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Dienst Öffentliches Kommunikationsnetz

Unter den Begriff Kommunikationsnetz fallen Übertragungssysteme und
gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen, die die elektronische
Übertragung von Signalen ermöglichen (§ 3 Z 11 TKG 2003). Daraus ergibt sich,
dass ein Kommunikationsnetz nur dann vorliegt, wenn mittels
Übertragungssystemen Signale zwischen mindestens zwei definierten Punkten
übertragen werden können. Kommunikationsnetzbetreiber sind z.B.
Mietleitungsbetreiber, Betreiber die eigene Teilnehmer mit anderen Netzen
verbinden (Teilnehmernetzbetreiber, ISP mit direkt angeschalteten Teilnehmern)
oder Betreiber die unterschiedliche Netze bzw. Netzteile des selben Netzes
verbinden (unter anderem Carrier´s Carrier, Transitnetzbetreiber,
Verbindungsnetzbetreiber, ISP mit dial-up-Zugang). Nicht unter den Begriff der
Übertragungssysteme fallen hingegen passive Übertragungsmedien, z.B. „dark
fiber“.
Ein öffentliches Kommunikationsnetz ist ein Kommunikationsnetz, das ganz oder
überwiegend zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste
dient (§ 3 Z 17 TKG 2003).
Unter Betreiben eines Kommunikationsnetzes versteht man das Ausüben der
rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle über die Gesamtheit der Netzfunktionen.
Betreiben eines Kommunikationsnetzes im Sinne dieses Gesetzes liegt nicht vor,
wenn die Verbindung zu anderen öffentlichen Kommunikationsnetzen ausschließlich
über jene Schnittstellen erfolgt, die allgemein für den Teilnehmeranschluss
Anwendung finden (§ 3 Z 4 TKG 2003).
Die rechtliche und tatsächliche Kontrolle ist auch dann gegeben, wenn
Netzelemente (Vermittlungsstellen, Übertragungsleitungen, ..) nicht im Eigentum
des Betreibers stehen aber auf Grund eines Vertrages ein exklusives
Nutzungsrecht besteht (z.B. Mietleitungen, Leasingverträge über
Vermittlungsstellen). Liegt jedoch nur ein Vertrag über die Mitbenutzung vor,
ist dies nicht ausreichend für das Vorliegen der tatsächlichen Kontrolle.

Wird ein Kommunikationsnetz ausschließlich für die Verbreitung von Rundfunk
oder Rundfunkzusatzdiensten verwendet, so hat eine Anzeige auschließlich im
Bereich "Terrestrische Verbreitung bzw. Kabelvertreitung bzw. sonstige
Verbreitung von Rundfunk" zu erfolgen. Wird ein Kommunikationsnetz sowohl für
die Verbreitung von Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten als auch für andere
Kommunikationsdienste verwendet, so hat eine Anzeige sowohl hier als auch im
entsprechenden Rundfunk-Bereich zu erfolgen.


Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
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