• Bereich
    Privatrundfunkfonds
  • Datum
    14.10.2021
  • Kategorie
    Richtlinien

Zu beachten bis 2/2023: Richtlinien für den Fonds zur Förderung des Privaten Rundfunks (PRRF) für die Förderperiode 2022-2023


Inhaltsverzeichnis

1. ZIELSETZUNG
2. ZWECK DER FÖRDERUNG UND VERTEILUNG DER FÖRDERMITTEL
3. RECHTSGRUNDLAGEN
4. AUSSCHLUSS DES RECHTSANSPRUCHS
5. VORAUSSETZUNGEN
6. FÖRDERGEGENSTAND INHALTE
7. KOSTEN FÜR INHALTE
8. FÖRDERQUOTEN FÜR INHALTE
9. BESONDERE QUALITÄTSFÖRDERUNG
10. FÖRDERGEGENSTAND AUSBILDUNG
11. KOSTEN FÜR AUSBILDUNG
12. FÖRDERQUOTEN AUSBILDUNG
13. FÖRDERGEGENSTAND STUDIEN
14. KOSTEN FÜR STUDIEN
15. FÖRDERQUOTEN FÜR STUDIEN
16. VERFAHREN
17. DATENVERARBEITUNG, DATENWEITERGABE UND VERÖFFENTLICHUNGEN
18. HAFTUNG
19. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
20. GEBÜHREN
21. SALVATORISCHE KLAUSEL
22. SCHLUSSBESTIMMUNG UND INKRAFTTRETEN


Anhänge:



1. ZIELSETZUNG

Österreich bekennt sich zur Stärkung und Förderung des dualen Rundfunks. Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Stärkung durch Weiterentwicklung des österreichischen dualen Rundfunksystems, der Vielfalt des privaten, hierbei auch des lokalen und regionalen Programmangebots innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie der Unterstützung der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots. Dieses Programmangebot soll dadurch insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, der kulturellen Vielfalt, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leisten.

Die geförderten Projekte sollen der Erhaltung, Stärkung und Weiterentwicklung der österreichischen, insbesondere der regionalen und lokalen, Identität im europäischen Kontext sowie der kulturellen Vielfalt dienen. Sie müssen einem oder mehreren der Bereiche Information, Kunst und Kultur, Bildung, Wissenschaft und Forschung, Wirtschaft und Technologie, Soziales, Generationen und Gesundheit, Politik, Religion und Geschichte, Gleichbehandlung, Brauchtum, Sport oder Medienkompetenz zuzuordnen sein.

Mit den Förderungen sollen zudem die Wettbewerbsfähigkeit im Lichte der Digitalisierung und des zunehmend global werdenden Medienmarktes auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene sichergestellt werden.

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2. ZWECK DER FÖRDERUNG UND VERTEILUNG DER FÖRDERMITTEL

Gemäß § 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria, BGBl. I 32/2001 idF BGBl. I 108/2021 (in weiterer Folge kurz „KOG“) hat die RTR-GmbH folgende Richtlinien für die Gewährung von Mitteln aus dem „Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks“(Privatrundfunkfonds) erstellt und bekannt gemacht.

Mit den Förderungen sollen Anreize zur Erstellung und Ausstrahlung betreffend Themenbereiche österreichischer und/oder europäischer Prägung in Form von Sendungen, Sendereihen, Sendeschienen oder Projekten geschaffen werden (in weiterer Folge kurz „Inhalte“) und diese sollen zur Belebung der kreativen Szene in Österreich sowie zur Gewährleistung und zum Ausbau eines vielfältigen, hochwertigen und innovativen Programmangebots in den jeweiligen Verbreitungsgebieten beitragen.

Zusätzlich sollen mit den Förderungen die Aus-, Fort- und Weiterbildung (in weiterer Folge kurz „Ausbildung“) sowie die Durchführung von Reichweitenerhebungs- und Qualitätsstudien (in weiterer Folge kurz „Studien“) unterstützt werden.

Für die Vergabe von Förderungen stehen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) EUR 20 Millionen pro Jahr zur Verfügung. Die Verteilung der Mittel auf die Förderbereiche erfolgt nach Abzug des Aufwands gemäß § 31 Abs. 5 KOG im Verhältnis 80 % für Inhalte, 10 % für Ausbildung sowie 10 % für Studien, wobei diese Aufteilung für EUR 15 Millionen gilt. Die übrigen EUR 5 Millionen (BGBl I 47/2019) sind insbesondere für Inhalte im Fernsehen gewidmet. Für den Fall, dass Fördermittel gesetzlich reduziert oder erhöht werden, gelten diese Richtlinien mit der Maßgabe, dass Berechnungsfaktoren, die von der Höhe der Mittel abhängen, sich der gesetzlichen Höhe relativ anpassen.

Mit den vorhandenen Mitteln hat die RTR-GmbH auch Inhalte zur Förderung des demokratischen Verständnisses, der gesellschaftlichen und politischen Information und Bildung sowie der Medienkompetenz als Grundlage zum Verständnis demokratischer Meinungsbildungsprozesse zu fördern.

Die Vergabe der Mittel erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen, der vorliegenden Richtlinien sowie nach Anhörung und Stellungnahme des Fachbeirats. Die Mittel werden tunlichst im Verhältnis von 60-70 % für Fernsehen und von 30-40 % für Hörfunk aufgeteilt.

Die in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpften, zurückgezahlten oder einbehaltenen Mittel kommen entweder während eines laufenden Kalenderjahres bei einem weiteren Fördertermin zur Vergabe oder werden einer Rücklage zugeführt und kommen im darauffolgenden Kalenderjahr zur Vergabe.

10 % der für Inhalte zur Verfügung stehenden Mittel können von der RTR-GmbH für über nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Naturereignisse oder politische Veränderungen) reserviert werden. Förderansuchen für Sendungen, Sendereihen und Projekte über nicht vorhersehbare Ereignisse können jederzeit eingebracht werden, wobei die Notwendigkeit zur Stellung eines Förderansuchens außerhalb der regulären Fördertermine zu begründen ist. In Zusammenhang mit solchen Förderansuchen können auch Inhalte gefördert werden, deren Ausstrahlung im Zeitpunkt der Förderentscheidung bereits stattgefunden oder begonnen hat, sofern das Förderansuchen vor Beginn der Ausstrahlung eingebracht wurde.


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3. RECHTSGRUNDLAGEN

Diese Richtlinien berücksichtigen im beihilfenrechtlich relevanten Teil die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1237/2021 der Kommission vom 23. Juli 2021, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt (AGVO) in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014.

Folgende Bestimmungen der AGVO sind von der RTR-GmbH und von Fördernehmern besonders zu beachten:

  • Art. 1 Abs. 4 lit. a AGVO, wonach festgelegt wird, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen; mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen und Beihilfen, die unter Artikel 19b sowie Kapitel III Abschnitte 2a und 16 fallen.
  • Art. 1 Abs. 4 lit. c AGVO, wonach festgelegt wird, dass keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten vergeben werden dürfen; mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen, Beihilfen für Unternehmensneugründungen, regionale Betriebsbeihilfen, Beihilfen, die unter Artikel 19b fallen, Beihilfen für KMU nach Artikel 56f und Beihilfen für Finanzintermediäre nach den Artikeln 16, 21, 22 und 39 sowie nach Kapitel III Abschnitt 16, sofern Unternehmen in Schwierigkeiten nicht gegenüber anderen Unternehmen begünstigt werden. Abweichend davon gilt diese Verordnung jedoch auch für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.
  • Art. 1 Abs. 5 lit. a AGVO, wonach verlangt werden kann, dass die Gewährung einer Beihilfe davon abhängig ist, dass die Beihilfeempfängerin/der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat hat.
  • Art. 6 AGVO, wonach der Anreizeffekt erfüllt sein muss, d.h. ein entsprechender schriftlicher Beihilfeantrag vor Beginn für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt wurde.
  • Art. 8 AGVO, wonach die Kumulierungsvorschriften verbindlich einzuhalten sind. Die Summe aller Beihilfen für dieselben förderbaren Kosten dürfen die in Artikel 53 und 54 AGVO festgelegten maximalen Beihilfeobergrenzen nicht überschreiten.
  • Art. 9 AGVO, wonach ab 1. Juli 2016 neue Veröffentlichungspflichten für Einzelbeihilfen über EUR 500.000.- vorgesehen sind.


4. AUSSCHLUSS DES RECHTSANSPRUCHS 

Die Vergabe der Förderungen erfolgt im Rahmen der gesetzlich zur Verfügung gestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.


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5. VORAUSSETZUNGEN

5.1 Förderkriterien

Im Fall des Förderansuchens für Inhalte und Studien kommen private Rundfunkveranstalter*innen in Betracht, die zum Zeitpunkt des Förderansuchens ihren Firmenstandort innerhalb des EWR oder der Schweiz besitzen und eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Österreich vorweisen können sowie über eine aufrechte Zulassung im EWR oder der Schweiz, mit einer Mindestzulassungsdauer von einem Jahr verfügen. Bei ausländischen Rundfunkveranstalter*innen muss das Programm zudem auf das österreichische Publikum ausgerichtet sein. Im Fall einer Anzeige gem. § 9 Abs. 1 AMD-G muss diese auf den ganzjährigen Betrieb ausgerichtet sein. Für den Fall, dass im Zeitpunkt der Stellung des Förderansuchens eine Zulassung noch nicht vorliegt oder eine Anzeige noch nicht eingelangt ist, ist die Betriebsaufnahme innerhalb von sechs Monaten ab Stellung des Förderansuchens glaubhaft zu machen. Dem Förderansuchen sind die gemäß Pkt. 16.3 zwingend geforderten Nachweise jedenfalls anzuschließen.

 

Für sämtliche Förderansuchen sind zusätzlich folgende Kriterien zu erfüllen:

  • Anreizeffekt (Ansuchen vor Projektbeginn);
  • Rechtzeitigkeit des Ansuchens;
  • Vollständigkeit des Ansuchens;
  • Kein laufendes Insolvenz- oder Liquidationsverfahren;
  • Kein Unternehmen in Schwierigkeiten;
  • Sicherstellung der Finanzierung des Förderprojekts unter Berücksichtigung einer Förderung, sonstiger Zuschüsse oder Zahlungen;


Für Ausbildungen gilt darüber hinaus, 

  • dass der gewöhnliche Tätigkeitsort des betreffenden Personals in Österreich liegt und dieses an der Erstellung von Rundfunkprogrammen, die in Österreich ausgestrahlt werden, beteiligt sind. Die betreffenden Rundfunkprogramme müssen zudem nach diesen Richtlinien förderfähig sein und,
  • dass zur Stellung von Förderansuchen auch Rechtsträger*innen berechtigt sind,

  • bei denen Rundfunkveranstalter*innen mehrheitlich beteiligt sind oder die Mehrheit der Mitglieder stellen und
  • deren Zweck auf die Organisation und Veranstaltung von Ausbildungsmaßnahmen gerichtet ist, die für die Veranstaltung von Rundfunk von Relevanz ist.


