Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Red Bull Media House GmbH am 28.03.2021 von 15:30 bis 18:45 Uhr im Fernsehprogramm "Servus TV" die Bestimmung des § 38 Abs. 2 Z 4 AMD- G verletzt hat, indem die in der Sendung "Grand Prix – Der große Preis von Bahrain" enthaltene Produktplatzierung zu Sendungsbeginn und jeweils bei Fortsetzung der Sendung nach Werbeunterbrechungen um ca. 15:53:56 Uhr, ca. 16:19:47 Uhr, ca. 16:58:51 Uhr, ca. 17:29:28 Uhr, ca. 18:09:42 Uhr und ca. 18:41:51 Uhr nicht entsprechend gekennzeichnet wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Genehmigung einer Programmänderung
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Wien 99,1 MHz"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „WIEN 6 (Währinger Gürtel) 91,3 MHz“
Rechtsverletzung wegen Senden ohne aufrechte Zulassung