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Kommerzielle Kommunikation („Werberecht“) -  inhaltliche Verpflichtungen

Änderungen im Bereich der Vorschriften für kommerzielle Kommunikation

Die Novelle bringt im Bereich der kommerziellen Kommunikation zahlreiche geänderte Verpflichtungen.

Produktplatzierung ist grundsätzlich erlaubt

Im Bereich der Produktplatzierung wird das bisherige generelle Verbot mit Ausnahmen durch eine generelle Zulässigkeit mit einzelnen Verboten ersetzt (abweichend für den ORF geregelt). Verboten ist Produktplatzierung künftig nur noch in Nachrichtensendungen, Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen (siehe dazu unten), Sendungen religiösen Inhalts sowie Kindersendungen. Die Anforderungen an (zulässige) Produktplatzierungen (z.B. Kennzeichnung an Sendungsbeginn und -ende, keine zu starke Herausstellung des Produkts) bleiben bestehen.

Einführung der Kategorie der „Verbrauchersendung“

Darüber hinaus wurde der Begriff der „Verbrauchersendung“ eingeführt. Eine solche Sendung ist eine Sendung, in der Zuschauern Ratschläge im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Verwendung von Produkten oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen gegeben werden oder die Bewertungen für den Kauf von Produkten oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen beinhaltet. Relevant ist diese Definition im Bereich der Produktplatzierungen.

Präzisierung der Regeln für kommerzielle Kommunikation für Tabakerzeugnisse

Im Bereich der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Tabakerzeugnisse wird klargestellt, dass nicht nur Tabakerzeugnisse selbst, sondern auch jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für verwandte Erzeugnisse nach § 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, einschließlich der zum Konsum bestimmten Geräte verboten ist. Beispiele: Elektronische Zigaretten und deren Nachfüllbehälter, tabakfreie pflanzliche Raucherzeugnisse.

Präzisierung der Regeln für kommerzielle Kommunikation für Arzneimittel

Im Bereich der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Arzneimittel, Medizinprodukte und therapeutische Behandlungen wird festgehalten, dass audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Arzneimittel oder therapeutische Behandlungen nicht nur Menschen, sondern auch Tieren nicht schaden darf.

Änderungen bei Werbezeiten

Auch in Bezug auf die Werbezeit gibt es Änderungen: Bei Fernsehveranstaltern, die Teil einer Sendergruppe sind, ist die Dauer von Hinweisen auf Sendungen und audiovisuelle Mediendienste anderer Teile derselben Sendergruppe nicht in die höchstzulässige Werbedauer einzurechnen.

Trennelemente im Hörfunk und Fernsehen nicht mehr einzurechnen

Sowohl für Hörfunk als auch für Fernsehen sind neutrale Einzelbilder bzw. Trennelemente (etwa Schwarzblenden, stille Sekunde oder Werbetrenner) zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung sowie zwischen einzelnen Werbespots nicht in die höchstzulässige Werbedauer einzurechnen.

Neue Orientierungshilfe zur kommerziellen Kommunikation

Aus Anlass der Novellierungen wurde die auf unserer Webseite abrufbare Orientierungshilfe im Bereich der kommerziellen Kommunikation überarbeitet. Die neue Fassung finden Sie hier zum Abrufen.