Beachten Sie, dass die Förderung nach Abschnitten ausgezahlt wird. Die Veröffentlichung der Förderentscheidung erfolgt zeitnah nach der jeweiligen Auszahlung.
Die Auszahlung von nach dem 2. und 3. Abschnitt gewährten Förderungen erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen. Der erste Teilbetrag ist – vorausgesetzt, die KommAustria hat keinen Grund zu weiteren Nachfragen bei Förderwerber:innen – bis spätestens 31. August, der zweite Teilbetrag bis spätestens 30. November des jeweiligen Jahres zur Auszahlung zu bringen. Die Auszahlung von nach dem 4. bis 6. Abschnitt gewährten Förderungen – ausgenommen die Förderung nach § 14 – erfolgt in einem Gesamtbetrag bis spätestens 30. Juni. Die Förderung nach § 14 ist in einem Gesamtbetrag bis spätestens 31. Mai auszuzahlen.
| Förderungsart | Entscheidungsdatum |
| Selbstkontrolleinrichtungen im Print-und Online-Bereich (§ 14 QJF-G) | 30.04.2026 |
| Ausbildung von Nachwuchsjournalist:innen (§ 11 QJF-G) | 18.06.2026 |
| Berufsbegleitende Aus-und Fortbildung (§ 10 QJF-G) | 18.06.2026 |
| Einrichtungen der Aus- und Fortbildung (§ 9 QJF-G) | 18.06.2026 |
| Medienforschungsprojekte (§ 16 QJF-G) | 18.06.2026 |
| Medienpädagogikeinrichtungen (§ 12 QJF-G) | 18.06.2026 |
| Presseclubs (§ 15 QJF-G) | 18.06.2026 |
| Verteilung von Schüler-Abonnements (§ 13 QJF-G) | 18.06.2026 |
Über die folgenden Buttons gelangen Sie zur aktuellen Förderentscheidung der Qualitäts-Journalismus-Förderung sowie zu den entsprechenden Förderungsverträgen.
Die Förderentscheidungen werden nach Empfehlung des Beirates durch die KommAustria getroffen.