Nein. Es handelt sich um gesetzlich festgelegte Fristen, bei denen eine „Erstreckung“ (d.h. eine Verlängerung) nicht möglich ist. Entsprechenden Anträgen auf Fristverlängerung kann daher nicht stattgegeben werden.
Nein.
Die Frist beginnt mit Zustellung des Schreibens der KommAustria an den Rechtsträger, mit dem die Nachfrist gesetzt wird.
Wenn ein Rechtsträger seine Meldungen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist abgibt, wird ihm von der KommAustria eine Nachfrist von vier Wochen gesetzt. Auf der sogenannten. „Ampelliste“ wird er in diesem Fall als Rechtsträger geführt, der seinen Bekanntgabepflichten nicht nachgekommen ist. Wenn ein Rechtsträger auch die Nachfrist ungenützt verstreichen lässt, wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
Es wird ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Rechtsträger bzw. gegen die vertretungsbefugten Organe des Rechtsträgers eingeleitet.
Alle Meldungen (auch die Leermeldungen) müssen innerhalb von zwei Wochen ab dem Ende eines Quartals für das vorangegangene Quartal erfolgen. Wenn ein Rechtsträger innerhalb dieser Fristen keine Meldung abgibt, wird ihm von der KommAustria eine Nachfrist von vier Wochen gesetzt.