5.2 Keine Berechtigung zur Stellung eines Förderansuchens

  • Rundfunkveranstalter*innen, die nach § 29 KOG Förderansuchen stellen können;
  • Rundfunkveranstalter*innen mit mehr als 50 % Teleshoppinganteil am Gesamtprogramm;
  • Rundfunkveranstalter*innen mit einer Zulassungsdauer von weniger als einem Jahr;
  • Rundfunkveranstalter*innen mit angezeigtem Rundfunkprogramm, sofern ihr Betrieb nicht auf das gesamte Jahr ausgerichtet ist;
  • Ausländische Hörfunkveranstalter*innen im Sinne von § 8 Z 4 PrR-G;
  • Ausländische Fernsehveranstalter*innen im Sinne von § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G;


6. FÖRDERGEGENSTAND INHALTE

6.1 Förderbare Inhalte

Die Inhalteförderung soll Anreize zur Erstellung und Ausstrahlung von Themenbereichen österreichischer und europäischer Prägung in Form unterschiedlicher Formate geben und dadurch zur Belebung der kreativen Szene in Österreich sowie zur Gewährleistung und zum Ausbau eines vielfältigen, hochwertigen und innovativen Programmangebots in den jeweiligen Verbreitungsgebieten beitragen.

Weiters soll auf inhaltlicher Ebene der Beitrag, den die Rundfunkveranstalter*innen zum verantwortungsvollen und von gegenseitigem Respekt getragenen gesellschaftspolitischen Diskurs leisten, gefördert werden. Dazu zählen Maßnahmen zur Förderung des demokratischen Verständnisses, der gesellschaftlichen und politischen Information, der Kultur und Bildung sowie der Vermittlung von Medienkompetenz.

Die nachfolgenden Kriterien sind für jedes Förderansuchen zwingend zu erfüllen:

  • Eigenproduktion des zu fördernden Inhalts (Inhouse- oder Auftragsproduktion);
  • Erstausstrahlung;
  • Übereinstimmung des Inhalts mit dem zugelassenen oder nach § 9 AMD-G oder § 6a PrR-G angezeigten Programm;
  • Verwirklichung von 50 % der tatsächlich förderfähigen Gesamtkosten, ohne Berücksichtigung der allgemein indirekten Kosten, in Österreich;
  • Erreichung des folgenden Eigenproduktionsanteils
    • Hörfunk:           
      mindestens 50% Eigenproduktion im Verhältnis zum Gesamtprogramm (Inhouse- oder Auftragsproduktionen) und im Wochendurchschnitt (exklusive Werbung, ungestalteter An- und Absagen von gesponserten Sendungen und Jingles) berechneter Wortanteil von  mindestens 10 % zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr;
    • Fernsehen:      
      mindestens 20 % Eigenproduktion im Verhältnis zum Gesamtprogramm (Inhouse- oder Auftragsproduktion);
  • Bei Fensterprogramm: mindestens 20 % Eigenproduktion im Verhältnis zur Dauer des Fensterprogramms;
  • Bei frei zugänglichen Programmen von Pay-TV-Sendern: mindestens 20 % Eigenproduktion im Verhältnis zur Dauer des frei zugänglichen Programms;

Bei Stellung des Förderansuchens sind zudem Kategorien aus den Anhängen A bis C anzugeben. Die Sendungskategorien nach Anhang A dienen für die Gestaltung von Inhalten als Orientierung.

6.2 Nicht förderbare Inhalte

Folgende Inhalte sind nicht förderbar:

a)    Werbesendungen sowie Sendungen, Sendereihen oder Projekte, die vorwiegend kommerziellen Zwecken (z.B. PR-Berichte, Tourismusinformation) dienen;

b)   Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme im Sinne des § 45 AMD-G;

c)    Programme und Sendungen, deren Zweck die Verbreitung von Erotik oder Pornografie ist;

d)   Nicht frei zugängliche Programme und Sendungen;

e)    Premium-Sportbewerbe im Sinne der Bestimmungen des § 4b ORF-G;

f)     Quiz-/Call-In-Sendungen;

g)    Inhalte, die für die non-lineare Verbreitung bestimmt sind[1];

h)   Sonstige Inhalte, die mit den Zielen und Zwecken dieser Förderung nicht vereinbar sind.

7. KOSTEN FÜR INHALTE

7.1 Förderbare Kosten

Im Rahmen der Förderung können folgende Kosten berücksichtigt werden:

  • direkte Personalkosten des an der Gestaltung der förderrelevanten Inhalte mitwirkenden Personals. Für angestellte Geschäftsführer*innen oder vergleichbaren Positionen (zB Prokurist*innen) gilt dies mit der Maßgabe, dass höchstens 75 % der Jahreslohnsumme pro Jahr berücksichtigt werden können, sofern ein unmittelbarer Bezug zum Inhalt (Sendungsbezug) glaubhaft gemacht werden kann.
  • direkte Personalkosten für die nonlineare Aufbereitung der Inhalte. Davon umfasst sind nachvollziehbare sendungsbegleitende Maßnahmen für die Aufbereitung des linearen Inhalts zur non-linearen Verbreitung[2]. Davon nicht umfasst ist eine allgemeine Betreuung des Web-Auftritts des Förderungswerbers / der Förderungswerberin oder seiner betreuten social media – Kanäle, die Betreuung eines Forums, einer Kommunikationsplattform oder einer Video-Sharing-Plattform.
  • Kosten für zugekaufte Personalleistungen für die Gestaltung der Inhalte. Dabei handelt es sich um freie Dienstnehmer*innen oder werkvertraglich tätige Personen, welche im Rahmen der Inhalteproduktion (zB: Redaktion, Schnitt, Kamera) eingesetzt werden.
  • Sachkosten im Zusammenhang mit der Gestaltung der Inhalte, wie zum Beispiel
  • Nachrichtenmaterial;
  • Original-Töne und Bilder;
  • Interviews;
  • Kurzberichterstattungsrechte von Sportveranstaltungen, sofern es sich nicht um Premiumsport handelt;
  • Sendekonzepte;
  • Formatrechte und Projektierungskosten in Bezug auf Förderprojekte;
  • Kosten für Untertitelung, Audiodeskription, Verdolmetschung in Gebärdensprache;
  • allgemein indirekte Kosten (insbesondere Verwaltungskosten, Miete), soweit zurechenbar bis zu max. 10 % der anerkannten, förderbaren Kosten.

 

Die gesamten anerkannten förderbaren Kosten eines Förderansuchens bilden die Bemessungsgrundlage für die maximale Höhe einer Förderung. Förderbare Kosten sind bereits im Förderansuchen schlüssig und nachvollziehbar mittels aussagekräftiger Unterlagen, aus denen Leistungsinhalt, Leistungsumfang sowie Höhe der Kosten für die konkreten Inhalte hervorgehen, darzulegen.  

Personalkosten können mittels aktuellem Auszug aus den Lohnkonten dargestellt werden und sind mittels prozentualer Zuordnung zum jeweiligen Inhalt darzustellen.

Sachkosten sind ab EUR 10.000 pro Kostenposition mittels aussagekräftiger Nachweise darzulegen, aus denen die Leistung dem Grunde als auch der Höhe nach für den konkreten Inhalt ableitbar ist. Zur besseren Beurteilung einzelner Inhalte kann die RTR-GmbH auch für Kostenpositionen unter EUR 10.000 aussagekräftige Nachweise verlangen. Förderbare Kosten werden im Ausmaß des Nettobetrags, also exklusive Umsatzsteuer, anerkannt. Hat der Förderungswerber / die Förderungswerberin ein begründetes Ansuchen auf den Einbezug der nicht abzugsfähigen Umsatzsteuer gestellt, kann die Umsatzsteuer im Rahmen der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. 

Im Rahmen der Inhalteförderung werden allgemein indirekte Kosten in der Höhe von maximal 10 % der anerkannten, förderbaren Kosten berücksichtigt, wobei Art und Ausmaß allgemein indirekter Kosten auf Nachfrage zu belegen sind (Beispiele für allgemein indirekte Kosten sind Verwaltungskosten, Mietkosten aller Art, Investitionskosten oder sonstige Kosten, welche nicht reiner Aufwand sind).  

Kosten für Inhalte, die innerhalb eines Medienverbunds entstehen, sind ebenfalls im Sinne pagatorischer Kosten mittels aussagekräftiger Nachweise, aus denen Leistungsinhalt, Leistungsumfang, Leistungszeitraum sowie Höhe der Kosten für die konkreten Inhalte ableitbar sind, nachzuweisen. Diese Kosten dürfen maximal im Ausmaß des Grenzbetrags gemäß Punkt 8.1. in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. 

Im Förderansuchen ist eine Übersicht des förderrelevanten Personals mit Angabe ihrer Tätigkeit in Prozent-Anteilen beizugeben. In diese Übersicht sind jedenfalls die Tätigkeit der einzelnen Person für den konkreten Inhalt, die Jahresgesamtlohnkosten, die anteiligen Kosten für den konkreten Inhalt, der prozentuale Zurechnungsschlüssel dieser Kosten zum Inhalt sowie der in Österreich aufgewendete Teil anzugeben. Der Anteil des Personals für Werbung, Verkauf, Verwaltungstätigkeiten oder für nicht angesuchte Sendungen und Projekte ist herauszurechnen.  

Im Förderansuchen hat der Förderungswerber / die Förderungswerberin jedenfalls die Anzahl oder Frequenz der Sendungen und der Sendeminuten anzugeben und anzuführen, ob die Sendung oder Sendereihe innerhalb von sieben Tagen ab Erstausstrahlung auch durch andere Hörfunkveranstalter*innen oder durch bundesweite Fernsehveranstalter*innen ausgestrahlt wird. Der Förderungswerber / die Förderungswerberin hat zudem eine Aufstellung der Sendetermine samt Länge der jeweiligen Sendung beizulegen.

Die RTR-GmbH ist jederzeit berechtigt, ganze Sendungen oder Ausschnitte geförderter Inhalte zur Überprüfung anzufordern.



7.2 Nicht förderbare Kosten

Im Rahmen der Förderung können folgende Kosten nicht berücksichtigt werden:

  • Kosten für die Erstellung von Werbebestandteilen (z.B. Werbespots);
  • Kosten, die bereits aufgrund anderer Förderungen des Bundes, anderer Gebietskörperschaften oder der Europäischen Union vollständig gedeckt sind (Verbot der Überförderung);
  • Kosten für Sendungen, die bereits aus Mitteln des Fernsehfonds Austria gefördert werden (Kumulierungsverbot);
  • Kosten für den Erwerb von Premium-Sportrechten;
  • Kosten für den Erwerb von Rechten an Musik und Musikvideos;
  • Kosten für allgemeinen Rechteerwerb (AKM, LSG, austro mechana etc.), der RTR-Finanzierungsbeitrag und vergleichbare Gebühren und Abgaben;
  • Unbare Leistungen und nicht bezahlte Eigenleistungen;
  • Kosten für die Erstellung des Förderansuchens;
  • Sonstige Kosten, die in keinem Zusammenhang mit dem Förderansuchen stehen


8. FÖRDERQUOTEN FÜR INHALTE

8.1 Absolute Förderquote Fernsehen (Grenzbetrag)

Ein Fernsehveranstalter / eine Fernsehveranstalterin kann für das veranstaltete Programm pro Jahr maximal 50 % der für Fernsehen zur Verfügung stehenden Mittel erhalten. 

