ÜberUns

Dienst Mietleitungsdienste

Unter Kommunikationsdienst versteht man eine gewerbliche Dienstleistung, die
ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze
besteht, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in
Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über
Kommunikationsnetze und –dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle
über sie ausüben (§ 3 Z 9 TKG 2003). Aus den erläuternden Bemerkungen zu § 3 Z
9 TKG 2003 ergibt sich, dass der Wiederverkauf als Hauptdienstleistung vom
Begriff des Kommunikationsdienstes mitumfasst ist. Stellt der angebotene Dienst
allerdings nur eine Nebendienstleistung dar (zB Hoteliers,
Businessparkbetreiber) fällt dieser nicht unter den Begriff des
Kommunikationsdienstes. Diese Dienstleistung wäre zwar grundsätzlich als
Wiederverkauf eines Kommunikationsdienstes anzusehen, stellt aber nur einen
kleinen Teil eines inhaltlich anderen und vom Hauptzweck eines
Kommunikationsdienstes verschiedenen Vertrages (z.B. Beherbergung,
Bereitstellung von Büroräumlichkeiten, branchenübergreifende
Kundenbindungsprogramme, regionalisierte Marketingdienste) dar, der nicht darin
besteht ganz oder überwiegend Signale über Kommunikationsnetze zu übertragen.
Gemäß § 3 (12) TKG 2003 sind „Mietleitungen“ Einrichtungen, die transparente
Übertragungskapazität zwischen Netzabschlusspunkten zur Verfügung stellen,
jedoch ohne Vermittlungsfunktionen, die der Benutzer selbst als Bestandteil des
Mietleitungsangebots steuern kann (on-demand switching).

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
A-1060 Wien, Mariahilfer Straße 77-79, Tel.: +43 (0)1 58058 - 0, Fax: +43 (0)1
58058 - 9191 E-Mail: rtr@rtr.at