Grundsätzlich nicht. Stellenanzeigen in Form ausschließlicher Aufforderungen, sich für eine konkrete Stelle zu bewerben sind grundsätzlich von der Bekanntgabepflicht ausgenommen.
Das gilt auch für Veröffentlichungen, die Bekanntmachungen von lediglich eingeschränktem öffentlichen Interesse darstellen. Dazu zählen etwa Bekanntmachungen, die auf die Möglichkeit der Teilnahme bei medizinischen Studien hinweisen, eine Liegenschaft zum Verkauf ausschreiben oder über die Bestellung einer bestimmten Person in eine Funktion (Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat usw.) informieren. Auch Todesanzeigen, Beförderungen und Ernennungen sind als Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse zu qualifizieren.
Ja. Die Bekanntgabepflicht besteht nicht für Aufträge, deren Zweck die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist.
Die Erläuterungen zum MedKF-TG nennen als Beispiele für Bekanntmachungen von eingeschränktem Interesse Mitteilungen über Personalbestellungen, Beförderungen, Ernennungen oder Todesanzeigen.
Außerdem sind Schaltungen ausgenommen, die in einem periodischen Medium eines ausländischen Medieninhabers erscheinen und ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichtet sind.
Eine Beilage eines Medieninhabers, die dem Medium eines anderen Medieninhabers angefügt wird, unterliegt nicht der Bekanntgabepflicht.
Wenn diese Beilage (oder der Sondertitel) allerdings selbst als periodisches Druckwerk zu qualifizieren ist, unterliegen Werbeaufträge in Bezug auf die Beilage oder den Sondertitel der Bekanntgabepflicht.
Beilagen und Sondertitel fallen jedenfalls unter die Meldepflicht, wenn sie einem periodischen Druckwerk „angefügt“ sind, d.h. den selben Medieninhaber wie das Periodikum haben.
Der letzte auf Beilagen und Sondertitel bezogene Satz in § 2 Abs. 1 MedKF-TG dürfte eine Reaktion auf das Vorbringen des VÖZ im Begutachtungsverfahren darstellen, wonach die Transparenzbestimmungen auch dann greifen sollen, „wenn die Veröffentlichung nicht in einem periodischen Druckwerk (…) des Medienunternehmens, sondern etwa in einem Sondertitel erscheint“. Aufgrund des Zwecks der Regelung (Herstellung von Transparenz der Geldflüsse an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks für Veröffentlichungen) und dieser Entstehungsgeschichte ist davon auszugehen, dass nur solche Beilagen und Sondertitel erfasst sind, die denselben Medieninhaber aufweisen, wie das die Beilage beinhaltende Druckwerk.
Bei der Meldung einer Schaltung in einer Beilage/einem Sondertitel ist der Name desjenigen periodischen Mediums anzugeben, dem die Beilage/der Sondertitel angefügt ist.
Ja. Websites stellen grundsätzlich periodische elektronische Medien dar. Entgeltliche Veröffentlichungen auf Websites unterliegen somit der Meldeverpflichtung.
Nicht der Bekanntgabepflicht unterliegt jedoch die Entgeltleistung für eine Domain-Registrierung (bei nic.at) oder die Erstellungskosten einer Website bei einer Medienagentur. In all diesen Fällen mangelt es an der Veröffentlichung einer Werbeschaltung.
Ja.
Entgeltliche Veröffentlichungen in Anwendungen, die für Mobiltelefone optimiert sind („Apps”) unterliegen grundsätzlich der Meldeverpflichtung, da es sich bei Apps um periodische elektronische Medien handelt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die App wenigstens vier Mal im Kalenderjahr aktualisiert wird. Bei Nachrichten-Apps von Tageszeitungen oder Magazinen, bei Apps sozialer Netzwerke sowie bei der Vielzahl der anderen derzeit verfügbaren Apps wird diese Voraussetzung erfüllt sein, da die Medieninhaber von Apps in der Regel laufende Aktualisierungen ihrer Produkte vornehmen. Im Zweifelsfall wird davon auszugehen sein, dass Werbeschaltungen in Apps der Meldepflicht unterliegen
Die Bekanntgabe von entgeltlichen Veröffentlichungen in Apps hat durch die Angabe des Namens der Anwendung (wie im Google Play Store bzw. App Store benannt) sowie durch den ergänzenden Zusatz „App” zu erfolgen. Beispiele: „Facebook App”, „willhaben App”, „Der Standard App” usw.
