 Abs. 4 PresseFG 2004 vorgesehenen Förderungsvoraussetzungen erfüllen.
Die Formulare finden Sie am Seitenende unter "Downloads".
Ansuchen um die Zuteilung von Förderungsmitteln können innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria eingebracht werden. Die gesetzlich festgelegte Einreichfrist endet am 31. März.zum Presseförderungsgesetz 2004 zu den Richtlinien