Die KommAustria hat den Antrag gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 8 AVG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtachtung der Grundsätze der Objektivität und Meinungsvielfalt
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes