Als Abgrenzungskriterium bietet sich an, darauf abzustellen, wessen finanzielle Mittel für einen Auftrag aufgewendet werden bzw. auf wessen Rechnung ein Werbeauftrag durchgeführt wird. Die Bekanntgabepflicht trifft somit jedenfalls denjenigen Rechtsträger, der für einen Auftrag – wenn auch unter Zwischenschaltung eines Dritten (wie z.B. einer Medienagentur) – finanzielle Mittel aufwendet.
Sämtliche Aufträge, die unter Zwischenschaltung einer Medienagentur erteilt werden, fallen unter das Kriterium „Vermittlung über Dritte“. Eine Meldepflicht besteht auch dann, wenn die Medienagentur nach ihrem eigenen Ermessen und im eigenen Namen den Medieninhaber und das periodische Medium auswählt. Auch in diesem Fall ist ein Rechtsträger also bekanntgabepflichtig.
Ein anderer Fall, in dem es zu einer „Vermittlung über Dritte“ kommt, ist die Beauftragung einer eigenen Gesellschaft in einem Konzern, die in weiterer Folge die Auftragserteilung nach außen vornimmt.
Vereinfacht gesagt: Die Meldung ist von den Rechtsträgern abzugeben, die letztendlich (anteilig) die Kosten für die Veröffentlichung tragen.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Rechnungadressat selbst meldepflichtig nach dem MedKF-TG ist. Die konzerninterne Absprache, dass ein einziger Rechtsträger alle Werbeaufträge abwickelt, darf nicht dazu führen, dass diese Beträge gar nicht zu melden sind, etwa weil dieser Rechtsträger nicht der Meldepflicht unterliegt. Im Ergebnis muss sichergestellt werden, dass die von den einzelnen meldepflichtigen Rechtsträgern getragenen Anteile im Meldesystem abgebildet werden. Nicht zulässig wäre es daher die Gemeinschaftswerbung einem nicht meldepflichtigen Rechtsträger zuzuordnen - in diesem Fall würde die Leistung der anderen meldepflichtigen Rechtsträger unzulässig verdeckt.
Wird von einem Rechtsträger eine Förderung an eine Person vergeben, die selbst Medieninhaber ist und das Geld zur Gänze oder hinsichtlich eines Teils für ihr Medium verwenden möchte, kann der förderungsgebende Rechtsträger einer Bekanntgabepflicht nach § 4 – hinsichtlich Förderungen an Medieninhaber – unterliegen.
Der förderungsgebende Rechtsträger ist dabei prinzipiell nur insoweit bekanntgabepflichtig, als die Förderung dem Förderungsnehmer für die inhaltliche Gestaltung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit bzw. Herstellung oder Verbreitung seines eigenen periodischen Mediums gewährt wird.
Die Konstellation, die dabei entstehen kann – nämlich dass bestimmte Gelder doppelt bekannt gegeben werden (weil der förderungsnehmende Medieninhaber selbst ein bekanntgabepflichtiger Rechtsträger ist und einen Teil der Gelder für Aufträge in anderen periodischen Medien verwendet) – führt zwar zu Unschärfen bei den Ergebnissen, wird aber vom Gesetz in Kauf genommen.
Fraglich ist, ob die Werbemaßnahmen, die ein Förderungsnehmer durchführen lässt, dem Förderungsgeber zurechenbar sind bzw. als von ihm "unter Vermittlung über Dritte" – konkret den Förderungsnehmer – in Auftrag gegeben zu qualifizieren sind.
Ausgehend von den Erläuterungen, die in Bezug auf Vermittlungen über Dritte ausdrücklich auf den Fall der Erteilung eines Auftrages über eine Medienagentur abstellen, sind einem Rechtsträger regelmäßig solche Aufträge zurechenbar (und daher von ihm bekanntzugeben), die aus seinen finanziellen Mitteln bezahlt bzw. auf seine Rechnung durchgeführt werden.
Wenn ein Rechtsträger Förderungsgelder vergibt und der Förderungsnehmer diese Gelder für Werbeaufträge verwendet, erfolgt der Werbeauftrag grundsätzlich nicht mehr mit den finanziellen Mitteln des Rechtsträgers (wenn auch mit Mitteln, die von ihm zur Verfügung gestellt werden). Es besteht keine Bekanntgabepflicht für den förderungsgebenden Rechtsträger.
Das gilt jedenfalls dann, wenn der Förderungsnehmer vollkommen freie Entscheidungsmacht darüber hat, was er mit dem Geld, das er als Förderung vom Rechtsträger bekommt, macht.
Ist der Förderungsnehmer jedoch selbst auch ein bekanntgabepflichtiger Rechtsträger, wäre er hinsichtlich dieser Werbeaufträge von der Bekanntgabepflicht betroffen.