Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass der Aufwand der Medienbehörde KommAustria und des Fachbereichs Medien der RTR zum Teil aus dem Bundesbudget und zum Teil von jenen Unternehmen, die Video-Sharing-Plattformen betreiben, zu finanzieren ist, für die die Behörde zuständig ist. Als Finanzierungsbeitrag wird der Finanzierungsteil bezeichnet, den die Unternehmen aufbringen.
Zu den zahlreichen Aufgaben der KommAustria und des Fachbereichs Medien der RTR als deren Geschäftsapparat zählt, dafür Sorge zu tragen, dass ihrer Rechtshoheit unterliegende Video-Sharing-Plattform-Anbieter angemessene Maßnahmen treffen, um Minderjährige vor schädlichen Inhalten zu schützen und um alle Nutzer:innen vor Inhalten zu schützen, in denen zu Gewalt oder Hass aufgestachelt wird, sowie vor Inhalten, deren Verbreitung gemäß Unionsrecht eine Straftat darstellt.
Beitragspflichtig sind alle Video-Sharing-Plattform-Anbieter, deren Angebot in Österreich anzeigepflichtig ist.
Der Finanzierungsbeitrag ist kein Fixbetrag, sondern ein prozentueller Anteil des jeweiligen Unternehmensumsatzes am Branchenumsatz. Ausgangspunkt für die Berechnung des individuellen Finanzierungsbeitrages eines Unternehmens ist dessen Netto-Umsatz (exkl. umsatzabhängiger Steuern und Abgaben).
Die Berechnung des individuellen Finanzierungsbeitrages funktioniert so: Zuerst wird der Finanzbedarf der Behörde und der RTR für das jeweils kommende Jahr festgelegt. Hierzu können die Marktteilnehmer Stellung nehmen. Das Budget der RTR ist dabei gesetzlich gedeckelt. Von dem Finanzbedarf werden die Beträge abgezogen, die die RTR aus dem Bundesbudget erhält und selbst erwirtschaftet. Die verbleibende Summe muss dann aus den Finanzierungsbeiträgen der Beitragspflichtigen gedeckt werden. Dazu müssen die Beitragspflichtigen den im kommenden Jahr zu erwartenden Umsatz ihres Unternehmens angeben (das wird im Folgejahr durch die so genannte Istumsatzabfrage, also die Abfrage des tatsächlich erzielten Umsatzes, überprüft; allenfalls zu viel gezahlte Beiträge werden dann gutgeschrieben oder es werden Nachforderungen gestellt). Aus den einzelnen Umsatzprognosen ergibt sich auch, wie hoch der Umsatz der gesamten Branche im kommenden Jahr wahrscheinlich sein wird. So kann festgestellt werden, welchen Anteil das Unternehmen am Branchenumsatz hat. Aliquot dazu wird dann der Anteil festgelegt, den das Unternehmen zum Finanzierungsbeitrag beizusteuern hat.
Zur Ermittlung des jeweiligen Anteils einer Video-Sharing-Plattform an dem durch Finanzierungsbeiträge zu deckenden Aufwand, der der KommAustria und der RTR-GmbH Medien durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9b. Abschnitt des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G) entsteht, sind die im Inland (Österreich) aus dem Anbieten einer Video-Sharing-Plattform erwirtschafteten Umsätze zu melden.
Als meldepflichtige Umsatzerlöse gelten
· im Inland erwirtschaftete Nettoeinnahmen aus der Einbeziehung kommerzieller Kommunikation in audiovisuelle Inhalte oder in deren Umfeld,
o unabhängig davon, ob die Buchung direkt bei der Video-Sharing-Plattform oder auf Vermittlung Dritter (z.B. über Werbenetzwerke) erfolgt,
o unabhängig von der Art der eingesetzten Werbemittel (z.B. InStream- bzw. Video-Ads oder InPage-Ads, sowie alle Arten von Display-Ads),
o unabhängig davon, ob die Platzierung mit oder ohne Targeting erfolgt,
o unabhängig davon, in welcher Form der Umsatz abgerechnet wird (z.B. nach Sichtkontakt oder nach Performance),
o Suchmaschinenwerbung (gesponserte Inhalte und Links) sowie
o vergleichbare Online-Werbeleistungen,
· Umsatzerlöse, die dadurch erzielt werden, dass der Zugang der Nutzer:innen zu audiovisuellen Inhalten von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht wird (z.B. Abonnements, Transaktionsbezogene Ansicht, Provisionen etc.),
o unabhängig davon, ob die Monetarisierung direkt vom Anbieter der Video-Sharing-Plattform oder von Dritten verwaltet wird,
· Nettoeinnahmen, die die Video-Sharing-Plattform aus freiwilligen Beiträgen der Nutzer:innen von Inhalten erzielt (Tipping),
· Nettoeinnahmen aus Sponsoringvereinbarungen mit Markenherstellern (Provisionen),
· Erlöse aus der Veräußerung digital gesammelter Nutzer:innendaten.
Die genannten Beispiele dienen als Orientierungshilfe und sind daher nicht abschließend.
Die Zahlungspflicht setzt erst ab einer bestimmten Höhe des Umsatzes ein. Grundsätzlich sind Unternehmen, die per Definition der Finanzierungsbeitragspflicht unterliegen, auch ausnahmslos zahlungspflichtig. Allerdings gilt dies erst ab einer bestimmten Umsatzgrenze, die jedoch flexibel ist und sich von Jahr zu Jahr neu berechnet.
Das Gesetz sagt dazu: Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von EUR 235,-, wird kein Finanzierungsbeitrag eingehoben und die Umsätze dieses Beitragspflichtigen nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich seit dem Jahr 2012 in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt für Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
So ist der Minimalbeitrag zum Jahr 2021 auf EUR 278,- gestiegen.
Die Angaben der Unternehmen zu ihren tatsächlich erzielten Umsätzen (Istumsatzabfrage) werden in Stichproben überprüft.
Derzeit findet die Planumsatzabfrage 2024 statt.
Informationen zum zeitlichen Ablauf finden Sie hier.
Bei weiteren Fragen können Sie uns gerne eine E-Mail an finanzierungsbeitrag@rtr.at senden.
Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G)