Grundsätzlich sind alle Umsätze finanzierungsbeitragspflichtig, die aus der Bereitstellung von Kommunikationsdiensten und -netzen im Inland erzielt werden.
Alle Abfragen und Berechnungen stützen sich auf Nettoumsätze.
Zur Feststellung, welche Umsätze finanzierungsbeitragspflichtig sind, wurde eine Orientierungshilfe erstellt, die auch als solche zu verstehen ist und nicht als abschließend betrachtet werden kann.
Einleitendes
1. Die nachfolgende Zusammenstellung der im Rahmen des Finanzierungsbeitrages einzubeziehenden Umsatzarten, kann nicht als abschließend betrachtet werden, vielmehr dient dieses Dokument der Orientierung. Die Kategorisierung der relevanten Dienstleistungen entspricht im Wesentlichen der Struktur, wie sie auch im eRTR-Portal zu "Dienstverwaltung – Anzeige von Kommunikationsdiensten und -netzen" (Allgemeingenehmigungen) vorgesehen ist.
2. In einzelnen Positionen kann es zu inhaltlichen Überschneidungen kommen, weshalb die RTR explizit darauf hinweist, dass in diesem Fall ein gemeldeter Umsatz nur einmal zu berücksichtigen ist. Die Gefahr von Doppelzählungen besteht insbesondere zwischen Umsätzen aus der Bereitstellung von öffentlichen Sprachkommunikationsdiensten und Umsätzen aus öffentlichen Internetzugangsdiensten (fest/mobil).
3. Sämtliche Umsätze sind als Nettoumsätze, d.h. ohne Umsatzsteuer anzugeben.
4. Nach den gesetzlichen Grundlagen¹ für die Einhebung von Finanzierungsbeiträgen sind alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen. Das bedeutet, dass auch Innenumsätze, also Umsätze, die zwischen wirtschaftlich verbundenen aber rechtlich selbständigen Unternehmen erbracht werden, zu berücksichtigen sind. Für die Berechnung ist also, anders als z.B. im Kartellgesetz, keine wirtschaftliche Betrachtungsweise heranzuziehen.
5. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass mit 25.03.2025 die meldepflichtigen Dienstekategorien im Bereich Telekommunikation an das Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) angepasst wurden, weshalb nunmehr neue Bezeichnungen bzw neue Einordnungen in die jeweiligen Kategorien vorgenommen werden müssen. Einen Vergleich der alten und neuen Kategorien (TKG 2003 und TKG 2021) sowie weitere Informationen zu den erfolgten Anpassungen finden Sie hier: https://www.rtr.at/agg2025
Folgende Umsätze aus öffentlichen festen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten (NB-ICS fest) bzw. mobilen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten (NB-ICS mobil) und damit zusammenhängenden Diensten (auf Endkunden- und Vorleistungsebene) sind jedenfalls finanzierungsbeitragspflichtig:
Fester nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst (NB-ICS fest) – ehemaliger Telefondienst an festen festen Standorten
Mobiler nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst (NB-ICS mobil) – ehemaliger mobiler Telefondienst
Folgende Umsätze aus öffentlichen festen Internetzugangsdiensten und/oder mobilen Internetzugangsdiensten (IAS mobil) auf Vorleistungs- und Endkundenebene sind jedenfalls finanzierungsbeitragspflichtig:
Des Weiteren sind auch Umsätze aus Datenübertragungsdiensten (auf Vorleistungs- und Endkundenebene) finanzierungsbeitragspflichtig. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nunmehr Mietleistungsdienste auch in die Kategorie Datenübertragungsdienste fallen.
Beispielhaft seien hier etwa Umsätze aus der Bereitstellung von Übertragungskapazitäten auf der Vorleistungsebene, die nicht als öffentliche Internetzugangsdienste zu klassifizieren sind (etwa point to multi-point links, bestimmte Ethernet Produkte, Kunden Sonderstandorte (Indoor Versorgungsdienst), etc.), oder M2M-Übertragungsdienste erwähnt.
