Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 des AMD-G festgestellt, dass der Verein für basisgetragene, selbstbestimmte, pluralistische und unabhängige Medienvielfalt die Bestimmung des § 3 Abs. 1 erster Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass er jedenfalls im Zeitraum von 16.03.2022 bis 28.11.2022 ein Fensterprogramm im Sinne des § 2 Z 15 AMD-G im Rahmen des auf den RTV Regionalfernsehen e.U. zur Verbreitung auf der Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk „MUX C – Großraum Linz“ zugelassenen Programms „RTV“ von Montag bis Freitag im Umfang von dreimal je 30 Minuten und Samstag und Sonntag im Umfang von je 90 Minuten ausgestrahlt hat, ohne dafür über eine Zulassung zu verfügen.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Wien 99,1 MHz"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „WIEN 6 (Währinger Gürtel) 91,3 MHz“
Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung "Die Garten Tulln 2023"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige audiovisueller Mediendienste auf Abruf