In Österreich niedergelassene Radioveranstalter und Anbieter audiovisueller Mediendienste (zum Beispiel Fernsehprogramme, Live-Streams und Abrufdienste) sind verpflichtet, einen jährlichen Finanzierungsbeitrag zur Abdeckung des Aufwandes der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) und der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), der über den Zuschuss des Bundes hinausgeht, zu leisten. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 35 Abs. 2 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 in der geltenden Fassung.
Die RTR-GmbH hat bei der Verwendung der Einnahmen aus den Finanzierungsbeiträgen darauf Bedacht zu nehmen, dass diese nach Möglichkeit nur zur Deckung des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH und der KommAustria herangezogen werden. Dabei hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten.
Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen. Dabei sind für die Berechnung des Finanzierungsbeitrages alle Umsätze heranzuziehen, die im Inland aus der Veranstaltung von Radio und dem Anbieten eines audiovisuellen Mediendienstes erzielt werden.
Im Einzelnen sind die in der Orientierungshilfe aufgezählten Umsätze finanzierungsbeitragspflichtig. Ausgenommen sind das dem ORF gemäß § 31 ORF-Gesetz zufließende Programmentgelt sowie echte Zuschüsse (echte Subventionen bzw. echte Förderungen). Als echte Zuschüsse sind auch Förderungen des Privatrundfunkfonds und Nichtkommerziellen Rundfunkfonds zu qualifizieren (Erkenntnis des VwGH Zl. 2011/03/0027).
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Orientierungshilfe um eine beispielhafte Aufzählung handelt, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.
Wir ersuchen Sie Ihre Planumsatzzahlen für 2025 unter https://egov.rtr.gv.at/ertr/medien/finanzierungsbeitrag/Startseite.de.html bekannt zu geben. Verfügen Sie noch nicht über die erforderliche Benutzerkennung, bitten wir Sie, die Registrierung unter der Adresse https://www.rtr.at/erstanmeldung vorzunehmen. Wir werden Ihnen die Zugangsdaten für das Web-Interface kurz darauf per E-Mail übermitteln.
Wir benötigen die Planumsatzzahlen für 2025 bis spätestens 15.01.2025, um den voraussichtlichen anteiligen Finanzierungsbeitrag für 2025 errechnen zu können. Sollten wir die erforderlichen Daten bis dahin nicht von Ihnen erhalten, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen gemäß § 35 Abs. 6 KOG zu schätzen.
Der Finanzierungsbeitrag ist in vier Teilbeträgen zu entrichten. Die Fälligkeitsdaten sind gemäß § 35 Abs. 8 KOG jeweils am Quartalsende, somit am 31.03.2025, 30.06.2025, 30.09.2025 und 31.12.2025. Finanzierungsbeiträge, die den jährlichen Betrag von EUR 1.000,00 unterschreiten, werden im Rahmen der Vorschreibung für das erste Quartal als „Einmal-Betrag“ für das gesamte Jahr berechnet. Der daraus entstehende Zinsvorteil für die RTR wird hierbei berücksichtigt.
Nach § 35 Abs. 11 KOG erfolgt im Oktober des Folgejahres eine Abrechnung des Finanzierungsbeitrages auf der Basis der tatsächlichen Umsatz- und Aufwanddaten, wobei die RTR die geleisteten Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen hat.
Im Anhang steht Ihnen die Tabelle zur Planumsatzbekanntgabe zum Download zur Verfügung.
Für Rückfragen erreichen Sie Frau Andrea Doppler unter Tel 01/58058-203 oder per E-Mail an finanzierungsbeitrag@rtr.at.