Maßgeblich für die Bekanntgabe ist jenes Quartal, in dem der Werbeauftrag vom Medieninhaber durchgeführt wurde, d.h. jener Zeitpunkt, zu dem z.B. ein Inserat veröffentlicht oder ein Werbespot ausgestrahlt worden ist. Irrelevant ist, wann der Werbeauftrag erteilt oder bezahlt worden ist.
In diesem Fall ist das Entgelt, das für den Werbeauftrag in seiner Gesamtheit geleistet wird, auf die einzelnen Quartale aufzuteilen. Diese Aufteilung hat nach dem Ausmaß des auf das jeweilige Quartal entfallenden Werbevolumens zu erfolgen. Das bekanntzugebende Entgelt richtet sich also beispielsweise danach, wie viele Inserate innerhalb eines Quartals veröffentlicht oder wie viele Werbespots innerhalb eines Quartals ausgestrahlt worden sind.
Diese Aufteilung gilt ungeachtet des Medientyps (Printmedien, Radio, Fernsehen, Websites), in dem die Veröffentlichung vorgenommen wurde. Auch eine Bannerwerbung im Internet wird demnach in diesem Zusammenhang als regelmäßig geschaltet betrachtet. Daher gilt auch hier der genannte Grundsatz.
Während es bei Werbeaufträgen auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung ankommt, ist für Förderungen jenes Quartal maßgeblich, in dem die Förderung zugesagt wurde, d.h. jener Zeitpunkt in dem die Förderungsvereinbarung abgeschlossen wird. Nicht entscheidend ist dagegen, wann die Förderung ausbezahlt wird. Nachträgliche Änderungen, wie etwa die Rückzahlung der Förderung durch den Fördernehmer, sind nicht zu berücksichtigen.
RUNDFUNK UND TELEKOM
REGULIERUNGS-GMBH
A-1060 Wien, Mariahilfer Straße 77-79
Tel.: +43 1 58058-0