Das Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G) sieht unter anderem die rasche Erreichbarkeit von Diensteanbietern von Plattformen insbesondere für Gerichte und Behörden als unbedingt vor, da Anbieter von Kommunikationsplattformen oftmals über keine zustellfähige Abgabestelle in Österreich verfügen.
Dieses Rechtsschutzdefizit soll durch die Verpflichtung zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie eines Zustellungsbevollmächtigten, denen Schriftstücke (auch nachweislich) nach den Vorschriften des Zustellgesetzes zugestellt werden können, beseitigt werden. Zudem besteht die Verpflichtung, dass die Kontaktdaten des verantwortlichen Beauftragten und des Zustellungsbevollmächtigten ständig leicht und unmittelbar zugänglich sein müssen.
Der Anbieter der Plattform hat einen verantwortlichen Beauftragten, der eine natürliche Person sein muss, zu bestellen. Dieser kann, in Personenidentität, auch die Aufgaben des Zustellungsbevollmächtigten wahrnehmen. Es bleibt aber dem Anbieter der Plattform überlassen, als Zustellungsbevollmächtigten eine andere natürliche Person oder eine juristische Person (wie etwa eine Rechtsanwaltskanzlei), zu bestellen.
Die Person des verantwortlichen Beauftragten soll die Erreichbarkeit und für die Einhaltung der Vorschriften des Kommunikationsplattformen-Gesetz sicherstellen sowie für gerichtliche und behördliche Zustellungen zur Verfügung stehen.
Die Person des Verantwortlichen Beauftragten muss eine natürliche Person sein und folgende Bedingungen erfüllen: Sie muss die für die Zusammenarbeit mit Gerichten und Behörden erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache haben. Sie muss einen Hauptwohnsitz im Inland haben, strafrechtlich verfolgt werden können, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt haben und ihr für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen sein.
Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
Die Veränderungen der o.g. Daten sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich bekanntzugeben. Näheres zur Meldung des verantwortlichen Beauftragten erhalten sie hier.