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Dienst Internet

Unter Kommunikationsdienst versteht man eine gewerbliche Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze
besteht, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über Kommunikationsnetze und –dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben (§ 3 Z 9 TKG 2003).

Aus den erläuternden Bemerkungen zu § 3 Z 9 TKG 2003 ergibt sich, dass der Wiederverkauf als Hauptdienstleistung vom Begriff des Kommunikationsdienstes
mitumfasst ist. Stellt der angebotene Dienst allerdings nur eine Nebendienstleistung dar (zB Hoteliers, Businessparkbetreiber) fällt dieser nicht unter den Begriff des Kommunikationsdienstes. Diese Dienstleistung wäre zwar grundsätzlich als Wiederverkauf eines Kommunikationsdienstes anzusehen, stellt aber nur einen kleinen Teil eines inhaltlich anderen und vom Hauptzweck eines Kommunikationsdienstes verschiedenen Vertrages (z.B. Beherbergung, Bereitstellung von Büroräumlichkeiten, branchenübergreifende Kundenbindungsprogramme, regionalisierte Marketingdienste) dar, der nicht darin besteht ganz oder überwiegend Signale über Kommunikationsnetze zu übertragen.

Anzeigepflichtige Internetkommunikationsdienste im Sinne des § 6 TKG 2021 liegen dann vor, wenn die „Hauptdienstleistung“ in der Übertragung von Signalen
besteht und nicht in der Bereitstellung von Informationen oder Speicherung von Daten. Anzeigepflichtig sind daher Internet Access-Service Provider die
Endkunden mit dem Internet verbinden und Internet Backbone (Wholesale) Dienste, deren Dienstleistung in der Bereitstellung von Internet-Connectivity besteht.
Nicht darunter fallen daher z.B. „Webhosting“, Betrieb von e-mail-Servern etc.