Kommunikationsplattformen müssen der KommAustria einen Zustellungsbevollmächtigten, der bei einem Zustelldienst gemäß § 28b Zustellgesetz angemeldet sein muss, bestellen und der KommAustria melden.
Die hier dargestellten Informationen enthalten keine vollständige Darstellung der Rechtsvorschriften und auch keine rechtlich verbindlichen Anforderungen, die über die allein maßgeblichen geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere das Kommunikationsplattformen-Gesetz, das KommAustria-Gesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das Zustellgesetz) hinausgehen.
Es wird Ihnen empfohlen, sich mit dem Kommunikationsplattformen-Gesetz sowie den wesentlichen Bestimmungen des KommAustria-Gesetzes vertraut zu machen.
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Die wesentliche rechtliche Grundlage für das Verfahren bildet das Kommunikationsplattformen-Gesetz.
Daneben sind insbesondere noch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, das KommAustria-Gesetz und das Zustellungsgesetz von Relevanz.
Die Verpflichtung zur Bestellung und Meldung eines Zustellungsbevollmächtigten trifft alle Kommunikationsplattformen, die in den Anwendungsbereich des Kommunikationsplattformen-Gesetz fallen (vgl. dazu hier).
Ihre Meldung eines Zustellungsbevollmächtigten muss folgende Angaben enthalten und es müssen folgende Unterlagen oder Dokumente in Kopie beigelegt werden:
- Vollständiger Name (Firma)
- Name der Plattform
- Rechtsverbindliche Unterschrift durch die vertretungsbefugten Personen
- Vollständiger Name (Firma)
- Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer
- Anschrift (samt Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- Schriftlicher Nachweis über die erfolgte Anmeldung bei einem Zustelldienst
Die KommAustria kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen. Zum Beispiel, wenn Daten in Ihren Unterlagen nicht übereinstimmen oder wenn Zweifel bestehen.
Die KommAustria kann die Vorlage der Unterlagen im Original oder in einer beglaubigten Abschrift verlangen.
Die Meldung ist zu erstatten, sobald die von Ihnen angebotene Kommunikationsplattform in den Anwendungsbereich des Kommunikationsplattformen-Gesetz fällt oder bei jeder Änderung eines Zustellungsbevollmächtigten.
Zuständig für die Prüfung Ihrer Meldung ist die KommAustria. Als Geschäftsstelle dient ihr die RTR-GmbH.
Nach Einlangen ihrer Meldung wird diese von der KommAustria zunächst in formaler Hinsicht (Zulässigkeit, etwaige Mängel) geprüft.
Im Falle einer Einbringung durch Telefax oder E-Mail kann die KommAustria, wenn sie Zweifel darüber hat, ob das Anbringen tatsächlich von Ihnen stammt, Ihnen den Nachweis Ihrer Identität oder der Authentizität Ihres Anbringens (etwa durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift) auftragen.
Ist Ihre Meldung mangelhaft, weil sie etwa nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, ergeht ein Mängelbehebungsauftrag. Wenn Sie die fehlenden Unterlagen oder Angaben innerhalb der festgelegten Frist nicht nachreichen, wird Ihre Meldung zurückgewiesen.
Sofern die Meldung zulässig und vollständig ist, wird die Meldung durch die KommAustria entgegengenommen.
Für die Meldung fallen keine Verwaltungsgebühren an.
Sie können Meldungen elektronisch über das eigens hierzu eingerichtete Webportal eRTR durchführen. Dort finden Sie auch ein elektronisches Meldeformular. Nach erstmaliger Freischaltung können die Daten jederzeit online aktualisiert werden.
Darüber hinaus steht Ihnen für die elektronische Einbringung Ihrer Meldung unser Einbringungsportal zur Verfügung, wo Sie auch eine Bestätigung der Einbringung erhalten.
Sie können Ihre Meldung aber auch per Post, Telefax oder E-Mail, an folgende Adresse schicken:
Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria),
Postadresse: Mariahilfer Straße 77-79,
1060 Wien,
Fax: 01/58058-9191,
E-Mail: rtr@rtr.at
Und Sie können Ihre Meldung auch innerhalb der Parteienverkehrszeiten persönlich bei uns abgeben.
Wir ersuchen Sie jedenfalls Ihre Meldung (samt Beilagen) auch in elektronischen Form einzubringen.
Bitte beachten Sie, dass Anträge juristischer Personen grundsätzlich von einem vertretungsbefugten Organ, also etwa einem/einer Geschäftsführer/-in oder einem/einer Prokurist/-in (im Falle von nur gemeinsam vertretungsbefugten Personen durch diese gemeinsam), unterzeichnet sein müssen (firmenbuchmäßige Zeichnung).
Sie können auch andere Personen mit ihrer Vertretung vor der KommAustria betrauen. In diesem Fall müssen Sie mit Ihrem Antrag eine von Ihnen bzw. bei juristischen Personen dem vertretungsbefugten Organ ordnungsgemäß gezeichnete Vollmacht vorlegen (ausgenommen bei berufsmäßigen Parteienvertretern/-innen wie z.B. Rechtsanwälten/-innen oder Notaren/-innen).
Hier finden Sie eine Übersicht über die bisher veröffentlichten Daten: Zustellungsbevollmächtigte