Für Betreiber von anzeigepflichtigen Mediendiensten (Kabelfernsehen, Web-TV, Abrufdienste) besteht gemäß § 9 Abs. 4 Audiovisuelle Mediendienstegesetz, für Veranstalter von Kabelhörfunk gemäß § 6a Abs. 4 Privatradiogesetz, die Verpflichtung, für Programmaggregatoren gemäß § 9 Abs. 5 Audiovisuelle Mediendienstegesetz und für Anbieter von Zusatzdiensten gemäß § 27 Abs. 3 Audiovisuelle Mediendienstegesetz die Daten ihrer Anzeige jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Kommunikationsbehörde Austria zu übermitteln. Diese hat aktuelle Verzeichnisse der Anbieter zu führen und geeignet zu veröffentlichen.
Sie können diese Aktualisierung (ebenso wie die Anzeige von Diensten) über das eRTR-Portal vornehmen.
Bitte beachten Sie, dass auch sogenannte „Leermeldungen“ abgegeben werden müssen. Das bedeutet, auch wenn sich im Lauf des Jahres keinerlei Änderungen ergeben haben, ist dies mitzuteilen. Auch dies können Sie über das eRTR-Portal vornehmen.
Die Datenaktualisierung über das Web-Interface ersetzt jedoch nicht weitergehende Anzeige- und Genehmigungspflichten.