In einem solchen Fall muss der betreffende Rechtsträger die Kommunikationsbehörde Austria (bzw. die RTR-GmbH) sowie den Rechnungshof (datenbereinigung@rechnungshof.gv.at) informieren.
Es sind entsprechende Nachweise beizulegen (z.B. Firmenbuchauszug, Beschluss über die Auflösung, sonstige Nachweise). Gelangt die Kommunikationsbehörde Austria bei der Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Meldeverpflichtung des betreffenden Rechtsträgers nicht mehr besteht, informiert sie den Rechtsträger darüber in einem gesonderten Schreiben.
Die KommAustria geht davon aus, dass die Bekanntgabepflicht für das jeweilige Quartal gemäß § 2 Abs 3 MedKF-TG unmittelbar nach Quartalsende (z.B. mit 1. Jänner, 00:00 Uhr) entsteht. Besteht der Rechtsträger zu diesem Zeitpunkt, unterliegt er auch der Meldepflicht gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG und hat entsprechende Meldungen für das vergangene Quartal abzugeben. Fällt die Auflösung des Rechtsträgers in die zweiwöchige Meldefrist, hat dies keine Auswirkungen auf die Meldepflicht. In diesem Fall ist eine Meldung abzugeben.
Umgekehrt bedeutet dies: Besteht der Rechtsträger zum Quartalsende nicht mehr, kann er keiner Meldepflicht unterliegen. Sofern für das jeweils vorangegangene (Rumpf-)Quartal Aufträge, Kooperationen oder Förderungen getätigt wurden, die an sich meldepflichtig wären, können diese nicht mehr gemeldet werden.
Eine Ausnahme besteht für Auflösungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Nachfolger in die Rechte und Pflichten des meldepflichtigen Rechtsträgers ein – dies umfasst auch die Meldepflichten nach dem MedKF-TG. In diesem Fall hat der Gesamtrechtsnachfolger die Meldungen für das jeweilige (Rumpf-)Quartal im eigenen Namen abzugeben.