Ja. Eine Leermeldung kann abgegeben werden, wenn die Gesamtsumme der innerhalb eines Quartals einem Medieninhaber zugesagten Förderungen nicht mehr als 5.000,- Euro ausmacht.
Bekanntzugeben sind – anders als im Fall der Meldung nach § 2 – der Name des Förderungsempfängers (Medieninhabers) und die Gesamthöhe der innerhalb des Quartals zugesagten Förderungen. Der Name des geförderten Mediums ist im Rahmen dieser Meldung nicht anzugeben.
Ein Rechtsträger, der keine Förderungen an Medieninhaber zugesagt hat, muss eine Leermeldung abgeben.
Die Bekanntgabepflicht bezieht sich auf Förderungen, die innerhalb eines Quartals zugesagt worden sind. Maßgeblich ist also die Zusage bzw. der Abschluss des Förderungsvertrages. Irrelevant ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Ausbezahlung der Fördergelder. Wird z.B. eine Förderung im März zugesagt, aber erst im Oktober ausbezahlt, ist sie für das erste Quartal zu melden.
Die Bekanntgabepflicht nach § 4 Abs. 1 MedKF-TG bezieht sich auf Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums. Es geht im weitesten Sinne um Fälle, in denen ein Rechtsträger Gelder an einen Medieninhaber auszahlt, denen keine unmittelbare Gegenleistung des Medieninhabers (z.B. Inserate, Werbeschaltungen) gegenübersteht. Bekanntzugeben sind – anders als im Fall einer Meldung nach § 2 – der Name des Förderungsempfängers(!) und die Höhe der zugesagten Förderung.
Im Gesetz werden ausdrücklich Förderungen aus
• dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks,
• dem Fonds zur Förderung des Privatrundfunks,
• Förderungen nach dem Presseförderungsgesetz sowie
• dem Publizistikförderungsgesetzgenannt.
Darüber hinaus bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf sämtliche Fördermaßnahmen eines Rechtsträgers für einen Medieninhaber, die diesen demonstrativ aufgezählten Förderungen inhaltlich vergleichbar sind. Inhaltliche Vergleichbarkeit liegt dabei dann vor, wenn die Fördermaßnahmen die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums betreffen.
Förderungen sind von entgeltlichen Veröffentlichungen nach § 2 in folgender Weise abzugrenzen:
• einer Förderung steht keine gleichwertige Gegenleistung des Medieninhabers gegenüber
• der Förderungsempfänger muss sich um den Erhalt einer Förderung bewerben
• die Vergabe einer Förderung erfolgt institutionalisiert aufgrund von Förderungsrichtlinien
• die Förderung erfolgt grundsätzlich an jeden, der die Förderungskriterien erfüllt
• die Förderung bezieht sich auf ein bestimmtes Medium
Bestehen in einem konkreten Fall Zweifel am Vorliegen der genannten Voraussetzungen, ist davon auszugehen, dass es sich um eine entgeltliche Veröffentlichung nach § 2 handelt.
Keine Förderungen im Sinne des Medientransparenzgesetzes sind etwa bloße Infrastrukturförderungen zur allgemeinen Aufrechterhaltung des Betriebs eines Medienunternehmens wie z.B. Förderungen für die Errichtung von Sendeanlagen, Redaktionssitzen, Rundfunkstudios, Leitungswegen oder andere Infrastrukturförderungen.