Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ der Regionalmanagement Südweststeiermark GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG an die KommAustria auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle am 08.04.2019 durch die Eingabe der Bezeichnung „RMA Media Service GmbH“ eine Meldung veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit offensichtlich ist. Die Bekanntgabe ist insofern unrichtig, als es sich bei der getätigten Eingabe nicht um die Bezeichnung eines periodischen Mediums handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Verletzung von allgemeinen Anforderungen an audiovisuelle Mediendienste
Genehmigung einer Programmänderung
Programmbouquetänderung gemäß § 15b Abs. 5 PrR-G
Rechtsverletzung wegen Feststellung einer Rechtsverletzung wegen Nichtherstellung eines der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustands