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Istumsatzabfrage 2025 Medien

In Österreich niedergelassene Radioveranstalter und Anbieter audiovisueller Mediendienste (zum Beispiel Fernsehprogramme, Live-Streams und Abrufdienste) sind verpflichtet, einen jährlichen Finanzierungsbeitrag zur Abdeckung des Aufwandes der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) und der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), der über den Zuschuss des Bundes hinausgeht, zu leisten. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 35 Abs. 2 KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001 in der geltenden Fassung.

Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen. Dabei sind für die Berechnung des Finanzierungsbeitrages alle Umsätze heranzuziehen, die im Inland aus der Veranstaltung von Radio und dem Anbieten eines audiovisuellen Mediendienstes erzielt wurden.

Im Einzelnen sind die in der Orientierungshilfe aufgezählten Umsätze finanzierungsbeitragspflichtig. Ausgenommen sind der dem ORF gemäß § 31 ORF-Gesetz zufließende ORF-Beitrag sowie echte Zuschüsse (echte Subventionen bzw. echte Förderungen). Als echte Zuschüsse sind auch Förderungen des Privatrundfunkfonds und Nichtkommerziellen Rundfunkfonds zu qualifizieren (Erkenntnis des VwGH Zl. 2011/03/0027).

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Orientierungshilfe um eine beispielhafte Aufzählung handelt, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

Um die Endabrechnung für den Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2025 durchführen und den auf Ihr Unternehmen tatsächlich entfallenden Finanzierungsbeitrag berechnen zu können, ersuchen wir Sie um Bekanntgabe der finanzierungsbeitragspflichtigen Umsätze Ihres Unternehmens für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2025 bis spätestens 31.05.2026. Sollten wir die erforderlichen Daten bis dahin nicht von Ihnen erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie mit der gemäß § 35 Abs. 9 KOG vorgesehenen Schätzung durch die RTR einverstanden sind.

Die Istumsatzzahlen für 2025 sind unter folgendem Link https://egov.rtr.gv.at/ertr/medien/finanzierungsbeitrag/Startseite.de.html bekannt zu geben. Falls Ihnen die Eingabe über das eRTR-Portal nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte anfinanzierungsbeitrag@rtr.at.

Wir weisen darauf hin, dass die Istumsatzmeldung die Verpflichtung von Anbietern anzeigepflichtiger audiovisueller Mediendienste zur jährlichen Aktualisierung gemäß § 9 Abs. 2 AMD-G nicht berührt.

Für Rückfragen erreichen Sie Frau Andrea Doppler unter Tel 01/58058-203 bzw. finanzierungsbeitrag@rtr.at.