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Jugendschutz

Bestimmungen zum Jugendschutz sind seit jeher ein Kern rundfunkrechtlicher Regelungen. Mit der Novelle werden diese Jugendschutzbestimmungen präzisiert bzw. ausgebaut. Unverändert bleibt die Anforderung, dass Inhalte in audiovisuellen Mediendiensten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, nur so bereitgestellt werden, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden können. Präzisierungen enthält das Gesetz im Hinblick auf Systeme einer Altersverifikation.

Welche Maßnahmen haben Mediendiensteanbieter nunmehr umzusetzen:

Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, (insbesondere Pornografie oder grundlose Gewalttätigkeiten). Darüber hinaus kann – wie bisher – in Fernsehprogrammen ein Schutz von Minderjährigen schon durch die Wahl der Sendezeit erreicht werden. Bei Fernsehprogrammen bzw. Sendungen, die ein Potenzial zur Beeinträchtigung aufweisen können und die unverschlüsselt ausgestrahlt werden, ist die Sendung jedenfalls durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen.

Schädliche Inhalte (insbesondere solche die sich auf die unreflektierte Darstellung sexueller Handlungen beschränken) oder Sendungsteile, die auf die Darstellung derartiger Inhalte reduziert sind, müssen durch Maßnahmen der Zugangskontrolle (etwa Altersverifikationssysteme) geschützt werden.

Zum Schutz Minderjähriger haben Mediendiensteanbietende Richtlinien zu erstellen, wie sie ihren Zuschauern ausreichende Informationen zur Beurteilung der potenziellen Schädlichkeit von Inhalten für Minderjährige zur Verfügung stellen (siehe dazu hier).