8.2 Förderquoten Fernsehen

  • Bundesweite Rundfunkveranstalter*innen: bis zu 30 % der Bemessungsgrundlage
  • Lokale oder regionale Rundfunkveranstalter*innen: bis zu 50 % der Bemessungsgrundlage. Sofern der geförderte Inhalt innerhalb von sieben Tagen nach Erstausstrahlung auch durch bundesweite Fernsehveranstalter*innen ausgestrahlt wird, sinkt die Förderquote auf bis zu 30 % der Bemessungsgrundlage.

8.3 Förderquoten Fensterprogramme

Abweichend von Punkt 8.2. gilt für Fensterprogramme eine relative Förderquote, welche sich wie folgt berechnet: Grenzbetrag (Pkt. 8.1) geteilt durch 416.100 und multipliziert mit der Nettodauer des Fensterprogramms (gerechnet in Minuten pro Jahr).

8.4 Förderquoten für frei zugängliche Sendungen von Pay-TV Sendern

Abweichend von Punkt 8.2 und Punkt 8.3 gilt für frei zugängliche Sendungen von Pay-TV-Sendern eine relative Förderquote, welche sich wie folgt berechnet: Grenzbetrag (Pkt. 8.1) geteilt durch 416.100 und multipliziert mit der Nettodauer der frei zugänglichen Sendung, Sendereihe oder des Projekts (gerechnet in Minuten pro Jahr).

8.5 Förderquotenerhöhungen für die Erstellung von barrierefreien Inhalten

Barrierefrei erstellte Produktionen sind auf Grund der hohen Kosten schwierig oder mit knappen Mitteln erstellt und im hohem Maße mit Risiken behaftet. Da eine Erhöhung der Förderquote über 50 % nur für schwierige oder mit knappen Mitteln erstellte Produktionen möglich ist, kann für die Erstellung barrierefreier Inhalte die Förderquote wie folgt erhöht werden: Für die Untertitelung, Audiodeskription oder Verdolmetschung in Gebärdensprache bis zu 15 % der zuerkannten Förderquote.

8.6 Absolute Förderquoten Hörfunk (Grenzbetrag)

Ein Hörfunkveranstalter / eine Hörfunkveranstalterin kann für das Programm pro Jahr maximal 20 % der für Hörfunk zur Verfügung stehenden Mittel erhalten.

8.7 Förderquoten Hörfunk

  • Weniger als 100.000 Hörer*innen technische Reichweite: bis zu 50 % der Bemessungsgrundlage;
  • Weniger als 300.000 Hörer*innen technische Reichweite: bis zu 40 % der Bemessungsgrundlage;
  • Mehr als 300.000 Hörer*innen technische Reichweite: bis zu 30 % der Bemessungsgrundlage;
  • Insgesamt erreichte technische Reichweite: sofern der geförderte Inhalt innerhalb von sieben Tagen nach Erstausstrahlung auch durch andere nicht verbundene Hörfunkveranstalter*innen ausgestrahlt wird, ergibt sich die anzuwendende Förderquote aus der insgesamt erreichten technischen Reichweite.



9. BESONDERE QUALITÄTSFÖRDERUNG

9.1 Besondere publizistische Qualität

Förderansuchen nach Pkt. 6, die durch ihre inhaltliche oder technische Gestaltung einen innovativen Charakter oder hohe publizistische Qualität aufweisen und damit einen Beitrag zur ständigen Weiterentwicklung und Verbesserung eines pluralistischen Rundfunkangebots leisten, sind bevorzugt zu berücksichtigen. Besonders gilt das für Förderansuchen nach Pkt. 6, die durch ihre inhaltliche Gestaltung zu Integration, Gleichberechtigung und Verständigung oder durch kontroverse und umfassend recherchierte Berichterstattung besonders zur Meinungsvielfalt beitragen.

9.2 Besondere strukturelle Qualität

Förderansuchen von Rundfunkveranstalter*innen, die qualitätsfördernde Maßnahmen umgesetzt haben, sollen bevorzugt werden, sofern es die vorhandenen Mittel erlauben und der Rundfunkveranstalter / die Rundfunkveranstalterin folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt:

  • Implementierung von verbindlichen Leitlinien des Rundfunkveranstalters / der Rundfunkveranstalterin. (Beispiele für Mindeststandards sind auf der Website der RTR-GmbH veröffentlicht);
  • Implementierung eines Redaktionsstatuts oder je nach Unternehmensgröße vergleichbarer Selbstbindungsmaßnahmen;
  • Anstellung von mehr als 50 % des programmgestaltenden Personals;
  • Keine schwerwiegenden Rechtsverletzungen nach PrR-G oder AMD-G innerhalb des Förderzeitraums;
  • Nachweisliche Absolvierung von entweder auf der Website der RTR-GmbH veröffentlichten oder mit diesen inhaltlich oder qualitativ vergleichbaren Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Jahr vor dem Förderansuchen;
  • Nachweislich umgesetztes Gleichbehandlungskonzept;

9.3. Vermittlung von Medienkompetenz

Im Rahmen der Inhalteförderung nach Pkt. 6 sind zudem Inhalte zur Vermittlung von Medienkompetenz vorrangig zu behandelt. Medienkompetenz bezieht sich dabei auf die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die es Menschen ermöglichen, Medien wirksam und sicher zu nutzen. Der Erwerb von Medienkompetenz soll dazu führen, dass Menschen auf verantwortungsvolle und sichere Weise auf Informationen zugreifen und Medieninhalte verwenden, kritisch beurteilen und erstellen können. Mit entsprechenden Inhalten soll die Fähigkeit des kritischen Denkens unterstützt werden, damit Menschen in die Lage versetzt werden, Bewertungen vorzunehmen, komplexe Realitäten zu analysieren und zwischen Meinungen und Tatsachen zu unterscheiden. Die Vermittlung von Medienkompetenz soll zu gesellschaftlicher und politischer Information und Bildung beitragen. Die Vermittlung von Medienkompetenz trägt zudem positiv zu demokratischen Meinungsbildungsprozessen bei. Nachrangig können Inhalte auch dazu dienen, Wissen über Tools und Technologien zu vermitteln[3].

Inhalte zur Vermittlung von Medienkompetenz sind beispielsweise solche Formate,

  • die das Publikum bei der Faktenüberprüfung und bei der differenzierten Bewertung der Inhalte unterstützen, die dem Publikum die Fähigkeit vermitteln, Medien wirksam und sicher zu nutzen, auf verantwortungsvolle Weise auf Informationen und Inhalte zuzugreifen, sie kritisch zu beurteilen und daraus Schlüsse zu ziehen. Dies kann etwa dadurch erfolgen, dass sämtliche Quellen des berichteten Inhalts offengelegt werden und dargelegt wird, aus welchen Gründen auf diese Quellen zurückgegriffen wird. Dies kann z.B. durch das redaktionelle Aufgreifen bestimmter Nachrichten und deren Überprüfung anhand journalistischer Sorgfaltsstandards oder durch die Darlegung unterschiedlicher Meinungen samt anschließender journalistischer Kontextualisierung erfolgen.
  • die Themen des globalen, europäischen, nationalen oder regionalen technologischen Fortschritts oder der technologischen und digitalen Entwicklung im Rahmen von Rundfunksendungen präsentieren und solcherart auch Wissenswertes vermitteln, die es der interessierten Öffentlichkeit oder speziellen Bevölkerungsgruppen (zB Erziehungsberechtigten, Senior*innen, Jugendlichen, Verbraucher*innen) ermöglichen, ihre Medien- und Devicenutzung entsprechend den eigenen Bedürfnissen zu gestalten.


Zur Beurteilung dieser Inhalte dienen folgende Nachweise, wobei der Nachweis nach lit. a dem Förderansuchen jedenfalls anzuschließen ist:

  • Ein aussagekräftiges Konzept des entsprechenden Inhalts. Dieses Konzept hat neben den behandelten Themen und der Darstellung des Plans zur Vermittlung von Medienkompetenz jedenfalls redaktionelle Abläufe, die zur Verfügung stehenden Quellen sowie die Sicherstellung der Ausgewogenheit von Meinungen zu enthalten;
  • Allfällige Nachweise von Aus- oder Weiterbildungen des involvierten Personals, welche die Vermittlung von Medienkompetenz zum Inhalt hatten;
  • Die Darstellung von allfälligen, redaktionellen Zusatzangeboten zur weiteren Vertiefung für das interessierte Publikum

Die eingereichten Förderansuchen für Inhalte zur Vermittlung der Medienkompetenz samt Beilagen werden anhand der Bewertungskriterien Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und Zweckmäßigkeit beurteilt, wobei die kommunikationswissenschaftlichen Beurteilungsdimensionen (vgl. unter https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/foerderungen/privatrundfunkfonds/medienkompetenz/startseite.de.html) bei dieser Prüfung herangezogen werden.

Die nach diesem Abschnitt geförderten Projekte werden auf dem nach § 20b KOG eingerichtetem Webportal zur Medienkompetenz veröffentlicht.



9.4 Förderquote

Im Rahmen der besonderen Qualitätsförderung nach Punkt 9.1, 9.2 und 9.3 kann die Förderquote des einzelnen Förderprojekts um bis zu 10 % erhöht werden. Die Erhöhungen der Förderquote nach Punkt 9.1 bis 9.3 sind nicht kumulierbar. 

Eine Erhöhung der Förderquote über 50 % der Bemessungsgrundlage ist nur für schwierige oder mit knappen Mitteln erstellte Produktionen möglich. Eine Produktion ist dann schwierig oder mit knappen Mitteln erstellt, wenn ihre Chancen auf wirtschaftliche Verwertung aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf lokale oder regionale Märkte als begrenzt qualifiziert werden müssen und/oder wenn sie nur eine geringe Marktakzeptanz erwarten lässt und ihre Chancen auf wirtschaftliche Verwertung daher als begrenzt qualifiziert werden müssen. Eine Produktion ist auch dann als schwierig oder mit knappen Mitteln erstellt zu qualifizieren, wenn sie wegen ihres innovativen Charakters, aufgrund ihres Inhalts, ihrer Machart, ihrer künstlerischen und/oder technischen Gestaltung oder ihres kulturellen und/oder publizistischen Anspruchs in hohem Maße mit Risiken behaftet ist. Inhalte gemäß Pkt. 9.1 bis 9.3 gelten aufgrund ihrer geringen Chancen zur wirtschaftlichen Verwertung sowie ihrer Komplexität jedenfalls als schwierige Produktionen. 

Im Falle der Gewährung erhöhter Förderquoten wird die Höhe der zusätzlich gewährten Förderung in der Förderzusage gesondert ausgewiesen (besondere publizistische Qualität, besondere strukturelle Qualität, Untertitelung, Audiodeskription oder Verdolmetschung oder Vermittlung der Medienkompetenz).

Ob Inhalte der besonderen publizistischen Qualität produziert wurden, die zu einer Erhöhung der Förderung führten, muss spätestens mit der Endabrechnung nachgewiesen werden. Die Nicht- oder Teilerfüllung kann zu einer Einstellung oder aliquoten Kürzung des zusätzlich gewährten Förderungsbetrags führen.

Der Nachweis der besonderen strukturellen Qualität muss im Zeitpunkt des Förderansuchens erbracht werden. Die qualitätsfördernden Maßnahmen müssen während des gesamten Vertragszeitraums aufrecht bleiben. Die Nichtumsetzung oder Absetzung der Maßnahmen führt zu einer Einstellung oder aliquoten Kürzung des zusätzlich gewährten Förderungsbetrags.

Weiterführende Informationen zur Qualitätsförderung sind unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/foerderungen/privatrundfunkfonds/qualitaetsfoerderung/startseite.de.html



10. FÖRDERGEGENSTAND AUSBILDUNG

10.1 Förderbare Ausbildungen

Die Förderung der facheinschlägigen Ausbildungen soll dazu dienen, die notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten des bei förderfähigen Rundfunkveranstaltern / Rundfunkveranstalterinnen tätigen Personals zu verbessern. Dies soll auch zur Qualitätssteigerung im privaten Rundfunk beitragen und solcherart auch die persönliche Vermittelbarkeit des Personals erhöhen.

Förderungen können nur gewährt werden für:

a) die Ausbildung der Mitarbeiter*innen von Rundfunkveranstalter*innen aus den Unternehmensbereichen Programm, Rundfunktechnik, Betriebswirtschaft oder Recht

    aa) im Fall von Mitarbeiter*innen von kleineren und mittleren Unternehmen zudem aus den Unternehmensbereichen Sales, Marketing und Vertrieb.

b) Die Ausbildung erfolgt an einer Ausbildungseinrichtung oder durch einen Ausbildner / eine Ausbildnerin mit anerkannter Kompetenz im jeweiligen Ausbildungszweig.

c) Die förderbaren Ausbildungsbereiche sind insbesondere Journalismus, Programmgestaltung, Rundfunktechnik, Rundfunk- und Medienrecht, digitale Prozessoptimierung sowie für den Kreis unter aa entsprechende Verkaufsschulungen.



10.2 Nicht förderbare Ausbildungen

Im Rahmen der Förderung werden folgende Ausbildungen nicht gefördert:

  • Ausbildungsmaßnahmen, die von angestellten oder freien Mitarbeiter*innen des Förderungswerbers / der Förderungswerberinnen oder für diesen werkvertraglich im Bereich redaktioneller Leistungen tätigen Personen durchgeführt werden;
  • Ausbildungsmaßnahmen für werkvertraglich tätige Personen;
  • Ausbildungsmaßnahmen, welche von Organen des Rundfunkveranstalters / der Rundfunkveranstalterinnen oder von vergleichbaren Personen verbundener Unternehmen durchgeführt werden;
  • Unternehmensklausuren oder vergleichbare Unternehmens interne Veranstaltungen.
  • Ausbildungsmaßnahmen, die ausschließlich im Bereich Web-Programmierung, Social Media oder Vergleichbares stattfinden, außer es handelt sich dabei um Ausbildungen in Zusammenhang mit programmbegleitenden Maßnahmen.
  • Konferenzbesuche und vergleichbare Maßnahmen.
  • Mehrjährige Uni- oder FH-Lehrgänge.
  • Sonstige Ausbildungsmaßnahmen, die den Zielen dieser Richtlinie nicht entsprechen.


11. KOSTEN FÜR AUSBILDUNG

11.1 Förderbare Kosten

Im Rahmen der Förderung können folgende Kosten berücksichtigt werden:

  • Seminar-/Kursgebühren;
  • Kosten der Trainer*innen/Ausbildner*innen;
  • angemessene Reise- und Aufenthaltskosten der Trainer*innen/Ausbildner*innen;
  • angemessene Reise- und Aufenthaltskosten der teilnehmenden Mitarbeiter*innen;
  • Kosten für Materialien und Ausstattungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildungsmaßnahme;
  • Kosten für Beratungsdienste, die mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängen;

 

Einzelkosten sind ab EUR 5.000 pro Kostenposition bereits im Förderansuchen schlüssig und nachvollziehbar mittels aussagekräftiger Nachweise, aus denen Leistungsinhalt, Leistungsumfang sowie Höhe der Kosten für die konkreten Inhalte hervorgehen, darzulegen. Zur besseren Beurteilung einzelner Ausbildungen kann die RTR-GmbH auch für Kostenpositionen unter EUR 5.000 aussagekräftige Nachweise verlangen. 

Im Förderansuchen sind die teilnehmenden Personen namentlich aufzulisten (Ausbildungseinrichtungen haben teilnehmende Personen erst im Endbericht aufzulisten) sowie im Zeitpunkt der Endabrechnung entsprechende Teilnahmebestätigungen einzureichen.

11.2 Nicht förderbare Kosten

Im Rahmen der Förderung können folgende Kosten nicht berücksichtigt werden:

  • Beratungskosten, die nicht unmittelbar mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängen;
  • Kostenteile der Ausbildung, welche einem verbundenen Unternehmen zuzurechnen sind;
  • Kosten, die bereits aufgrund anderer Förderungen des Bundes, anderer Gebietskörperschaften oder der Europäischen Union vollständig gedeckt sind (Verbot der Überförderung), wobei diese Förderungen bei Ansuchensstellung zwingend offen zu legen sind;
  • Kosten, welche bereits im Zuge desselben Förderansuchens in einer Förderung berücksichtigt wurden (Kumulierungsverbot);
  • Kosten für die Erstellung des Förderansuchens;
  • Sonstige Kosten, die in keinem Zusammenhang zur Ausbildungsmaßnahme stehen;


12. FÖRDERQUOTEN AUSBILDUNG

12.1 Förderquoten

  • Bis zu 50 % der Bemessungsgrundlage;
  • Bei mittleren Unternehmen (einschließlich Rechtsträgern): bis zu 60 % der Bemessungsgrundlage;
  • Bei kleinen Unternehmen (einschließlich Rechtsträgern): bis zu 70 % der Bemessungsgrundlage;

12.2 Reduzierte Förderquoten

Für Ausbildungsmaßnahmen, die in erster Linie unmittelbar den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin in dem durch die Förderung begünstigten Unternehmen betreffen und mit denen Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche in der Rundfunkbranche übertragbar sind, gelten geringere Förderquoten:

  • Bis zu 25 % der Bemessungsgrundlage;
  • Bei mittleren Unternehmen: bis zu 35 % der Bemessungsgrundlage;
  • Bei kleinen Unternehmen: bis zu 45 % der Bemessungsgrundlage;

     

13. FÖRDERGEGENSTAND STUDIEN

13.1 Förderbare Studien

Die Förderung von Reichweitenerhebungsstudien soll einer höheren Aussagekraft und der Reduktion der statistischen Schwankungsbreiten insbesondere durch Aufstockung der Fallzahlen oder Testhaushalte bei lokalen und regionalen Rundfunkveranstaltern / Rundfunkveranstalterinnen im Rahmen von Radio- und Teletest sowie vergleichbarer Datenerhebungen dienen.

Die Qualitätsstudienförderung soll der Information der Programmschaffenden hinsichtlich der erreichten Zielgruppen und der inhaltlichen Akzeptanz (Programm- und Rezipientenforschung) dienen. Die dadurch erreichten Präzisierungen sollen zur Verbesserung der Programmentwicklung und damit der Programmqualität beitragen.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  • Studienerstellung durch ein fachkundiges Unternehmen, einen ausgewiesenen Fachexperten / eine ausgewiesene Fachexpertin oder eine wissenschaftliche Einrichtung;
  • Vorlage entsprechender Referenzen des fachkundigen Unternehmens, des ausgewiesenen Fachexperten / der ausgewiesenen Fachexpertin oder der wissenschaftlichen Einrichtung;
  • Eignung der Studie zur Zielerreichung der Verbesserung der Programmentwicklung, Programmauswahl, Programmausrichtung und der Programmqualität;
  • Nachvollziehbare Darstellung des erwartbaren Nutzens der Studie für den Förderungswerber / die Förderungswerberin und Dritte;
  • Die Kosten für die Erstellung der Studie haben den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu entsprechen;

 

Der Förderungswerber / die Förderungswerberin verpflichtet sich, Studienergebnisse der RTR-GmbH in vollem Umfang zur Verfügung zu stellen und unaufgefordert spätestens mit der Endkostenabrechnung zu übermitteln.

Der Förderungswerber / die Förderungswerberin ist verpflichtet, die wesentlichen Studienergebnisse, mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, auf seiner / ihrer Website zu veröffentlichen und der RTR-GmbH spätestens mit der Endkostenabrechnung den Link zu dieser Veröffentlichung elektronisch zu übermitteln. Der Förderungswerber / die Förderungswerberin ist verpflichtet, die Veröffentlichung ein Jahr nach der Übermittlung des Links an die RTR-GmbH auf seiner / ihrer Website zu belassen. Die RTR-GmbH ist berechtigt, diesen Link auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Von obiger Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind Reichweitenerhebungen für den Radiotest sowie den Teletest, sofern die Erhöhung der Fallzahlen Gegenstand der Förderung ist.

13.2 Nicht förderbare Studien

Folgende Studien sind nicht förderbar:

  • Markt- und Meinungsforschung, die als Grundlage für Sendungsinhalte dient (z.B. Wahlumfragen).
  • Sonstige Studien, die den Zielen der Richtlinie nicht entsprechen.


14. KOSTEN FÜR STUDIEN

14.1 Förderbare Kosten

Im Rahmen der Förderung können Kosten für die Durchführung und Erstellung der Studie berücksichtigt werden. Sämtliche Kostenpositionen sind ab EUR 10.000 bereits im Förderansuchen schlüssig und nachvollziehbar mittels aussagekräftiger Nachweise, aus denen Leistungsinhalt, Leistungsumfang sowie Höhe der Kosten für die konkreten Inhalte hervorgehen, darzulegen. Zur besseren Beurteilung einzelner Studien kann die RTR-GmbH auch unter EUR 10.000 aussagekräftige Nachweise verlangen.

14.2 Nicht förderbare Kosten

Im Rahmen der Förderung werden folgende Kosten nicht berücksichtigt:

  • Interne Kosten des Förderungswerbers / der Förderungswerberin (Beispiel: betriebsinterne Forschungsabteilung oder –mitarbeiter*innen);
  • Kostenteile der Studie, welche einem verbundenen Unternehmen zuzurechnen sind;
  • Kosten für Reisespesen;
  • Kosten für Beratungsdienste;
  • Kosten für die Publikation oder Veröffentlichung;
  • Kosten, die bereits aufgrund anderer Förderungen des Bundes, anderer Gebietskörperschaften oder der Europäischen Union vollständig gedeckt sind (Verbot der Überförderung). Diese Förderungen sind im Förderansuchen offen zu legen;
  • Kosten für die Erstellung des Förderansuchens;
  • Sonstige Kosten, die in keinem Zusammenhang zum Förderprojekt stehen;


15. FÖRDERQUOTEN FÜR STUDIEN

Reichweitenerhebungstest, welche in Form von Aufstockungsinterviews im Rahmen von Radio- oder Teletest durchgeführt werden, können mit bis zu 100 % der Bemessungsgrundlage gefördert werden. Alle anderen förderbaren Studien können mit bis zu 75% der Bemessungsgrundlage gefördert werden.


16. VERFAHREN

16.1 Fördertermine und Förderzeitraum

Pro Jahr werden von der RTR-GmbH zwei Fördertermine festgelegt. Diese Fördertermine samt den damit verbundenen Fristen werden rechtzeitig auf der Website der RTR-GmbH bekanntgegeben.

Der Förderzeitraum ist mit der angesuchten Projektdauer, der Dauer der Ausbildung oder der Dauer der Studie limitiert, beträgt jedoch längstens ein Förderjahr.

16.2 Erstellung des Ansuchens und notwendige Angaben

Die Einreichung ist ausschließlich online über das eRTR-Portal der RTR-GmbH möglich. Informationen für die erstmalige Registrierung sind unter https://www.rtr.at/de/rtr/erstanmeldung veröffentlicht. Für die Einreichung ist das jeweilige Online-Formular vollständig auszufüllen und signiert abzusenden. Allfällige Beilagen sind zwingend in deutscher Sprache anzuhängen. Das vollständige und korrekt ausgefüllte Förderansuchen ist von einem für den Förderungswerber / der Förderungswerberin Zeichnungsberechtigten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 3 Abs. 2 SVG iVm Art 3 Z 12 eIDAS (idF BGBl. I Nr 50/2016; Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 23 vom 29.01.2015) zu versehen.

Gleichzeitig mit dem Förderansuchen sind die für das Förderansuchen erforderlichen aktuellen Unterlagen als elektronische Kopie anzuschließen. Ein Förderansuchen samt Beilagen ersetzt nicht die den Rundfunkveranstalter / die Rundfunkveranstalterin treffenden Anzeigepflichten nach dem PrR-G und dem AMD-G gegenüber der Kommunikationsbehörde Austria.

Bei Unvollständigkeit, Unrichtigkeit, mangelnder Schlüssigkeit oder sonstigen Unklarheiten ist das Förderansuchen auf Aufforderung der RTR-GmbH binnen der von ihr gesetzten Frist zu ergänzen. Fehlen verpflichtende Angaben oder verpflichtende Nachweise und kommt der Förderungswerber / die Förderungswerberin einer Aufforderung zur Ergänzung nicht oder nicht gehörig nach, hat die RTR-GmbH das Förderansuchen ablehnen. Fehlen nicht verpflichtende Angaben oder nicht verpflichtende Nachweise und kommt der Förderungswerber / die Förderungswerberin einer Aufforderung zur Ergänzung nicht oder nicht gehörig nach, kann die RTR-GmbH das Förderansuchen aus diesem Grund ablehnen. Zu einer mehrmaligen Aufforderung zur Ergänzung ist die RTR-GmbH nicht verpflichtet.

16.3 Beilagen für das Förderansuchen

a)    Nachweis der regelmäßigen Leistung von Abgaben- und Steuerverpflichtungen (z.B. Bestätigung vom Finanzamt oder Rückstandsbescheinigung gem. § 229a BAO, nicht älter als drei Monate)

b)   Nachweis der Beitragsleistungen zur Sozialversicherung (nicht älter als drei Monate)

c)    Aktueller Jahresabschluss oder je nach Unternehmensgröße vergleichbare Unterlagen, mit denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens im jeweiligen Jahr zu beurteilen ist (bei natürlichen Personen (Einzelunternehmen) Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung);

d)   Übersicht des direkt angestellten Personals und dessen Zuordnungen;

e)    Unterlagen für die im Förderansuchen angegebenen Kosten;

f)     Geforderte Nachweise nach Punkt 9;

g)    Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders / einer Wirtschaftstreuhänderin oder eines Rechtsanwalts / einer Rechtsanwältin, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 Z.18 AGVO (Unternehmen in Schwierigkeiten) nicht vorliegen (optional)

h)   Auszug aus den Lohnkonten (optional)


16.4 Förderentscheidung

Die RTR-GmbH entscheidet über vollständige und rechtzeitig eingebrachte Förderansuchen nach Stellungnahme des Fachbeirats grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Fördertermins. Von der Förderentscheidung wird jeder Förderungswerber / jede Förderungswerberin schriftlich informiert. Bei Entscheidungsreife eines Förderansuchens oder wenn von einer Aufforderung zur Ergänzung keine wesentlichen Umstände zu erwarten sind, welche eine andere Entscheidung erwarten lassen, kann die RTR ein Förderansuchen entsprechend der Aktenlage zur Förderung vorschlagen oder ablehnen. Die RTR-GmbH kann nach Stellungnahme des Fachbeirats Förderansuchen mangels ausreichender Mittel ganz oder teilweise ablehnen.

Auch für den Fall, dass dem Förderungswerber / der Förderungswerberin, aus welchem Grund auch immer, keine Fördermittel zuerkannt oder einmal gewährte Fördermittel widerrufen werden, bleiben die Unterlagen in der Verfügungsgewalt der RTR-GmbH. Die RTR-GmbH wird die Unterlagen längstens bis zur Beendigung der Vertragsbeziehung zum Förderungswerber / zur Förderungswerberin oder bis zum Ablauf der für die RTR-GmbH geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sowie darüber hinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden, aufbewahren.

Sämtliche Benachrichtigungen und Erklärungen im Zusammenhang mit der Förderzusage und dem Fördervertrag werden dem Förderungswerber / der Förderungswerberin von der RTR-GmbH elektronisch zugestellt. Nur in dem Fall, dass die Zustellung auf dem elektronischen Übermittlungsweg nicht möglich ist, wird eine andere rechtsverbindliche Zustellungsart gewählt.


16.5 Vertragsabschluss

Der Fördervertrag kommt mit Zustellung der Förderzusage zustande, wenn der Förderungswerber / die Förderungswerberin nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung der Förderzusage schriftlich widerspricht.

Diese Förderzusage enthält den Durchführungszeitraum, die Höhe der zugesprochenen Förderung sowie allfällige, vom Förderansuchen abweichende oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen.

Der Fördervertrag und sämtliche Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für nachträgliche Ergänzungen des Fördervertrags.

Wenn nachträglich besondere Umstände eine Änderung der vereinbarten Bedingungen und Auflagen erfordern, kann die RTR-GmbH im Einzelfall neue bzw. zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorsehen; wobei mit dem Förderungswerber / der Förderungswerberin jedenfalls entsprechende schriftliche Zusatzvereinbarungen zu treffen sind.

16.6 Vertragsbestandteile und Widerspruchsregel

Der Fördervertrag besteht aus folgenden Teilen:

  • den einschlägigen bundesgesetzlichen Bestimmungen
  • den gegenständlichen PRRF-Richtlinien
  • dem Förderansuchen samt Beilagen, Aufzeichnungen oder Kopien des Förderprojekts, dem Schriftverkehr (allfälligen Ergänzungen)
  • der Förderzusage

Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen gilt für die Auslegung folgende Reihenfolge:

  • die Förderzusage
  • das Förderansuchen samt Beilagen, Aufzeichnungen oder Kopien des Förderprojekts, dem Schriftverkehr (allfälligen Ergänzungen)
  • die gegenständlichen PRRF-Richtlinien
  • den einschlägigen bundesgesetzlichen Bestimmungen

16.7 Laufende Berichtspflichten

Der Förderungswerber / die Förderungswerber hat das geförderte Vorhaben gemäß dem in dem Fördervertrag vereinbarten Förderzweck, dem Terminplan und der in dem Fördervertrag festgelegten inhaltlichen und finanziellen Planung und den sonstigen Bedingungen und Auflagen durchzuführen. Sämtliche Ereignisse, welche die rechtzeitige oder sonst vertragskonforme Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern, unmöglich oder teilweise unmöglich machen könnten oder nicht dem vereinbarten Förderzweck, den Auflagen oder Bedingungen des Fördervertrags entsprechen, sind der RTR-GmbH unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Im Falle der Inhalteförderung sind insbesondere die Änderungen der Aufwendungen in Österreich, eine Änderung des Ausstrahlungszeitraums, Änderungen der Sendereihe (Dauer, Sendehäufigkeit, inhaltliche Ausrichtung) sowie der Ziele der Sendung oder Sendereihe relevant.

Jedenfalls sind schriftlich unverzüglich anzuzeigen:

  • die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
  • die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
  • gesellschaftsrechtliche Veränderungen,
  • Änderungen der Eigentumsverhältnisse in der Gesellschafterstruktur,
  • eine Änderung der Finanzierung des Vorhabens,
  • wesentliche Änderungen der Kosten des geförderten Vorhabens,
  • Änderungen des Projektzeitraums oder des Ausstrahlungszeitraums,
  • Programmänderungen gemäß § 6 AMD-G oder § 28a PrR-G (Änderung der Programmgattung bzw. Programminhalt, Änderung der Sendungsdauer oder Anzahl der Sendungen/Folgen, Änderung des Musikformats),
  • die Einleitung eines Rechtsverletzungsverfahrens gemäß § 62 AMD-G (Werbeverstöße),
  • die Einleitung eines Entzugsverfahrens gemäß § 63 AMD-G oder § 28 PrR-G sowie
  • alle sonstigen Umstände, welche Auswirkungen auf die Förderung (z.B. die Höhe der Förderung) haben können.  

16.8 Verwendung der Mittel

Die Fördermittel dürfen nur zur Deckung der durch das geförderte Vorhaben verursachten Kosten nach Maßgabe des Fördervertrags verwendet werden.

Der Förderungswerber / die Förderungswerberin hat die gewährte Förderung widmungsgemäß, unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, zu verwenden. Die Fördermittel sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu verwalten.

Die Fördermittel dürfen nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz BGBl. 400/1988 idF BGBl. I 61/2018 oder dem Unternehmensgesetzbuch dRGBl. S 219/1897 idF BGBl. I 58/2018 verwendet werden.

Der Förderungswerber / die Förderungswerberin hat zum Nachweis gesonderte, sich auf alle Einnahmen und Ausgaben des geförderten Vorhabens erstreckende Aufzeichnungen zu führen und diese Aufzeichnungen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung aufzubewahren sowie die damit zusammenhängenden Originalbelege und Zahlungsnachweise anzuschließen. Der Förderungswerber / die Förderungswerberin wird diese Aufzeichnungen wahrheitsgemäß, vollständig nachvollziehbar und überprüfbar führen.

Der Förderungswerber / die Förderungswerberin verpflichtet sich, über zugesagte Fördermittel weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise zu verfügen. Zugesagte Fördermittel können von Dritten nicht in Exekution gezogen werden.

16.9 Endkostenstand und Endbericht

Binnen vier Monaten nach Ende der geförderten Maßnahme hat der Förderungswerber / die Förderungswerberin einen Endbericht samt Endkostenstand mittels des auf der Website der RTR-GmbH oder des in eRTR zur Verfügung gestellten Formulars zu übermitteln. In begründeten Fällen kann die RTR-GmbH eine Fristverlängerung für die Einreichung des Endberichts gewähren. Erfolgt die Übermittlung der Unterlagen nicht binnen dieser Fristen, kann die RTR-GmbH die gesamte Förderung – nach vorheriger schriftlicher Aufforderung an den Förderungswerber / die Förderungswerberin zur Nachreichung der Unterlagen – einbehalten oder Vorauszahlungen zurückfordern. Solange der Endkostenstand und die für die Endkostenkontrolle erforderlichen Unterlagen nach Ablauf der o.a. Fristen nicht vorgelegt wurden, ist ein neues Förderansuchen des betroffenen Förderungswerbers / der Förderungswerberin oder eines mit dem Förderungswerber / der Förderungswerberin verbundenen Unternehmens nicht möglich.

Bei Einreichung eines nicht vollständig ausgefüllten Endabrechnungsformulars ist dieses auf Aufforderung der RTR-GmbH binnen der von ihr gesetzten Frist vollständig nachzureichen. Wird das Endabrechnungsformular nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständig nachgereicht, gilt die Endabrechnung als nicht erbracht und kann eine bereits erfolgte Vorauszahlung zurückzuzahlen sein.

