Die KommAustria hat Robin Schmutzer gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 zweiter Fall iVm § 34 Abs. 2 und 5 TKG 2021 iVm § 3 Abs. 2, 5 und 6 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung nach Spruchpunkt 1. des Bescheides der KommAustria vom 06.07.2022, KOA 1.101/22-046, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Ereignishörfunk erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.