Folgende Umsätze aus der ehemaligen Kategorie "öffentliche Mietleitungsdienste" (Endkunden- und Vorleistungsebene) sind in der Kategorie Datenübertragungsdienste jedenfalls finanzierungsbeitragspflichtig:
Roamingdienste
In diese Kategorie fallen ausschließlich Wholesale-Dienstleistungen, die es anderen Anbietern ermöglichen, Roaming-Dienste auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Campus-Netzen ihren Endnutzern anzubieten. Österreichische Anbieter, die ihren Endnutzern Roaming im Ausland anbieten sowie ausländische Anbieter, die ihren Endnutzern Roaming in Österreich anbieten, fallen nicht in diese Kategorie. Bei österreichischen Anbietern ist Roaming von der Kategorie NB-ICS mitumfasst.
Zur Klarstellung: Beispiele nicht-finanzierungspflichtiger Umsätze
Ergänzend sollen hier noch einige Beispiele von ggw. nicht-finanzierungspflichtigen Umsätzen gegeben werden.
Beispiel: Mehrwertkomponente von Mehrwertdiensten
Darunter ist jener Teil eines von Endkund:innen bezahlten Dienstes (Zielnetztarifierung) zu verstehen, der letztlich dem Diensteanbieter verbleibt (Inhaltskomponente). Andere Leistungen im Umfeld von Mehrwertdiensten wie etwa die Einrichtung von Dienstenummern bzw. die Originierung oder allfällige Transitleistungen sind hingegen ebenso finanzierungsbeitragspflichtig, wie etwa Routingleistungen.
Finanzierungsbeitragspflichtig ist demnach bei Auskunftsdiensten auch nur der Teil der Originierung, die Einrichtung in einem anderen Netz, die Terminierungsleistung bzw. allfällige Leistungen der Weiterleitung des Gesprächs – nicht aber die Inhaltskomponente.
Weitere nicht finanzierungsbeitragspflichtige Leistungen:
Hier können nur Beispiele angeführt werden:
¹ § 34 KommAustria-Gesetz, BGBl I 32/2001 idgF.
² Anzugeben ist der Gesamtumsatz. Sollten nicht alle aus diesem Titel resultierenden Umsätze ganz oder überwiegend aus
der Erbringung von Kommunikationsdiensten (Übermittlung von Signalen über Kommunikationsnetze gemäß § 4 Z 4 TKG
2021) resultieren, so geben Sie bitte unter Einschluss einer Begründung an, für welche Umsatzanteile dies nicht zutrifft.
³ Anzugeben ist der Gesamtumsatz. Sollten nicht alle aus diesem Titel resultierenden Umsätze ganz oder überwiegend aus
der Erbringung von Kommunikationsdiensten (Übermittlung von Signalen über Kommunikationsnetze gemäß § 4 Z 4 TKG
2021) resultieren, so geben Sie bitte unter Einschluss einer Begründung an, welche Umsatzanteile nicht ganz oder
überwiegend aus der Erbringung von Kommunikationsdiensten resultieren. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei
Bündelprodukten oder bei zusätzlich angebotenen Diensten wie z. B. Bereitstellung von Speicherkapazitäten für Web-Seiten
oder Entgelten für Software, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten stehen.
Stand 11/2025
Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von EUR 300,-- wird kein Finanzierungsbeitrag eingehoben und die Umsätze dieses Beitragspflichtigen nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt für Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
Die Grundlage des Finanzierungsbeitrags der RTR ist das Budget des aktuellen Wirtschaftsjahres. Vom Saldo (geplante Aufwendungen minus geplante Erträge) werden die Zuschüsse der öffentlichen Hand abgezogen. Der verbleibende Betrag wird durch Finanzierungsbeiträge finanziert. Dieser Betrag ist per Gesetz begrenzt.
Bisher lag der Finanzierungsbeitrag im Promillebereich des jeweiligen Unternehmensumsatzes.
Dies ist schriftlich bei der RTR anzuzeigen.
Derzeit findet die Planumsatzabfrage 2026 statt.
Informationen zum zeitlichen Ablauf sowie die Plan- und Istdaten der letzten Jahre finden Sie hier.
Bei weiteren Fragen können Sie uns gerne eine E-Mail an finanzierungsbeitrag@rtr.at senden.