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Anzeigepflicht

Gemäß § 6 Abs. 1 TKG 2021 ist die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder –dienstes sowie dessen Änderung und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Die Anzeige hat gemäß § 6 Abs. 2 TKG 2021 schriftlich zu erfolgen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und Anschrift des Bereitstellers
  • Gegebenenfalls Rechtsform des Unternehmens
  • Kurzbeschreibung des Netzes oder Dienstes
  • Voraussichtlicher Termin der Aufnahme, Änderung oder Einstellung des Dienstes


Die Regulierungsbehörde stellt binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige aus. In dieser Bestätigung ist auch auf die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechten und Pflichten hinzuweisen (§ 6 Abs. 3 TKG 2021).

Besteht für die Regulierungsbehörde auf Grund der vollständig eingebrachten Anzeige Grund zur Annahme, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder –dienstes vorliegt, hat sie dies binnen einer Woche dem Anzeiger mitzuteilen und weitere Ermittlungen durchzuführen. Ergibt das weitere Ermittlungsverfahren, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, ist, falls die Partei dies beantragt, binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige ein Feststellungsbescheid zu erlassen oder das Verfahren einzustellen. Anderenfalls ist eine Bestätigung gemäß § 6 Abs. 3 TKG 2021 auszustellen (§ 6 Abs. 4 TKG 2021).

In der Übergangsbestimmung des § 212 Abs. 5 TKG 2021 ist geregelt, dass zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Anzeigen nach § 15 TKG 2003 mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erlöschen. Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige und die Konzessionsurkunde nach TKG gelten als Bestätigungen im Sinnes des § 6 Abs.3 TKG 2021.

Zuständigkeit

Gemäß § 198 iVm § 194 Abs. 1 TKG 2021 ist für die Behandlung der Anzeigen nach § 6 TKG 2021 die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zuständig.
Bezieht sich die Anzeige allerdings auf ein Kommunikationsnetz bzw. einen Kommunikationsdienst zur Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk oder auf Rundfunkzusatzdienste im Sinne des § 2 Privatfernsehgesetz ist gemäß § 199 Abs. 1 Z 1 TKG 2021 die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) für die Behandlung der Anzeige zuständig.

Die Anzeige erfolgt, unabhängig von der Zuständigkeit, über das selbe Web-Interface.