Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft mbH die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 3 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie wesentliche Änderungen der Programmgattung und des zeitlichen Umfangs beim Fensterprogramm „SAT.1 Österreich“ vom 24.10.2022 bis zum 17.11.2022 ohne vorherige Genehmigung der Regulierungsbehörde vorgenommen hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Wien 99,1 MHz"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „WIEN 6 (Währinger Gürtel) 91,3 MHz“
Rechtsverletzung wegen Senden ohne aufrechte Zulassung
Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung "Die Garten Tulln 2023"