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Dienst Internet

Unter Kommunikationsdienst versteht man eine gewerbliche Dienstleistung, die
ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze
besteht, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in
Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über
Kommunikationsnetze und –dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle
über sie ausüben (§ 3 Z 9 TKG 2003).

Aus den erläuternden Bemerkungen zu § 3 Z 9 TKG 2003 ergibt sich, dass der
Wiederverkauf als Hauptdienstleistung vom Begriff des Kommunikationsdienstes
mitumfasst ist. Stellt der angebotene Dienst allerdings nur eine
Nebendienstleistung dar (zB Hoteliers, Businessparkbetreiber) fällt dieser
nicht unter den Begriff des Kommunikationsdienstes. Diese Dienstleistung wäre
zwar grundsätzlich als Wiederverkauf eines Kommunikationsdienstes anzusehen,
stellt aber nur einen kleinen Teil eines inhaltlich anderen und vom Hauptzweck
eines Kommunikationsdienstes verschiedenen Vertrages (z.B. Beherbergung,
Bereitstellung von Büroräumlichkeiten, branchenübergreifende
Kundenbindungs-programme, regionalisierte Marketingdienste) dar, der nicht
darin besteht ganz oder überwiegend Signale über Kommunikationsnetze zu
übertragen.

Anzeigepflichtige Internetkommunikationsdienste im Sinne des § 15 TKG 2003
liegen dann vor, wenn die „Hauptdienstleistung“ in der Übertragung von Signalen
besteht und nicht in der Bereitstellung von Informationen oder Speicherung von
Daten. Anzeigepflichtig sind daher Internet Access-Service Provider die
Endkunden mit dem Internet verbinden und Internet Backbone (Wholesale) Dienste,
deren Dienstleistung in der Bereitstellung von Internet-Connectivity besteht.
Nicht darunter fallen daher z.B. „Webhosting“, Betrieb von e-mail-Servern etc.

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
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