Ja. Es besteht die Möglichkeit excel-Listen in das Webformular einzuspielen.
Zum Import der Daten müssen die Zellen in der excel-Liste markiert und kopiert und sodann in ein Feld im Webformular eingefügt werden
Die beiden excel-Listen müssen aus jeweils zwei Spalten bestehen, die kein bestimmtes Format aufweisen müssen. In Spalte 1 muss der Name des Mediums (für Bekanntgaben von Werbeaufträgen und Medienkooperationen gemäß § 2 MedKF‑TG) bzw. des Medieninhabers (für Bekanntgaben von Förderungen gemäß § 4 MedKF‑TG) ohne Zeilenumbrüche eingegeben sein, Spalte 2 muss jeweils den Betrag ohne Währungssymbol und ohne Tausenderpunkt enthalten. Die Länge des Namens des Mediums bzw. des Medieninhabers darf 200 Zeichen nicht überschreiten.
Bitte beachten Sie, dass die korrekte Bezeichnung des Mediums die Qualität der gemeldeten Daten stark verbessert. Zu diesem Zweck können Sie die der Webschnittstelle zugrunde liegende Medienliste mit den „offiziellen“ Bezeichnungen herunterladen.
Eine „Ausfüllhilfe“ für das Eingabeformular auf der Webschnittstelle ist im PDF-Format unter folgendem Link abrufbar: https://rtr.at/rtr/service/ertr/eRTR.de.html
Ja. Während der Eingabe erscheinen in einer Dropdown-Liste Vorschläge, die von Ihnen übernommen werden können. Den Vorschlägen liegt derzeit die Medienliste des Österreichischen Pressehandbuchs (Manz Verlag) zugrunde. Die Medienliste wird – auch aufgrund der Eingaben der Rechtsträger – laufend aktualisiert.
Bitte beachten Sie, dass die in der Webschnittstelle hinterlegte Medienliste lediglich eine Hilfestellung bieten soll und keine rechtlich verbindlichen Vorgaben beinhaltet. So kann aus dem Fehlen eines Mediums auf der Liste nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass die betreffende Eingabe jedenfalls unzulässig ist.
Bitte beachten Sie, dass die korrekte Bezeichnung des Mediums die Qualität der gemeldeten Daten stark verbessert. Zu diesem Zweck können Sie die der Webschnittstelle zugrunde liegende Medienliste mit den „offiziellen“ Bezeichnungen hier herunterladen.
Nein. Die Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) werden mittels eingeschriebenen Briefes (RSb) – gemeinsam mit einer Erstinformation zum Medientransparenzgesetz – an die Rechtsträger übermittelt. Sobald Sie Zugang zum Portal haben, können Sie jederzeit ein neues Passwort anfordern.
Ja. Aus Sicht der KommAustria ist jeder Rechtsträger selbst für die Bekanntgabe seiner Daten verantwortlich. Ob Sie die Bekanntgabe an eine andere Person delegieren, wird von der KommAustria nicht nachgeprüft.
Nein. Im Medientransparenzgesetz (MedKF-TG) ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Bekanntgabe zwingend „elektronisch im Wege einer Webschnittstelle“ erfolgen muss. Eine Meldung per Post oder per E-Mail ist daher nicht zulässig. Mit einer solchen Meldung können Sie der gesetzlichen Meldepflicht nicht entsprechen.
Nein. Die Eingabe der Daten über die Webschnittstelle ist unmittelbar nach Ablauf des Quartals bis zum Ende der gesetzlichen Frist (d.i. zwei Wochen nach Ablauf des Quartals) möglich.
Nein. Sie können nur eine einzige Leermeldung pro Bereich (Kooperationen bzw. Förderungen) abgeben. Mit dieser Leermeldung erklären Sie, dass entweder überhaupt keine Aufträge an Medieninhaber erteilt wurden oder dass zwar Aufträge erteilt wurden, diese aber die Bagatellgrenze nicht überschreiten. In Bezug auf welche Medien derartige Aufträge erteilt wurden, müssen Sie nicht gesondert bekannt geben.
Es besteht die Möglichkeit einer Zwischenspeicherung. Das bedeutet, dass Sie nicht sämtliche Daten auf einmal eingeben müssen.
Ja. Jeder Rechtsträger ist verpflichtet, sowohl eine Meldung hinsichtlich Medienkooperationen (§ 2) als auch eine Meldung hinsichtlich Förderungen (§ 4) abzugeben. Auch wenn Ihr Rechtsträger in einem der Bereiche keine Ausgaben getätigt hat, müssen Sie daher jedenfalls eine Leermeldung auch für diesen Bereich abgeben.
