Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die M4TV GmbH
a) als Fernsehveranstalterin die Bestimmung des § 10 Abs. 8 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Übertragung von 100 % der Anteile ihrer Alleingesellschafterin der Regulierungsbehörde nicht im Vorhinein angezeigt hat, und
b) als Multiplex-Betreiberin die Bestimmung des § 25 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Übertragung von 100 % der Anteile ihrer Alleingesellschafterin der Regulierungsbehörde nicht im Vorhinein angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Wien 99,1 MHz"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „WIEN 6 (Währinger Gürtel) 91,3 MHz“
Rechtsverletzung wegen Senden ohne aufrechte Zulassung
Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung "Die Garten Tulln 2023"