Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der Verein Produktion TV Vienna (PTV Vienna) als Fernsehveranstalter die Bestimmung des § 52 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er nicht bis zum 31.03.2023 der KommAustria über die Durchführung der §§ 50 und 51 AMD-G für das Jahr 2022 schriftlich berichtet hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Straferkenntnis wegen Nichtanzeige einer Eigentumsänderung
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Wien 96,4 MHz“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Wien 106,5 MHz"