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Verantwortlicher Beauftragter und Zustellungsbevollmächtigter

Kommunikationsplattformen sollen vor allem für Behörden und Gerichte erreichbar sein.

Das Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G) sieht unter anderem die rasche Erreichbarkeit von Diensteanbietern von Plattformen insbesondere für Gerichte und Behörden als unbedingt vor, da Anbieter von Kommunikationsplattformen oftmals über keine zustellfähige Abgabestelle in Österreich verfügen.

Dieses Rechtsschutzdefizit soll durch die Verpflichtung zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie eines Zustellungsbevollmächtigten, denen Schriftstücke (auch nachweislich) nach den Vorschriften des Zustellgesetzes zugestellt werden können, beseitigt werden. Zudem besteht die Verpflichtung, dass die Kontaktdaten des verantwortlichen Beauftragten und des Zustellungsbevollmächtigten ständig leicht und unmittelbar zugänglich sein müssen.

Der Anbieter der Plattform hat einen verantwortlichen Beauftragten, der eine natürliche Person sein muss, zu bestellen. Dieser kann, in Personenidentität, auch die Aufgaben des Zustellungsbevollmächtigten wahrnehmen. Es bleibt aber dem Anbieter der Plattform überlassen, als Zustellungsbevollmächtigten eine andere natürliche Person oder eine juristische Person (wie etwa eine Rechtsanwaltskanzlei), zu bestellen. 


Weitere Informationen zum verantwortlichen Beauftragten und zum Zustellungsbevollmächtigten

Meldung eines verantwortlichen Beauftragten

Meldung eines Zustellungsbevollmächtigten

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