Erhält der Förderungswerber / die Förderungswerberin auch von einer anderen Stelle eine oder mehrere Förderungen, so muss er belegen können, dass diese Förderung nicht dieselben Kostenteile, welche bereits durch den Privatrundfunkfonds gefördert werden, umfasst (Doppelförderungsverbot). Erhält der Förderungswerber / die Förderungswerberin auch von einer anderen Stelle eine oder mehrere Förderungen, so muss belegt werden, dass es dadurch nicht zu einer Mehrfachförderung kommt, dh es muss belegt werden können, dass durch eine Kumulierung aller Förderungen nicht mehr als 100% der Bemessungsgrundlage gefördert werden.

Der Endkostenstand muss entsprechend den im Förderansuchen oder im Fall von Abweichungen entsprechend der im Fördervertrag aufgestellten förderbaren Kosten gegliedert sein. Ein Vergleich der kalkulierten und der tatsächlichen Kosten muss möglich sein. Abweichungen zwischen Plankosten und Istkosten müssen begründet werden (Abweichungsanalyse) und sind nur im Ausmaß von 40% zulässig, wobei diese Grenze für Ausbildungseinrichtungen bei Erfüllung der laufenden Berichtspflichten gemäß Punkt 16.7 ausgedehnt werden kann. Für den Fall, dass den laufenden Berichtspflichten gemäß Punkt 16.7 nicht entsprochen wird und die Abweichungsanalyse das Ausmaß von 40% übersteigt, wird die Förderung im Ausmaß des Überschreitens dieser Grenze reduziert, sofern nicht besondere Umstände nachgewiesen werden können, welche eine darüberhinausgehende Abweichung als gerechtfertigt erscheinen lassen. Davon ausgenommen sind jedenfalls Kostenverschiebungen, welche zu direkten Personalkosten verändert werden. Die Aufwendungen in Österreich müssen ebenfalls entsprechend der förderbaren Kosten im Ansuchen gegliedert sein. Der Förderungswerber / die Förderungswerberin hat jedenfalls die der Förderung zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage nachzuweisen.

Die Endkostenabrechnung besteht aus dem Endkostenstand, Belegen (insbesondere Rechnungen, Zahlungsnachweise und Jahreslohnkonten) und einer Rechnungs- und Zahlungsnachweisübersicht. Zusätzlich können auch Saldenlisten, Kontoblätter oder Einzelbuchungsnachweise als Nachweis für die Erfassung in den Büchern der Gesellschaft angefordert werden.

Hinsichtlich der eingereichten Kosten ist eine Detailübersicht zu erstellen, die Rechnungen und Honorarnoten sind den verschiedenen Kostenarten zuzuordnen. Der Rechnungsaussteller / die Rechnungsausstellerin hat die Leistungen auf der Rechnung oder in einem beigeschlossenen Anhang aufzuschlüsseln, sodass sich jede Leistung einer Sendung, einem Projekt, einer Ausbildung oder einer Studie zuordnen lässt.

Ausstellungsdatum, Leistungszeitraum und Umfang müssen aus der Rechnung eindeutig hervorgehen. In den Rechnungen und Honorarnoten ist die verrechnete Umsatzsteuer extra auszuweisen oder hat die Rechnung eine Erklärung hinsichtlich der Verrechnung der Umsatzsteuer zu enthalten. Die Belege müssen auf den Förderungswerber / die Förderungswerberin lauten oder muss eine Weiterverrechnung der nicht auf den Förderungswerber / die Förderungswerberin lautenden Belege an denselben sowie der zugrundeliegende Zahlungsnachweis an das leistende Unternehmen beigegeben werden. Die Belege sind in Kopie beizugeben.

Die Rechnungs- und Zahlungsübersicht ist eine Auflistung aller mit dem Projekt in Zusammenhang stehenden Rechnungen und Zahlungsbelegen. Auf Basis dieser Übersicht kann die RTR-GmbH entweder sämtliche Rechnungen und Zahlungsbelege anfordern oder daraus eine Stichprobe ziehen. Zahlungsbelege müssen dabei einen eindeutig nachvollziehbaren Verwendungszweck aufweisen. Rechnungen oder Honorarnoten sind mit einem eindeutigen - die tatsächliche Bezahlung bestätigenden - Zahlungsnachweis einzureichen. Der Endabrechnung sind jedenfalls die vollständigen Jahreslohnkonten des in der Förderung enthaltenen Personals anzuschließen.

Der Zahlungsnachweis, dass sämtliche auf das jeweilige Förderprojekt bezogenen Personalkosten auch tatsächlich überwiesen worden sind, kann auch durch Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders / einer Wirtschaftstreuhänderin erfolgen.

Sammelüberweisungen haben zu ihrer Überprüfbarkeit die Gesamtsumme sowie sämtliche Einzelbuchungen zahlenmäßig zu enthalten. Es muss auch ersichtlich sein, dass die Gesamtsumme vom Konto des Förderungswerbers / der Förderungswerberin abgegangen ist. Barauszahlungen, welche nicht in der ordnungsgemäßen Buchführung entsprechend den Mindeststandards der jeweiligen Gesellschaftsform erfasst sind, können nicht als Zahlungsnachweis anerkannt werden.

Fahrtkosten, welche bei der Erstellung des Förderansuchens eingereicht worden sind, können anerkannt werden, wenn diese mittels Fahrtenbuch belegt werden. Fahrtkosten werden maximal in der Höhe des gesetzlich festgelegten Kilometergeldes berücksichtigt.

Für Inhalteförderungen ist die Übersicht aller Mitarbeiter*innen vom Zeitpunkt des Förderansuchens mit Abweichungsanalyse mit Angabe ihrer Tätigkeit in Prozent-Anteilen beizugeben. In diese Übersicht ist insbesondere die Tätigkeit der Mitarbeiter*innen für den geförderten Inhalt, die Jahresgesamtlohnkosten, die anteiligen Kosten für den geförderten Inhalt sowie der prozentuale Zurechnungsschlüssel der angeführten Kosten zum Inhalt anzugeben. Der Anteil der Mitarbeiter*innen für Werbung, Verkauf und Verwaltungstätigkeiten oder für nicht angesuchte Sendungen und Projekte ist herauszurechnen. Die Kosten der angestellten Mitarbeiter*innen sind durch Jahreslohnkonten, die auch die Lohnnebenkosten enthalten, nachzuweisen.

Bei zugekauften Leistungen von mit dem Förderungswerber / der Förderungswerberin verbundenen Unternehmen können nur die tatsächlich angefallenen und nachweislich bezahlten Kosten anerkannt werden. Die diesen Kosten zugrundeliegende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Förderungswerber / der Förderungswerberin und dem verbundenen Unternehmen ist – soweit diese nicht schon bei der Erstellung des Förderansuchens vorgelegt wurde – der Endkostenabrechnung beizulegen. Kann keine gesonderte Vereinbarung vorgelegt werden, so ist jedenfalls eine Bestätigung des (Konzern-) Abschlussprüfers vorzulegen, dass ausschließlich tatsächlich bezahlte Kosten in der Endabrechnung berücksichtigt wurden. Alternativ kann eine Bestätigung durch einen Wirtschaftstreuhänder / eine Wirtschaftstreuhänderin der Endkostenabrechnung beigelegt werden.

Förderungswerber*innen sowie mit diesen verbundene Unternehmen (im Rahmen der konkreten Leistungserbringung), die gemäß § 268 UGB (idF BGBl I Nr. 107/2017) einer Pflicht zur Abschlussprüfung unterliegen, haben der Endkostenabrechnung den Jahresabschluss und Lagebericht mit Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers / der Wirtschaftsprüferin für alle Wirtschaftsjahre des Zeitraums der Förderung beizulegen.

Förderungswerber*innen, die einer Abschlussprüfung nach UGB nicht unterliegen, haben der Endkostenabrechnung einen der jeweiligen Gesellschaftsform entsprechenden Jahresabschluss (Vereine nach den Bestimmungen des VerG) beizulegen.

Nachweise für die regelmäßige und vollständige Leistung von Abgaben- und Steuerverpflichtungen (Rückstandsbescheinigung gem. § 229a BAO) sowie Nachweise der laufenden Beitragsleistungen zur Sozialversicherung können zusätzlich angefordert werden.

Die auf der Website der RTR-GmbH oder im eRTR abrufbare Erklärung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen und der Endkostenabrechnung ist vom Förderungswerber / von der Förderungswerberin der Endkostenabrechnung (elektronisch) unterschriftlich beizulegen.

Wird der Nachweis zu den förderbaren Kosten nicht erbracht oder sind Nachweise oder Erklärungen der RTR-GmbH gegenüber dazu widersprüchlich oder nicht schlüssig, können diese Kosten nicht anerkannt werden und reduzieren die Höhe des Auszahlungsbetrags.

Verpflichtende Beilagen:

  • relevante Jahreslohnkonten in Bezug auf die geförderte Maßnahme
  • Rechnungs- und Zahlungsübersicht in Bezug auf die geförderte Maßnahme
  • Rechnungen und Zahlungsnachweise nach Vorgabe der RTR-GmbH
  • Jahresabschluss entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung 
  • Vollständigkeitserklärung zum Endbericht
  • Vollständigkeitserklärung zum Jahresabschluss
  • Bei Studien: vollständige Studie und Link zur veröffentlichten Studie
  • Bei Ausbildungen Teilnehmer*innenliste


16.10 Kostenüberschreitungen und -unterschreitungen

Wenn die tatsächlich förderbaren Kosten, die in der Kalkulation des Förderungswerbers / der Förderungswerberin angesetzten Kosten überschreiten, so führt dies zu keiner Erhöhung der Förderung.

Unterschreiten die tatsächlich förderbaren Kosten (gemäß Endkostenstand) die im Förderansuchen veranschlagten und anerkannten förderbaren Kosten, so verringert sich die Höhe der Förderung nur in jenem Fall, in dem die Förderquote bei Inhalteförderung, Ausbildungsförderung oder Studienförderung den vorgesehenen Prozentsatz überschreitet (Höchstquotengebot). Die Höchstquoten gemäß Pkt. 8 sind jedenfalls zu beachten. Eine Erhöhung der Förderung ist jedenfalls ausgeschlossen.

Sofern der Förderbetrag bereits ausgezahlt worden ist und ein Teil der Fördersumme jedoch an die RTR-GmbH zurückzuzahlen ist, hat der Förderungswerber / die Förderungswerberin die zu viel ausbezahlte Summe über schriftliche Aufforderung der RTR-GmbH binnen 14 Tagen zuzüglich Zinsen ab Ende des Ausstrahlungszeitraums an die RTR-GmbH zurückzuzahlen.

16.11 Auszahlung

Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Abschluss des Projekts und Übermittlung und Prüfung des Endberichts samt dazugehöriger, notwendiger Rechnungen und Unterlagen.

