Nach dem MedKF-TG können Geldstrafen bis zu einer Höhe von 20.000,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60.000,- Euro verhängt werden.
Verwaltungsstrafen drohen, wenn ein Rechtsträger seinen Bekanntgabepflichten gemäß § 2 oder § 4 MedKF-TG nicht fristgerecht und auch nicht innerhalb der Nachfrist nachkommt oder wenn ein Rechtsträger eine Meldung abgibt, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde
In Folge des Erkenntnisses des VwGH vom 24.03.2014, ZI. Ra 2015/03/0006, wird bei einer durch die KommAustria vermuteten unvollständigen oder unrichtigen Bekanntgabe von Meldungen dem Rechtsträger binnen einer Frist von zwei Wochen die Möglichkeit zur Korrektur bzw. Stellungnahme eingeräumt. Nur in besonders krassen Ausnahmefällen, die von vornherein klar erkennen lassen, dass mit der Bekanntgabe dem Zweck des MedKF-TG eindeutig zuwidergehandelt worden ist, kann eine Korrekturmöglichkeit unterbleiben und es wird sofort ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs. 2 MedKF-TG eingeleitet. Ebenso wird ein solches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, wenn innerhalb der gesetzten Frist die Korrektur unterblieben ist.
Nach den Vorgaben des Verwaltungsstrafgesetzes (§ 9 VStG) kann der Rechtsträger als solcher nicht bestraft werden. Stattdessen ist immer jene Person zu bestrafen, die den Rechtsträger nach außen hin vertritt (außenvertretungsbefugtes Organ bzw. verantwortlicher Beauftragter).