Nein. Maßgeblich ist jenes Entgelt, das dem Medieninhaber tatsächlich zukommt. Die Werbeabgabe ist nicht Teil des bekanntzugebenden Nettoentgelts und kann daher abgezogen werden.
Nein, nur die Summe der Entgelte betreffend ein Medium pro Quartal (sofern diese die Bagatellgrenze von 5.000,- Euro übersteigt).
Nein, nur die Summe der Entgelte betreffend ein Medium pro Quartal (sofern diese Summe die Bagatellgrenze von 5.000,- Euro übersteigt).
Bekanntzugeben ist der Name des jeweiligen periodischen Mediums. Die Printausgabe einer Zeitung und die Internet-Ausgabe einer Zeitung ist jeweils ein eigenes Medium. Entgelte, die für die Printausgabe einer Zeitung ausgegeben werden, sind daher von jenen, die für die Internet-Ausgabe einer Zeitung ausgegeben werden, zu unterscheiden. Aufträge, die sowohl in der Printausgabe als auch in der Internet-Ausgabe einer Zeitung durchgeführt werden, müssen somit jeweils gesondert bekanntgegeben werden.
Nein. Mutationen eines Druckwerks in der Art eines eigenen Lokalteils einer Zeitung, der sich auf ein Bundesland, einen Bezirk oder eine Gemeinde bezieht, können grundsätzlich außer Acht gelassen werden. Sie müssen nicht zusätzlich bekannt geben, dass die Schaltung in einer Mutation – also z.B. im bundeslandbezogenen Teil einer Zeitung – erfolgt ist. Daher genügt beispielsweise die überregionale Angabe: „Weekend Magazin” oder „Tips”. Bei den Bezirksblättern ist nach Bundesländern zu differenzieren: z.B. „Bezirksblätter Niederösterreich” und „Bezirksblätter Burgenland”.
Bitte beachten Sie, dass die korrekte Bezeichnung des Mediums die Qualität der gemeldeten Daten stark verbessert. Zu diesem Zweck können Sie die der Webschnittstelle zugrunde liegende Medienliste mit den „offiziellen” Bezeichnungen hier herunterladen.
Bitte geben Sie den Namen des konkreten Druckwerkes, des Rundfunkprogramms, der Website oder des sonstigen periodischen elektronischen Mediums, nicht jedoch den Namen des Medieninhabers an.
Beachten Sie bitte, dass die korrekte Bezeichnung des Mediums die Qualität der gemeldeten Daten stark verbessert. Zu diesem Zweck können Sie die der Webschnittstelle zugrunde liegende Medienliste mit den „offiziellen“ Bezeichnungen hier herunterladen.
Bitte beachten Sie bei der Eingabe des Mediennamens die Leitlinien der KommAustria.
Das Gesetz verpflichtet Sie ausdrücklich dazu, das konkrete einzelne Medium, in dem Werbeaufträge durchgeführt werden, bekanntzugeben (sofern dafür ein Betrag von mehr als 5.000,- Euro innerhalb eines Quartals aufgewendet worden ist).
Haben Sie also Werbeaufträge über sog. Vermarkter, wie z.B. die „Regionalmedien Austria AG” oder die „Radiomarketing Service Austria” gebucht, müssen Sie vom jeweiligen Vermarkter genaue Angaben darüber verlangen, wie sich der geleistete Gesamtbetrag auf die jeweils erfassten periodischen Medien aufteilt. Die Angabe des Vermarkters als „Name des Mediums” ist unzulässig.
Bei Jahresaufträgen ist eine Aliquotierung vorzunehmen. Dazu müssen Sie das Gesamtentgelt, das für den Jahresauftrag geleistet wurde bzw. wird, auf die in den einzelnen Quartalen durchgeführten Auftragsteile aufteilen.
Besteht die Gegenleistung eines Rechtsträgers nicht in einem Entgelt, sondern in einer anderen Leistung (z.B. eine Dienstleistung oder Warenlieferung), ist diese Gegenleistung zu bewerten. Erfasst werden soll diejenige Leistung, die der meldepflichtige Rechtsträger an den Medieninhaber eines periodischen Mediums im Gegenzug für eine Veröffentlichung in seinem Medium erbringt. Dies gilt auch für sämtliche (unbaren) Gegengeschäfte wie etwa Anzeigentausch.
Anzugeben ist in diesem Fall der gemeine Wert der Leistung. Gemäß § 10 Bewertungsgesetz wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Rabatte sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie immer und gegenüber jedermann gewährt werden. Mit anderen Worten: anzugeben ist der Preis, der von einer beliebigen dritten Person für eine derartige Leistung (z.B. Inserat) zu zahlen gewesen wäre.
Irrelevant ist, wie die Gegengeschäfte buchhalterisch abgebildet werden. Wird ein Gegengeschäft etwa mit 20 % verbucht, ist im Rahmen einer Meldung nach dem MedKF-TG dennoch der gemeine Wert anzugeben – also der Wert, der von einem Dritten für die entsprechende Leistung (etwa ein Inserat) zu leisten wäre.
Das zu leistende Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben.
Vereinfacht gesagt: Geben Sie das Entgelt an, das letztendlich vom Rechtsträger an den Medieninhaber fließt. Das zu leistende Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Das bedeutet, dass Steuern und Werbeabgabe abgezogen werden müssen. Auch Rabatte und Skonti können von der Summe abgezogen werden. Zahlungen an Agenturen können ebenfalls unberücksichtigt bleiben.
Wenn Sie keine Leermeldung abgeben können, müssen Sie den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem innerhalb eines Quartals Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des dafür vom Rechtsträger geleisteten Entgelts melden. Der Name des Medieninhabers ist irrelevant. Es geht allein um den Namen des einzelnen Mediums. Dabei ist jedes einzelne Medium getrennt auszuweisen.