Ab 01.01.2015 unterliegen Veröffentlichungen, die an ein ausschließlich ausländisches Zielpublikum gerichtet sind und in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten Druckwerk erscheinen, nicht der Meldepflicht. Dies gilt sowohl für Veröffentlichung in periodischen Druckwerken wie Zeitschriften als auch in periodischen elektronischen Medien wie Websites. Jeder Rechtsträger hat somit zu beurteilen, ob eine Veröffentlichung in einem ausländischen periodischen Medium sich ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum richtet.
Eine Veröffentlichung in einem ausländischen Medium, die sich auch (oder sogar überwiegend) an ein österreichisches Zielpublikum richtet, unterliegt weiterhin der Meldeverpflichtung. Abzustellen ist nicht darauf, ob sich das Medium als Ganzes auf ein ausländisches Zielpublikum richtet, sondern ob die konkrete Veröffentlichung (d.h. die Werbeschaltung) auf ein ausschließlich ausländisches Zielpublikum gerichtet ist.
Ja.
Periodische elektronische Medien sind gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a lit. c Mediengesetz auch „wiederkehrende elektronische Medien“ – definiert als Medien, die „wenigstens viermal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet“ werden. Die Inhalte der Infoscreens basieren auf regelmäßiger redaktioneller Tätigkeit und werden permanent aktualisiert bzw. geändert. Sämtliche Inhalte werden in vergleichbarer Gestaltung und jeweils gleichem Erscheinungsbild präsentiert und verbreitet. Infoscreens sind somit als periodische elektronische Medien zu qualifizieren.
Die Abbildung des Logos eines Rechtsträgers kann eine Form von kommerzieller Kommunikation bzw. Werbung darstellen und damit der Bekanntgabepflicht unterliegen. Grundlegende Voraussetzung dafür ist aber, dass die Abbildung bzw. Ausstrahlung des Logos im Zusammenhang mit einem Entgelt an den Medieninhaber steht. Ist dies nicht der Fall, liegt keine Bekanntgabepflicht vor.
Zwei Konstellationen sind denkbar:
• Die Veröffentlichung des Logos eines Rechtsträgers erfolgt aufgrund des Sponsorings eines
Beitrages oder eines Druckkostenzuschusses für ein Medium. In diesem Fall liegt wegen des
Sponsorings bzw. wegen des Druckkostenzuschusses eine Bekanntgabepflicht vor.
• Wird das Logo hingegen als Hinweis auf allgemeine Förderungen (keine Medienförderungen!)
eines Rechtsträgers veröffentlicht (Sponsorgelder für Kongresse, Veranstaltungen o.Ä.), liegt keine
entgeltliche Veröffentlichung vor.
Ja. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Meldung der Domain-Name der Website und nicht die Bezeichnung der Werbeform oder des Werbeprodukts anzugeben ist.
Als Beispiel für eine solche Werbeform ist etwa „Google AdWords“ zu nennen. Hierbei wird zwischen Auftraggeber und dem Inhaber der Homepage ein Betrag vereinbart, den der Auftraggeber für einen einzelnen „Click“ bzw. „View“ der Werbeanzeige durch einen Internet-Nutzer zu bezahlen bereit ist. Der Auftraggeber bezahlt nicht für die Schaltung der Anzeige selbst, sondern nur dann, wenn ein Nutzer auf die Anzeige klickt.
Die so einem Rechtsträger entstandenen und an den Inhaber der Website abgeführten Werbekosten sind somit Beträge, die im Rahmen des Medientransparenzgesetzes zu melden sind.
Ein Druckwerk ist dann periodisch, wenn es unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern mindestens vier Mal innerhalb eines Kalenderjahres tatsächlich (in gleichen oder ungleichen Abständen) erscheint und ein gewisser inhaltlicher bzw. gestalterischer Zusammenhang zwischen den einzelnen Nummern besteht.
