Die KommAustria hat auf Antrag von Alexander Walzel vom 30.06.2022 gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Angebot „Aquamarin“, welches auf der Plattform YouTube unter https://www.youtube.com/aquamarin abrufbar ist, derzeit um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Wien 99,1 MHz"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „WIEN 6 (Währinger Gürtel) 91,3 MHz“
Rechtsverletzung wegen Senden ohne aufrechte Zulassung
Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung "Die Garten Tulln 2023"