Die Auszahlung erfolgt auf das im Förderansuchen angegebene Konto des Förderungswerbers / der Förderungswerberin nach Ende des vertraglich vereinbarten Projektzeitraums und Legung des Endkostenstands samt Endkostenabrechnung und Prüfung derselben durch die RTR-GmbH. Die Auszahlung erfolgt spätestens acht Monate ab vollständiger Vorlage des Endberichts und der für die Bearbeitung erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise. Davon ausgenommen ist eine allenfalls gewährte Vorauszahlung, welche bereits nach Abschluss des Fördervertrags ausbezahlt werden kann. Eine solche Vorauszahlung kann dem Förderungswerber / der Förderungswerberin auf dessen Ersuchen entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Regelung in Höhe von 50 vH des zugesagten Förderungsbetrags bereits nach Zustandekommen des Fördervertrags gewährt werden. Bei Zusage einer Vorauszahlung erfolgt diese von der RTR-GmbH spätestens am Ende des auf das Zustandekommen des Fördervertrags folgenden Quartals. Eine Vorauszahlung kann erst gewährt werden, wenn der Sendebetrieb tatsächlich aufgenommen wurde. Von einer Vorauszahlung ist bei erstmaligem Förderansuchen eines Förderungswerbers / einer Förderungswerberin sowie im Fall wirtschaftlicher Bedenken seitens der RTR abzusehen. In besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (zB: Pandemie) kann unterjährig eine Abrechnung nach entsprechendem Projektfortschritt erfolgen, wobei bis zur Legung des Endberichts maximal 85% der zugesagten Förderung ausbezahlt werden dürfen.

Für die Erhöhung der Förderung für besondere publizistische Qualität, besondere strukturelle Qualität, für Maßnahmen zur Untertitelung, Audiodeskription oder Verdolmetschung sowie zur Vermittlung der Medienkompetenz wird keine Vorauszahlung gewährt. Die Auszahlung der nach diesen Bestimmungen erhöhten Förderung erfolgt nach Legung des Endkostenstands samt Endkostenabrechnung sowie des inhaltlichen Berichts und damit verbundener positiver Prüfung durch die RTR-GmbH.

Der Förderungswerber / die Förderungswerberin ist nach Maßgabe dieser Richtlinien von jeder weiteren Förderung ausgeschlossen, sofern und solange er mit der Erstellung und Übermittlung der Endkostenabrechnung oder einer Rückzahlungsverpflichtung in Verzug ist.

Zahlungen, welche nicht binnen drei Jahren ab Inkrafttreten des Fördervertrags unter Erfüllung der Auszahlungsbedingungen des Fördervertrags abgerufen werden, sind verfallen und können vom Förderungswerber / von der Förderungswerberin weder gerichtlich noch außergerichtlich oder im Wege der Gegenverrechnung geltend gemacht werden.

16.12 Einstellung und Rückforderung von Förderungen

Im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns sind bereits gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung der RTR-GmbH ganz oder teilweise zurückzufordern oder zugesicherte, aber noch nicht ausbezahlte Förderungen einzubehalten. Im Fall leicht fahrlässigen Handelns können gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung der RTR-GmbH ganz oder teilweise zurückgefordert oder zugesicherte, aber noch nicht ausbezahlte Förderungen einbehalten werden. Dieses beschriebene schuldhafte Verhalten ist zu beachten, wenn

  • der Förderungswerber / die Förderungswerberin für die Förderung wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig dargestellt oder verschwiegen hat;
  • eine im Gesetz, den Richtlinien oder dem Fördervertrag enthaltene Fördervoraussetzung nicht erfüllt worden ist;
  • der Förderungswerber / die Förderungswerberin nicht bekanntgegeben hat, dass die Inhalte innerhalb von sieben Tagen ab Erstausstrahlung auch durch andere Hörfunkveranstalter*innen bzw. auch durch bundesweite Fernsehveranstalter*innen ausgestrahlt werden, eine solche Ausstrahlung aber tatsächlich stattgefunden hat. In einem solchen Fall ist der aus der relativen Förderhöhe resultierende Differenzbetrag zurückzuzahlen;
  • vorgesehene Berichte nicht fristgerecht erstattet oder Nachweise nicht fristgerecht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, mit einer Frist versehene und dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Aufforderung erfolglos geblieben ist;
  • die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würden, unterblieben ist;
  • über das Vermögen des Förderungswerbers / der Förderungswerberin vor ordnungsgemäßem Abschluss des geförderten Vorhabens ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird und dadurch insbesondere der Förderzweck nicht erreichbar oder nicht gesichert ist;
  • der Förderungswerber / die Förderungswerberin vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert;
  • die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
  • das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder worden ist;
  • das Zessionsverbot nicht eingehalten wurde;
  • sich herausstellt, dass der vom Förderungswerber / von der Förderungswerberin im Ansuchen angegebene Zweck des geförderten Vorhabens, aus welchen Gründen auch immer, nicht erreicht werden kann;
  •  das im Endbericht beschriebene Projekt nicht dem bewilligten Vorhaben entspricht;
  • die ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens nicht gewährleistet wird;
  • bei der Finanzierung oder Durchführung des Vorhabens die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind oder Gefahr laufen, verletzt zu werden;
  • Fördermittel oder Teile davon von einem Gericht als rechtswidrig verwendet erkannt wurden;
  • Fördermittel zur Gänze oder teilweise irrtümlich oder sonst entgegen den für diese Mittel geltenden Bestimmungen ausbezahlt wurden;
  • eine Förderung an ein Unternehmen in Schwierigkeiten iSd Art. 2 Z 18 AGVO vergeben wurde;
  • in Bezug auf einen geförderten Inhalt rechtskräftig eine Verletzung von §§ 30 oder 42 AMD-G oder § 16 Abs. 3 oder 4 PrR-G festgestellt wurde;
  • die Zulassung aufgrund von § 63 AMD-G bzw. § 28 PrR-G rechtskräftig entzogen wurde, hinsichtlich des bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Entzugs der Zulassung nicht verbrauchten Teils der Förderung.
  • aus sonstigen wichtigen Gründen, die eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen.

 

Im Falle der Rückforderung ist der Förderungswerber / die Förderungswerberin zur Zurückzahlung binnen 14 Tagen ab Zustellung der Aufforderung verpflichtet. Der Fördervertrag kann, für den Fall der Rückforderung von gewährten Fördermitteln, Zinsen im Ausmaß von vier Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab dem Zeitpunkt vorsehen, in dem der Grund zur Rückforderung objektiv eingetreten ist.

Für den Fall eines Verzugs bei der Rückforderung der Förderung werden Verzugszinsen bis zu 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, veröffentlicht durch die Österreichische Nationalbank, pro Jahr ab Eintritt des Verzugs fällig. Maßgeblicher Basiszinssatz für ein Halbjahr ist jener, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt.

16.13 Sonstige Rechte der RTR-GmbH

Die RTR-GmbH ist betreffend den Fördervertrag zur Vor-Ort-Prüfung bei Förderungswerber*innen berechtigt. Sie ist berechtigt, auch Dritte mit der Vor-Ort-Prüfung zu beauftragen. Weiters ist die RTR-GmbH berechtigt, mit anderen in Betracht kommenden Förderstellen zusammen zu wirken. Die vertragskonforme Verwendung der Fördermittel kann von der RTR-GmbH oder einem beauftragten Dritten laufend überprüft werden. Der Förderungswerber / die Förderungswerberin hat die Einsicht in die entsprechenden Schriften, Verträge, Geschäftsbücher und Belege sowie eine Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen einer Prüfung dürfen auch Auskünfte von Dritten, wie beispielsweise Behörden, Gerichten, Banken oder Vertragspartnern des Förderungswerbers / der Förderungswerberin eingeholt werden, soweit dies der RTR-GmbH notwendig erscheint. Der Förderungswerber / die Förderungswerberin wird diese Dritten diesbezüglich von allen Verschwiegenheitspflichten entbinden, sofern diese vertraglich oder gesetzlich normiert sind (z.B. § 38 Bankwesengesetz, Datenschutzgesetz) oder wird gegebenenfalls veranlassen, dass die bei diesen Dritten befindlichen und zu Prüfungszwecken erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Zudem ist die RTR-GmbH berechtigt, jederzeit Informationen über den Verlauf des Projekts zu verlangen. Der Fördervertrag kann je nach Dauer des geförderten Projekts oder der Höhe der Förderung die Vorlage eines Berichts durch den Förderungswerber / die Förderungswerberin in regelmäßigen Abständen vorsehen.



17. DATENVERARBEITUNG, DATENWEITERGABE UND VERÖFFENTLICHUNGEN

Zum Förderansuchen sind sämtliche im Ansuchen abgefragte personenbezogene Daten des Förderungswerbers / der Förderungswerberin bekannt zu geben, welche von der RTR-GmbH zum Zweck der Anbahnung und Abwicklung des Fördervertrags verwendet werden. Diese personenbezogenen Daten sind eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer der RTR-GmbH gesetzlich übertragenen Aufgabe. Weiters sind sie zur Erfüllung des Fördervertrags durch die RTR-GmbH oder eines Beauftragten erforderlich. Der Förderungswerber / die Förderungswerberin stimmt dieser Verwendung iSd. Art. 6 DSGVO ausdrücklich zu.

Die personenbezogenen Daten sowie sämtliche sonstige projektbezogene Angaben und Informationen werden von der RTR-GmbH an den Fachbeirat zwecks Wahrnehmung der ihm gemäß § 32 KOG übertragenen Aufgabe der Beratung der RTR-GmbH bei der Fördervergabe übermittelt. 

Die RTR-GmbH wird bei begründetem Verdacht auf Verletzung des Doppelförderungsverbots oder einer Überförderung zur Überprüfung der Unterlagen des Ansuchens projekt- sowie personenbezogene Daten mit anderen Förderinstitutionen austauschen.      

Die RTR-GmbH kann mit den nach dem Fördervertrag erforderlichen Überprüfungen Dritte mit dem erforderlichen Fachwissen als Dienstleister, zum Beispiel Wirtschaftstreuhänder, beauftragen. Zum Zweck der Erfüllung der notwendigen Aufgaben nach Maßgabe des jeweiligen Auftrags werden an diese Dienstleister*innen die notwendigen personenbezogenen Daten überlassen.

Im Rahmen der Verwendung der personenbezogenen Daten nach dem Fördervertrag kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten an Organe und Beauftragte des Rechnungshofs (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs.1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948 in der jeweils geltenden Fassung) an die EU nach EU-rechtlichen Vorschriften und gemäß KOG an den Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin übermittelt bzw. offengelegt werden müssen.

Weiters nimmt der Förderungswerber / die Förderungswerberin zur Kenntnis, dass die RTR-GmbH gemäß § 19 KOG verpflichtet ist, Entscheidungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sie wird deshalb personen- und projektbezogene Daten in einem dem öffentlichen Informationsbedürfnis dienlichen Ausmaß (z.B. Name des Förderungsempfängers / der Förderungsempfängerin, Förderungshöhe, geförderte Maßnahme) veröffentlichen.

Der Förderungswerber / die Förderungswerberin nimmt zur Kenntnis, dass die Kommunikationsbehörde Austria zur Erfüllung der ihr übertragenen gesetzlichen Verpflichtung eine Veröffentlichung personenbezogener Daten gemäß § 3 iVm § 4 MedKF-TG vornehmen wird. Auf Mitteilungen nach dem Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 99/2012, wird hingewiesen.