Typische Beispiele für periodische Druckwerke sind daher Zeitungen, Magazine sowie Zeitschriften jeglicher Art und „Größe“. Keine periodischen Druckwerke sind dagegen Plakate, Bücher, einmalig aufgelegte Postwurfsendungen oder Werbung auf Gegenständen oder Fahrzeugen.
Unter entgeltlichen Veröffentlichungen sind Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, zu verstehen. Der Begriff der Entgeltlichkeit ist dabei weit zu verstehen. Als Entgelt gilt jede Gegenleistung, die in Geld bewertet werden kann. Auch wenn ein Rechtsträger daher einen Druckkosten- oder Produktionskostenzuschuss erteilt oder wenn er sonstige Leistungen für den Medieninhaber erbringt (Kompensationsgeschäfte), liegt Entgeltlichkeit vor.
Unter einem Medium ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 „jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung“ zu verstehen.
Ein periodisches elektronisches Medium ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a MedienG ein Medium, das auf elektronischem Wege
a) ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder
b) abrufbar ist (Website) oder
c) wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird
(wiederkehrendes elektronisches Medium).
Typische Beispiele für periodische elektronische Medien sind daher Fernseh- und Radioprogramme, Websites bzw. Homepages, elektronische Newsletter und auf Infoscreens laufende Programme (etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln). Keine periodischen elektronischen Medien sind dagegen das Kinoprogramm, Videowalls sowie "City Lights".
Aufträge für sämtliche Formen der Werbung, des Sponsoring und der Produktplatzierung in Fernseh- und Hörfunkprogrammen und in audiovisuellen Mediendiensten sowie Aufträge für Patronanzsendungen in privaten Hörfunkprogrammen, ferner Aufträge für Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit in Fernseh- und Hörfunkprogrammen und audiovisuellen Mediendiensten und schließlich entgeltliche Veröffentlichungen in periodischen Druckwerken und periodischen elektronischen Medien sowie in Beilagen und Sondertiteln, die einem periodischen Druckwerk angefügt sind.
Beispiele für derartige Aufträge sind: Inserate in Zeitungen, Zeitschriften oder Magazinen sowie in Sonderbeilagen von Zeitungen, Zeitschriften oder Magazinen, Werbespots in Radio- und Fernsehprogrammen, Werbeschaltungen auf Infoscreens, Werbeschaltungen auf Websites, in elektronischen Newslettern, in Mobile-Apps, Massen-E-Mails oder auch rein informative Beiträge in Radio, Fernsehen, Internet oder in Zeitungen.
Die Bekanntgabepflicht nach § 2 Abs. 1 MedKF-TG bezieht sich auf Medienkooperationen mit und Werbeaufträge an Medieninhaber eines periodischen Mediums. Bekanntzugeben sind grundsätzlich der Name des jeweiligen periodischen Mediums und die Gesamthöhe des Entgelts für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen.
Der Bekanntgabepflicht unterliegen entgeltliche Veröffentlichungen in periodischen Druckwerken sowie in periodischen elektronischen Medien.
Der Begriff „Medienkooperation“ ist umfassend zu verstehen und soll jegliche Zusammenarbeit der Rechtsträger mit Medieninhabern eines periodischen Mediums erfassen. Voraussetzung ist, dass irgendeine Form von entgeltlicher – d.h. vom Rechtsträger durch ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung (mit)finanzierter oder abgegoltener – Veröffentlichung in einem periodischen Medium erfolgt.
Druckkostenzuschüsse sind im Zweifel als entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 2 MedKF-TG zu melden.
Ein Druckkostenzuschuss wird gewöhnlich für eine Gegenleistung erbracht. Eine Meldepflicht entsteht, wenn diese Gegenleistung in Form einer Veröffentlichung erbracht wird. Der Rechtsträger übernimmt hierbei Kosten, die andernfalls vom Medieninhaber selbst zu tragen gewesen wären und erhält dafür auch eine Gegenleistung. Hierbei kann es keinen Unterschied machen, ob der Rechtsträger das Entgelt für die beauftragten Schaltungen direkt an den Medieninhaber leistet oder ob er dem Medieninhaber durch die Übernahme von Tätigkeiten (z.B. den Druck einer Zeitschrift) Kosten erspart.