Die Beschuldigte hat als Geschäftsführerin der LASK GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die LASK GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „LASK TV“ die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die im Rahmen der am 28.11.2019 abrufbaren Sendung „LASK Nachwuchs-Weihnachtsfeier“ (https://www.lask.at/videos/lask-nachwuchs-weihnachtsfeier/ und https://www.youtube.com/watch?v=ed4Ctt7tsAo) enthaltenen Produktplatzierungen jeweils nicht eindeutig durch einen Hinweis am Anfang und am Ende der Sendung gekennzeichnet hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Genehmigung einer Programmänderung
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Wien 99,1 MHz"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „WIEN 6 (Währinger Gürtel) 91,3 MHz“
Rechtsverletzung wegen Sendens ohne aufrechte Zulassung