18. HAFTUNG

Der Förderungswerber / die Förderungswerberin haftet unbeschadet von Punkt 16.9. insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller in Zusammenhang mit diesem Fördervertrag und den an die RTR-GmbH übermittelten Unterlagen und Informationen. Der Förderungswerber / die Förderungswerberin hat die RTR-GmbH für sämtliche Schäden, Kosten, Aufwände und sonstige Nachteile im Zusammenhang mit der Verletzung der in diesem Fördervertrag und den in diesen Richtlinien genannten Pflichten durch den Förderungswerber / die Förderungswerberin schad- und klaglos zu halten.

Die RTR-GmbH haftet im Rahmen des Fördervertrags ausschließlich im Falle nachgewiesener grober Fahrlässigkeit oder im Falle des nachgewiesenen Vorsatzes für Schadenersatz. Der Schadenersatz ist jedenfalls auf die Höhe des nach diesem Fördervertrag zugesagten Förderbetrags begrenzt.

 19. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

Für gegen Punkt 4 widersprechende Maßnahmen sowie sonstige Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Fördervertrag wird als ausschließlicher Gerichtsstand das für Wien Innere Stadt sachlich zuständige Gericht vereinbart. Auf den Fördervertrag findet ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen auf ausländisches Recht Anwendung.

20. GEBÜHREN

Die durch die Errichtung und Durchführung des auf Grundlage dieser Richtlinien abgeschlossenen Fördervertrags entstehenden Kosten, Steuern, Abgaben und Gebühren gehen zu Lasten des Förderungswerbers / der Förderungswerberin. Kosten der Rechtsberatung trägt jede Partei selbst.

 21. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine der Bestimmungen des auf Grundlage dieser Richtlinien abgeschlossenen Fördervertrags nichtig, nicht vollstreckbar oder sonst unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit des Fördervertrags im Übrigen unberührt. Die nichtige, nicht vollstreckbare oder unwirksame Bestimmung ist durch eine einvernehmliche Regelung im Sinne des Fördervertrags oder, wenn die Vertragsparteien hierüber kein Einvernehmen erzielen können, durch eine der unwirksamen Bestimmung in wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommende, wirksame und vollstreckbare Bestimmung zu ersetzen.

22. SCHLUSSBESTIMMUNG UND INKRAFTTRETEN

Über die Verwendung der Mittel ist von der RTR-GmbH gemäß § 19 KOG jährlich Bericht zu legen und ein Rechnungsabschluss vorzulegen.

Die Richtlinien treten mit 14.10.2021 in Kraft, finden erstmals auf Förderansuchen zum 1. Einreichtermin 2022 Anwendung und bleiben längstens bis 31.12.2023 in Geltung.

Die RTR-GmbH überprüft diese Richtlinien spätestens zwei Jahre nach deren Inkrafttreten und passt sie gegebenenfalls den Erfahrungen und Erfordernissen der Fondsverwaltung, im Sinne der Ziele des Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks (§ 30 KOG), an.

 

Wien, am 14.10.2021 

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH 

Mag. Oliver Stribl         
Geschäftsführer Fachbereich Medien



Anhang A Sendungskategorie

KATEGORIE NACHRICHTEN
INHALT

journalistische Berichterstattung und Aufbereitung unterschiedlicher (tages) aktueller Themen aus gesellschaftlich relevanten Themenkreisen wie insbesondere Innen- und Außenpolitik, Wirtschaft, europäische Integration, Gesundheit, Chronik, Forschung, Sport und Kultur; Darstellung der

kulturellen oder regionalen Vielfalt in Österreich; besondere inhaltliche Bezüge zum Verbreitungsgebiet des Veranstalters und damit verbundene Leistung eines besonderen Beitrags zur lokalen und regionalen Berichterstattung;

Förderung(insbesondere im Radio) von Themen mit identitätsstiftender Wirkung für beispielsweise regional/lokal oder altersmäßig definierte Zielgruppen

FREQUENZ

regelmäßige Ausstrahlung:

im Hörfunk mindestens zwölfmal täglich (bei Lokalnachrichten mindestens sechsmal täglich)

im Fernsehen mindestens einmal täglich

PRODUKTION

Eigenproduzierter Inhalt (Inhouse- oder Auftragsproduktion) und zugekauftes Material, mit eindeutigem Schwerpunkt auf eigenproduziertem Material;

nicht aber Nachrichtensendungen, die aus der – wenn auch rudimentär bearbeiteten – bloßen Wiedergabe von Agenturmeldungen oder Schlagzeilen bestehen;

   
KATEGORIE REPORTAGE
INHALT

Sendung enthält eine oder mehrere Reportagen oder Features mit gesellschaftspolitischer oder kultureller Relevanz;

weist durch ihren Inhalt oder die mitwirkenden Personen eine klare österreichische, regionale oder lokale Prägung auf;

reflektiert und fördert die österreichische oder europäische Kultur und berücksichtigt in ihrer Gestaltung gegebenenfalls die Besonderheiten des österreichischen Sprachgebrauchs

FREQUENZ Einmalige oder mehrmalige/regelmäßige Ausstrahlung
PRODUKTION Eigenproduktionen (Inhouse- oder Auftragsproduktionen)
   
KATEGORIE DOKU
INHALT

berichtet über reale Ereignisse, aufbauend auf journalistischer Recherche, und dient der breiten und umfassenden Information und Bildung des Publikums;

Doku-Soaps oder Doku-Dramen ausschließlich dann, wenn sie Themen mit klarem Österreich-Bezug behandeln und eindeutigen gesellschaftspolitischen Mehrwert aufweisen, indem sie gesellschaftspolitisch wichtige Themenbereiche wie etwa Gesundheit in einer für das Publikum nachvollziehbaren Weise darstellen;

weist durch ihren Inhalt oder die mitwirkenden Personen eine klare österreichische, regionale oder lokale Prägung auf;

reflektiert und fördert die österreichische oder europäische Kultur und berücksichtigt in ihrer Gestaltung gegebenenfalls die Besonderheiten des österreichischen Sprachgebrauchs;

FREQUENZ Einmalige oder mehrmalige/regelmäßige Ausstrahlung
PRODUKTION Eigenproduktionen (Inhouse- oder Auftragsproduktionen)
   
KATEGORIE DISKUSSION
INHALT

stellt ein oder mehrere Personen im Gespräch mit einem oder mehreren Moderatoren des Senders, zu einem Thema von öffentlichem Interesse und mit gesellschaftlicher oder kultureller Relevanz insbesondere in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Kultur und Lebenshilfe dar;

weist durch ihren Inhalt oder die mitwirkenden Personen eine klare österreichische, regionale oder lokale Prägung auf;

dient der freien Meinungsäußerung und fördert die Vielfalt der Meinungen und Anschauungen;

reflektiert und fördert die österreichische oder europäische Kultur und berücksichtigt in ihrer Gestaltung gegebenenfalls die Besonderheiten des österreichischen Sprachgebrauchs

FREQUENZ Einmalige oder mehrmalige/regelmäßige Ausstrahlung
PRODUKTION Eigenproduktionen (Inhouse- oder Auftragsproduktionen)
   
KATEGORIE MAGAZIN
INHALT

beschäftigt sich in der Regel mit einem oder mehreren Themenbereichen und dient der breiten und umfassenden Information des Publikums oder bestimmter Publikumsgruppen;

ausgeschlossen sind Quiz-/Call-In-Sendungen;

weist durch ihren Inhalt oder die mitwirkenden Personen eine klare österreichische, regionale oder lokale Prägung auf;

reflektiert und fördert die österreichische oder europäische Kultur und berücksichtigt in ihrer Gestaltung gegebenenfalls die Besonderheiten des österreichischen Sprachgebrauchs

FREQUENZ Regelmäßige Ausstrahlung
PRODUKTION Eigenproduktion (Inhouse- oder Auftragsproduktionen
   
KATEGORIE ÜBERTRAGUNG
INHALT

Live-Übertragung oder zeitversetzte Erstausstrahlung von Ereignissen insbesondere kultureller, politischer oder gesellschaftspolitischer Relevanz für Österreich;

weist durch ihren Inhalt oder die mitwirkenden Personen eine klare österreichische, regionale oder lokale Prägung auf;

FREQUENZ Einmalig
PRODUKTION Eigenproduktionen (Inhouse- oder Auftragsproduktionen)
   
KATEGORIE THEMENSCHWERPUNKT
INHALT

Schwerpunkte aus den Bereichen der Anhang B, die über verschiedene Sendungselemente hinweg in jeweils passender Form verarbeitet werden. Themenschwerpunkte bestehen aus einer Gruppierung verschiedener, themenbezogener Sendungsformate, wobei nur Sendungen der einzelnen Kategorien förderwürdig sind.

Der Themenschwerpunkt weist eine hohe gesellschaftspolitische Relevanz auf und dient der umfassenden Information und Bildung des Publikums.

Er weist durch den Inhalt oder durch die mitwirkenden Personen eine klare österreichische, regionale oder lokale Prägung auf.

Er reflektiert und fördert die österreichische oder europäische Kultur und berücksichtigt in ihrer Gestaltung gegebenenfalls die Besonderheiten des österreichischen Sprachgebrauchs.   

FREQUENZ Einmalige oder mehrmalige/regelmäßige Ausstrahlung
PRODUKTION Kombination von eigenproduziertem und zugekauftem Material, mit eindeutigem Schwerpunkt auf eigenproduziertem Material.
   
KATEGORIE MODERIERTE RADIOSENDUNG
INHALT

ist moderiert und enthält eine oder mehrere Reportage- und/oder Nachrichtenbausteine und/oder Features mit gesellschaftspolitischer oder kultureller Relevanz;

weist durch ihren Inhalt oder die mitwirkenden Personen eine klare österreichische, regionale oder lokale Prägung auf;

reflektiert und fördert die österreichische oder europäische Kultur und berücksichtigt in ihrer Gestaltung gegebenenfalls die Besonderheiten des österreichischen Sprachgebrauchs;

FREQUENZ Einmalige oder mehrmalige/regelmäßige Ausstrahlung
PRODUKTION Eigenproduktionen (Inhouse- oder Auftragsproduktionen)

 

 

Anhang B Inhaltsbereich

INHALTSBEREICH
INFORMATION
GESCHICHTE
GENERATIONEN UND GESUNDHEIT
BRAUCHTUM
SPORT
RELIGION
SOZIALES
KUNST UND KULTUR
GLEICHBEHANDLUNG
POLITIK
WIRTSCHAFT UND TECHNOLOGIE
BILDUNG, WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG
MEDIENKOMPETENZ

 

Anhang C Lokaler Bereich

BEREICH
LOKAL
REGIONAL
NATIONAL
EUROPA

 



[1] Damit sind Inhalte gemeint, die zwar im linearen Rundfunk für die Erfüllung des Förderkriteriums erstausgestrahlt werden, die jedoch auf Grund ihres inhaltlichen und optischen Konzepts, ihrer redaktionellen Gestaltung, ihrer Einbettung in ein redaktionelles Web-Umfeld sowie ihrer angesprochenen Zielgruppe für die non-lineare Verbreitung hergestellt sind. Ausgenommen davon ist die Zurverfügungstellung der Inhalte im Web, in einer Mediathek oder auf einer Video-Sharing-Plattform nach linearer Erstausstrahlung.

[2] Dies können beispielsweise redaktionelle Kosten sein, wodurch ganze Inhalte auf Mediatheken abrufbar gemacht werden.

[3] Zu den kommunikationswissenschaftlichen Grundlagen siehe https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/foerderungen/privatrundfunkfonds/medienkompetenz/startseite.de.html




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