ÜberUns

Planumsatzabfrage 2025 Post

Gemäß § 34a iVm § 34 Abs 3 bis 15 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl I Nr 32/2001 idgF, haben jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 Postmarktgesetz (PMG), BGBl I Nr 123/2009 idgF, zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 PMG verfügen, nach Maßgabe ihres diesbezüglichen Umsatzanteils am branchenspezifischen Gesamtumsatz einen jährlichen Finanzierungsbeitrag zur Abdeckung des Aufwandes der RTR, der über den Zuschuss des Bundes hinausgeht, zu leisten.

Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen (§ 34 Abs 4 KOG).

Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Postdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind (§ 34 Abs 3 KOG).

Zu den relevanten Umsätzen gehören insbesondere

  • die gesamten Umsätze mit Privat- und Geschäftskunden für die Erbringung von Postdiensten inkl Mehrwertdiensten (sofern diese in engem Zusammenhang mit der Erbringung des jeweiligen Postdienstes stehen). Einschlägige, relevante Mehrwert­dienste sind beispielsweise:
  • Sonderdienstleistungen mit definierten Zustellungen zu bestimmten Zustellzeiten,
  • Zustellungen noch am selben Tag (same day),
  • Entgelte für Einziehung von Nachnahmen/cash on delivery,
  • Höherversicherung (Transportversicherung) des beförderten Gutes;
  • Umsätze aus Postdienstleistungen, die für Dritte (aus dem In- und Ausland) erbracht werden.

Um den voraussichtlichen anteiligen Finanzierungsbeitrag für 2025 errechnen zu können, ersuchen wir Sie um Bekanntgabe der Planumsatzzahlen Ihres Unternehmens für den Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Dezember 2025 bis spätestens 15.01.2025. Sollten wir von Ihnen die erforderlichen Daten bis dahin nicht erhalten, wird der voraussichtliche Umsatz Ihres Unternehmens gemäß § 34a Abs 3 iVm § 34 Abs 7 KOG geschätzt.

Wir ersuchen Sie Ihre Planumsatzzahlen für 2025 unter folgendem Link https://egov.rtr.gv.at/ in unserem Web-Interface bekannt zu geben.

Sollten Sie auf Grund Ihrer Anzeige nach § 6 TKG 2021 über eine Benutzerkennung, welche Ihnen mittels E-Mail zugestellt wurde, verfügen, können Sie mit dieser in das Web-Interface einsteigen und unter dem Punkt „Finanzierungsbeitrag“ Ihre Istumsatzdaten bekannt geben.
Sollten Sie noch nicht über eine solche Benutzerkennung verfügen, bitten wir Sie, die Registrierung unter der Adresse https://www.rtr.at/rtr/service/ertr/ertr_erstanmeldung.de.html vorzunehmen. Wir werden Ihnen die Zugangsdaten für das Web-Interface kurz darauf per E-Mail übermitteln.

Sie können uns die Umsätze Ihres Unternehmens auch per E-Mail an finanzierungsbeitrag@rtr.at übermitteln.

Der Finanzierungsbeitrag 2025 ist in vier Teilbeträgen zu entrichten. Die Fälligkeitsdaten sind jeweils am Quartalsende, somit am 31.03.2025, 30.06.2025, 30.09.2025 und 31.12.2025. Finanzierungsbeiträge, die den jährlichen Betrag von EUR 1.000,-- unterschreiten, werden im Rahmen der Vorschreibung für das erste Quartal als „Einmal-Betrag“ für das gesamte Jahr berechnet. Der daraus entstehende Zinsvorteil für die RTR wird hierbei berücksichtigt (§ 34 Abs 9 KOG).

Im Oktober des Folgejahres erfolgt eine Abrechnung des Finanzierungsbeitrages auf der Basis der tatsächlichen Umsatz- und Aufwanddaten, wobei die RTR die bereits geleisteten Finanzierungsbeiträge gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen hat (§ 34 Abs 12 KOG).

Wir weisen darauf hin, dass die Abfrage der Planumsatzdaten ausschließlich dem Zweck der Berechnung des Finanzierungsbeitrages dient.

Für Rückfragen erreichen Sie Frau Birgit Dersch unter +43 1 580 58 234 oder per E-Mail an finanzierungsbeitrag@rtr.at