Im Gegensatz zur Aufsicht über Mediendiensteanbieter, wo Verstöße gegen Regulierungsziele (etwa Jugendschutz oder Werbekennzeichnung) durch die KommAustria unmittelbar und in der Sache geahndet werden, haben Plattformanbieter aus eigenem Systeme einzurichten, die die Einhaltung von Regulierungszielen (etwa Verhinderung von Hass im Netz oder Kinderpornografie) sicherstellen sollen. Die Regulierungsbehörde schreitet im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erst dann ein, wenn ein systemisches/strukturelles Versagen eines von der Plattform eingerichteten Systems festgestellt wird (System der „Koregulierung“).
Daneben bestehen auch für Plattformen unterschiedliche Rechtspflichten, die der Aufsicht der Regulierungsbehörde unterliegen, etwa die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für Kommunikationsplattformen.
Bei den Kommunikationsplattformen geht es um die rasche Behandlung von Meldungen über bestimmte, behauptetermaßen illegale Inhalte (v.a. Kinderpornografie, Terrorismus, Verhetzung, Verstöße gegen das Verbotsgesetz), effiziente und transparente Beschwerdesysteme und eine Berichtsverpflichtung über den Umgang mit derartigen Inhalten durch die Plattformen. Erfasst sind hierbei in- und ausländische Plattformen mit Gewinnerzielungsabsicht, die in Österreich über eine bestimmte Anzahl von registrierten Nutzern (100.000 Personen) verfügen oder ein bestimmte Umsatzgrenze überschreiten (500.000 Euro). Nicht erfasst sind Video-Sharing-Plattformen in Hinblick auf die dort bereitgestellten Bewegtbildinhalte (Sendungen, nutzergenerierte Videos).
Im Bereich der Video-Sharing-Plattformen geht es ebenfalls um Meldesysteme bzw. Beschwerdesysteme hinsichtlich illegaler Inhalte (z.B. Pornografie, Terrorismus, Aufstachelung zu Hass), Bewertungsmöglichkeiten und Maßnahmen zur Medienkompetenz. Video-Sharing-Plattformen sind Plattformen, deren Hauptzweck oder Hauptzweck, ein trennbarer Teil der Dienstleistung oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Plattform-Anbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, anzubieten. Erfasst sind hier jene Video-Sharing-Plattformen, die in Österreich niedergelassen sind.
Auch Anbieter große Plattformen für das Teilen von Online-Inhalten haben ein Beschwerdeverfahren vorzusehen. Dieses soll Nutzern, die Inhalte auf eine solche Plattform hochladen, die Möglichkeit bieten, wirksam und zügig gegen eine unberechtigte Sperre oder Entfernung dieser Inhalte durch den Plattformanbieter vorzugehen. Daneben sind Anbieter großer Plattformen verpflichtet, Informationen über die von ihnen eingerichteten Filter- und Kontrollsysteme zu veröffentlichen und diese Systeme so auszugestalten, dass Inhalte, bei denen kein Verstoß gegen das Urheber- oder Leistungsschutzrecht vorliegt, verfügbar sind (Schutz vor „overblocking“). Schließlich haben diese Plattformen für Nutzer, die Inhalte zu erlaubten Zwecken (etwa Karikatur, Parodie, Pastiche, Zitate zu Zwecken der Kritik oder Rezension) hochladen, entsprechende Online-Formulare für den Ausweis diese Nutzung bereits beim Hochladen vorzusehen („pre-flagging“-Formulare).
Der KommAustria kommt die Aufsicht über die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch in Österreich niedergelassene Anbieter großer Online-Plattformen zu. Als systemische Aufsicht ist die KommAustria nicht zuständig, im Einzelfall etwa über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit einer Nutzung oder Sperre abzusprechen.
Das Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G) sieht unter anderem die rasche Erreichbarkeit von Diensteanbietern von Plattformen insbesondere für Gerichte und Behörden als unbedingt vor, da Anbieter von Kommunikationsplattformen oftmals über keine zustellfähige Abgabestelle in Österreich verfügen.
Dieses Rechtsschutzdefizit soll durch die Verpflichtung zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie eines Zustellungsbevollmächtigten, denen Schriftstücke (auch nachweislich) nach den Vorschriften des Zustellgesetzes zugestellt werden können, beseitigt werden. Zudem besteht die Verpflichtung, dass die Kontaktdaten des verantwortlichen Beauftragten und des Zustellungsbevollmächtigten ständig leicht und unmittelbar zugänglich sein müssen.
Der Anbieter der Plattform hat einen verantwortlichen Beauftragten, der eine natürliche Person sein muss, zu bestellen. Dieser kann, in Personenidentität, auch die Aufgaben des Zustellungsbevollmächtigten wahrnehmen. Es bleibt aber dem Anbieter der Plattform überlassen, als Zustellungsbevollmächtigten eine andere natürliche Person oder eine juristische Person (wie etwa eine Rechtsanwaltskanzlei), zu bestellen.