Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers Abwasserverbandes Aurachtal und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten, dass der Abwasserverband Aurachtal innerhalb des Zeitraums von 01.04.2019 bis 15.04.2019 sowie in der mit Schreiben vom 23.04.2019, KOA 13.250/19-002, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 30.04.2019 bis 28.05.2019, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Verletzung von allgemeinen Anforderungen an audiovisuelle Mediendienste
Genehmigung einer Programmänderung
Programmbouquetänderung gemäß § 15b Abs. 5 PrR-G
Rechtsverletzung wegen Feststellung einer Rechtsverletzung wegen Nichtherstellung eines der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustands