Kommunikationsplattformen müssen der KommAustria einen verantwortlichen Beauftragten, der bei einem Zustelldienst angemeldet sein muss, bestellen und bei der KommAustria melden.
Die Person des verantwortlichen Beauftragten soll die Erreichbarkeit und für die Einhaltung der Vorschriften des Kommunikationsplattformen-Gesetz sicherstellen sowie für gerichtliche und behördliche Zustellungen zur Verfügung stehen.
Die Person des Verantwortlichen Beauftragten muss eine natürliche Person sein und folgende Bedingungen erfüllen: Sie muss die für die Zusammenarbeit mit Gerichten und Behörden erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache haben. Sie muss einen Hauptwohnsitz im Inland haben, strafrechtlich verfolgt werden können, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt haben und ihr für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen sein.
Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
Die Veränderungen der o.g. Daten sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.
Die hier dargestellten Informationen enthalten keine vollständige Darstellung der Rechtsvorschriften und auch keine rechtlich verbindlichen Anforderungen, die über die allein maßgeblichen geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere das Kommunikationsplattformen-Gesetz, das KommAustria-Gesetz und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz) hinausgehen.
Es wird Ihnen empfohlen, sich mit dem Kommunikationsplattformen-Gesetz sowie den wesentlichen Bestimmungen des KommAustria-Gesetzes vertraut zu machen, zumal Sie im Falle einer Bereitstellung einer Kommunikationsplattform für die Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen einstehen müssen.
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Die wesentliche rechtliche Grundlage für das Verfahren bildet das Kommunikationsplattformen-Gesetz.
Daneben sind insbesondere noch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, das KommAustria-Gesetz und das Zustellgesetz von Relevanz.
Die Verpflichtung zur Bestellung und Meldung (bei der KommAustria) eines verantwortlichen Beauftragten trifft alle Kommunikationsplattformen, die in den Anwendungsbereich des Kommunikationsplattformen-Gesetz fallen (vgl. dazu hier).
Ihre Meldung eines verantwortlichen Beauftragten muss folgende Angaben enthalten und es müssen folgende Unterlagen oder Dokumente in Kopie beigelegt werden:
- Vollständiger Name (Firma)
- Name der Plattform
- inhaltliche Beschreibung der Kommunikationsplattform
- Angaben zu den in Österreich registrierten Nutzern
- Angaben zu dem in Österreich erzielten Umsatz
- Rechtsverbindliche Unterschrift durch die vertretungsbefugten Personen
- Vollständiger Name
- Geburtsdatum
- Anschrift (samt Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Schriftlicher Nachweis über die erfolgte Anmeldung bei einem Zustelldienst
Die KommAustria kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen. Zum Beispiel, wenn Daten in Ihren Unterlagen nicht übereinstimmen oder wenn sonstige Zweifel bestehen.
Die KommAustria kann die Vorlage der Unterlagen im Original oder in einer beglaubigten Abschrift verlangen.
Die Meldung ist unverzüglich zu erstatten, sobald die von Ihnen angebotene Kommunikationsplattform in den Anwendungsbereich des Kommunikationsplattformen-Gesetz fällt oder bei jeder Änderung des verantwortlichen Beauftragten, spätestens jedoch am 31.03.2021 oder bei neuen Plattformen drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit.
Zuständig für die Prüfung Ihrer Meldung ist die KommAustria. Als Geschäftsstelle dient ihr die RTR-GmbH.
Nach Einlangen ihrer Meldung wird diese von der KommAustria zunächst in formaler Hinsicht (Zulässigkeit, etwaige Mängel) geprüft.
Im Falle einer Einbringung durch Telefax oder E-Mail kann die KommAustria, wenn sie Zweifel darüber hat, ob das Anbringen tatsächlich von Ihnen stammt, Ihnen den Nachweis Ihrer Identität oder der Authentizität Ihres Anbringens (etwa durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift) auftragen.
Ist Ihre Meldung mangelhaft, weil sie etwa nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, ergeht ein Mängelbehebungsauftrag. Wenn Sie die fehlenden Unterlagen oder Angaben innerhalb der festgelegten Frist nicht nachreichen, wird Ihre Meldung zurückgewiesen.
Sofern die Meldung zulässig und vollständig ist, wird die Meldung durch die KommAustria entgegengenommen.
Für die Meldung fallen keine Verwaltungsgebühren an.
Sie können Meldungen elektronisch über das eigens hierzu eingerichtete Webportal eRTR durchführen. Dort finden Sie auch ein elektronisches Meldeformular. Nach erstmaliger Freischaltung können die Daten jederzeit online aktualisiert werden.
Darüber hinaus steht Ihnen für die elektronische Einbringung Ihrer Meldung unser Einbringungsportal zur Verfügung, wo Sie auch eine Bestätigung der Einbringung erhalten.
Sie können Ihre Meldung aber auch per Post, Telefax oder E-Mail, an folgende Adresse schicken:
Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria),
Postadresse: Mariahilfer Straße 77-79,
1060 Wien,
Fax: 01/58058-9191,
E-Mail: rtr@rtr.at
Und Sie können Ihre Meldung auch innerhalb der Parteienverkehrszeiten persönlich bei uns abgeben.
Wir ersuchen Sie jedenfalls Ihre Meldung (samt Beilagen) auch in elektronischer Form einzubringen.
Bitte beachten Sie, dass Anträge juristischer Personen grundsätzlich von einem vertretungsbefugten Organ, also etwa einem/einer Geschäftsführer/-in oder einem/einer Prokurist/-in (im Falle von nur gemeinsam vertretungsbefugten Personen durch diese gemeinsam), unterzeichnet sein müssen (firmenbuchmäßige Zeichnung).
Sie können auch andere Personen mit ihrer Vertretung vor der KommAustria betrauen. In diesem Fall müssen Sie mit Ihrem Antrag eine von Ihnen bzw. bei juristischen Personen dem vertretungsbefugten Organ ordnungsgemäß gezeichnete Vollmacht vorlegen (ausgenommen bei berufsmäßigen Parteienvertretern/-innen wie z.B. Rechtsanwälten/-innen oder Notaren/-innen).
Hier finden Sie eine Übersicht über die bisher veröffentlichten Daten: verantwortliche Beauftragte