Ist ein Rechtsträger der Ansicht, dass er zu Unrecht der Meldeverpflichtung unterworfen wurde – etwa weil er nicht der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof unterliegt – kann er bei der KommAustria die Befreiung von der Meldeverpflichtung beantragen. Die KommAustria hat daraufhin (im Rahmen eines Feststellungsverfahrens) im Detail zu überprüfen, ob tatsächlich eine Meldeverpflichtung besteht.
Ist ein periodisches Medium noch nicht in der auf der Website abrufbaren Medienliste vorhanden, geben Sie dies bitte der RTR-GmbH bekannt. Bitte wenden Sie sich dazu an folgende E-Mail Adresse: medientransparenz@rtr.at
Bitte beachten Sie bei der Bekanntgabe neuer Medien folgende Richtlinien:
• Es muss sich bei dem neu einzutragenden Medium um ein Druckwerk (Zeitung, Zeitschrift,
Magazin), ein Rundfunkprogramm (Fernsehen oder Radio), eine Website, einen elektronischen
Newsletter, eine Smartphone-App oder um ein sonstiges bestehendes Medium handeln.
• Es muss sich um ein periodisches Medium handeln, d.h. es muss mindestens vier Mal im Jahr
erscheinen oder aktualisiert werden.
Nach einer Überprüfung erfolgt gegebenenfalls die Aufnahme des Mediums in die Medienliste sowie in die Webschnittstelle der KommAustria.
In diesem Fall sollten Sie überprüfen, ob es sich bei der eingegebenen Bezeichnung um ein existierendes in- oder ausländisches Medium handelt. Die rote Markierung dient insbesondere dem Hinweis, dass der eingegebene Name (in dieser Schreibweise) im Österreichischen Pressehandbuch als Medium nicht angeführt ist. Bitte überprüfen Sie in diesem Fall nochmals die Bezeichnung bzw. deren Schreibweise. Für den Fall, dass die Daten trotz richtiger Eingabe rot hinterlegt sind, können Sie die Meldung dennoch absenden. Eine rote Markierung ist lediglich als Hinweis zu verstehen und bedeutet nicht, dass die Meldung nicht abgegeben werden kann! Bitte beachten Sie auch, dass die in der Webschnittstelle hinterlegte Liste nicht die gesamte Medienlandschaft umfasst. Es kann passieren, dass ein tatsächlich bestehendes Medium in der Liste nicht erfasst ist. Insbesondere sind ausländische Medien in der Liste nicht enthalten.
Bei der Prüfung, ob sich der eingegebene Name auf ein bestehendes Medium bezieht, sollten Sie insbesondere sicherstellen, dass der Name nicht eine Medienagentur, eine Firma (bzw. juristische Person), einen Werbevermittler, einen Verlag, eine Druckerei oder eine Werbeform (Werbeprodukt) bezeichnet. Derartige Angaben stellen gesetzwidrige Meldungen dar, da sie kein Medium bezeichnen.
Abgefragt werden auch Informationen zu den Stammdaten – konkret z.B. Name und Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse einer Kontaktperson sowie einer außenvertretungsbefugten Person. Zudem fragen wir Sie nach Ihrem Einverständnis zu künftiger Korrespondenz per E-Mail.
Erforderliche Browser-Einstellungen:
1. Aktivierung von SSL-Verbindungen (https)
2. Aktivierung von JavaScript
Dies sind üblicherweise Standardeinstellungen und müssen daher normalerweise nicht extra aktiviert werden.
Der Zugang zur Webschnittstelle erfolgt mit Hilfe eines eigenen (6-stelligen) Benutzernamens und eines (ebenfalls 6-stelligen) Passwortes. Der Benutzername und das Passwort werden von der KommAustria an alle Rechtsträger übermittelt, die sich auf der Liste des Rechnungshofes befinden. Die Zusendung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes (RSb). Sollten Sie bzw. Ihr Rechtsträger sich auf der Liste befinden und keinen derartigen Brief erhalten haben, kontaktieren Sie uns bitte unter medientransparenz@rtr.at.
Grundsätzlich sind alle Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, meldepflichtig nach dem Medientransparenzgesetz. Der Rechnungshof führt eine Liste, auf der er sämtliche Rechtsträger verzeichnet, die nach seiner Ansicht seiner Kontrolle unterliegen. Diese Liste wird vom Rechnungshof alle sechs Monate an die KommAustria übermittelt. All jene Rechtsträger, die sich auf der Liste des Rechnungshofes befinden, werden von der KommAustria über ihre Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG in Kenntnis gesetzt.
Die KommAustria übermittelt Ihnen ein Erstinformationsschreiben, mit den Zugangsdaten zu Webschnittstelle sowie weiteren wesentlichen Informationen
Im Falle einer Neugründung ist der Rechnungshof zu informieren. Bitte wenden Sie sich dazu an folgende E-Mail Adresse: datenbereinigung@rechnungshof.gv.at