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Meldung eines Zustellungsbevollmächtigten

Sie erhalten hier Informationen über die Meldung des Zustellungsbevollmächtigten einer Kommunikationsplattform.  

Kommunikationsplattformen müssen der KommAustria einen Zustellungsbevollmächtigten, der bei einem Zustelldienst gemäß § 28b Zustellgesetz angemeldet sein muss, bestellen und der KommAustria melden. 

Hier finden Sie eine Übersicht über die bisher veröffentlichten Daten: Zustellungsbevollmächtigte