• Über uns
  • Dienst Kabelverbreitung von Rundfunk
ÜberUns

Dienst Kabelverbreitung von Rundfunk

Im Bereich der Rundfunkübertragung wird in der Regel das Kommunikationsnetz und
der Kommunikationsdienst von der gleichen Person betrieben bzw. bereitgestellt.
Bitte füllen Sie daher beide der folgenden Abschnitte aus, sofern nicht
ausnahmsweise die Situation vorliegt, dass Sie nur die Infrastrukur
bereitstellen (dann nur Kommunikationsnetz) oder den Dienst der
Rundfunkverbreitung über eine fremde Infrastruktur anbieten (dann nur
Kommunikationsdienst).
Anzuzeigen sind nur öffentliche Kommunikationsnetze bzw –dienste. Der
Kommunikationsdienst der Rundfunkübertragung ist dann öffentlich zugänglich,
wenn er der Öffentlichkeit (also anderen Rundfunkveranstaltern) angeboten wird.
Ein öffentlicher Kommunikationsdienst liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn nur
eigene, also selbst veranstaltete Rundfunkprogramme verbreitet werden. In
diesem Fall ist keine Anzeige erforderlich.
Unter einem öffentlichen Kommunikationsnetz versteht man ein
Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend zur Bereitstellung öffentlich
zugänglicher Kommunikationsdienste dient (§ 3 Z 17 TKG 2003).
Diese Anzeige gilt gleichzeitig als Anzeige über Weiterverbreitung von
Programmen durch Kabelnetzbetreiber nach § 9 Privatfernsehgesetz. Die
Veranstaltung von Kabelrundfunkprogrammen (also eigengestaltete Programme)
zeigen Sie jedoch bitte weiterhin in herkömmlicher Weise der
Kommunikationsbehörde Austria nach § 9 Privatfernsehgesetz schriftlich an.

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
A-1060 Wien, Mariahilfer Straße 77-79, Tel.: +43 (0)1 58058 - 0, Fax: +43 (0)1
58058 - 9191 E-Mail: rtr@rtr.at