Entwicklungen der letzten Jahre haben die Notwendigkeit neuer Instrumentarien im Medienbereich aufgezeigt. Hier ist die RTR-GmbH insbesondere im Bereich der Online-Gewalt auf Kommunikationsplattformen, des Jugendschutzes auf Video-Sharing-Plattformen, sowie der Barrierefreiheit von audiovisuellen Mediendiensten und auch der Vermittlung von Medienkompetenz mit solchen ausgestattet worden, um Nutzerinnen und Nutzer in diesen Bereichen zu unterstützen.
Nähere Erklärungen zu den einzelnen Aufgaben der Servicestelle Medienkompetenz und Barrierefreiheit sind hier aufgelistet:
Medienkompetenz bedeutet Medien sinnvoll und sicher nutzen zu können. Als Servicestelle bietet die RTR‑Medien eine Plattform zur Medienkompetenz im digitalen Zeitalter an. Sie finden hier hilfreiche Links, die einen Beitrag zum Erwerb von Medienkompetenz leisten und zur Sensibilisierung der Medienkonsumenten beitragen, und sich daher an verschiedenste Zielgruppen richten. Dazu zählen sowohl Medienkonsumenten als auch Video-Sharing-Plattform- und Mediendiensteanbieterinnen.
siehe auch § 20a KOG
Die RTR‑Medien betreibt ein Informationsportal auf dem Projekte und Initiativen dargestellt werden, die der Vermittlung und Förderung von Medienkompetenz dienen. Hier werden die wesentlichen Projektdaten bereitgestellt. Förderstellen des Bundes haben insoweit dafür zu sorgen, dass die Fördernehmenden nachfolgend der RTR‑Medien die wesentlichen Projektdaten bereitstellen.
siehe auch § 20a KOG
Als Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zur Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste stellt die RTR-GmbH Informationen bereit, um die Anbietenden von Mediendiensten bei der barrierefreien Gestaltung von Inhalten für Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, die auf einfache Sprache angewiesen sind, zu unterstützen. Diese Informationen stehen allen interessierten Personen zur Verfügung.
siehe auch § 20b KOG
Als Beschwerdestelle vermittelt die RTR-GmbH zwischen den Anbietenden von Mediendiensten und Nutzenden der Dienste, die siech über die allenfalls fehlende Barrierefreiheit der Inhalte eines audiovisuellen Mediendienstes beschweren möchten. Dazu wird eine Stellungnahme der Mediendiensteanbietenden eingeholt, vermittelt, und schließlich den betroffenen Mediendiensteanbietenden die Ansicht der Beschwerdestelle zum herangetragenen Fall mitgeteilt.
siehe auch § 20b KOG
Informationen zur KommAustria als Aufsichtsbehörde im Bereich Plattformen erhalten Sie hier, als Regulierungsbehörde über Mediendienste hier.