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Istumsatzabfrage 2025 Telekommunikation

Zur Finanzierung des in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH dienen nach § 34 KommAustria-Gesetz, BGBI I Nr 32/2001 idgF einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Folgende Unternehmen sind verpflichtet, einen jährlichen Finanzierungsbeitrag zur Abdeckung des Aufwandes der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR), der über den Zuschuss des Bundes hinausgeht, zu leisten:

Unternehmen,

  1. die als Bereitsteller oder Anbieter gemäß § 6 TKG 2021 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk oder von Zusatzdiensten im Sinne von § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes handelt (Allgemeingenehmigung), oder
  2. denen durch die Regulierungsbehörde Frequenznutzungsrechte erteilt oder
  3. denen durch die Regulierungsbehörde Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen erteilt oder
  4. denen durch die Regulierungsbehörde Verpflichtungen gemäß Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 auferlegt wurden (Beitragspflichtige).

Der von einem Unternehmen zu leistende Finanzierungsbeitrag ist anhand des Verhältnisses des Unternehmensumsatzes zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu berechnen, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

Im Einzelnen sind die in der Orientierungshilfe aufgezählten Umsätze finanzierungsbeitragspflichtig. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Aufstellung um eine beispielhafte Aufzählung handelt, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

Um die Endabrechnung für den Finanzierungsbeitrag 2025 durchführen und den auf Ihr Unternehmen tatsächlich entfallenden Finanzierungsbeitrag berechnen zu können, ersuchen wir Sie, um Bekanntgabe der finanzierungsbeitragspflichtigen Umsätze Ihres Unternehmens für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2025 bis spätestens 31.05.2026

Sollten wir die erforderlichen Daten bis dahin nicht von Ihnen erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie mit der gemäß § 34 Abs. 10 KOG vorgesehenen Schätzung durch die RTR einverstanden sind.

Weiters machen wir darauf aufmerksam, dass laut § 34 Abs 14 der RTR oder den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnung und Bücher zu gewähren ist.

Die Istumsatzzahlen für 2025 sind unter folgendem Link https://egov.rtr.gv.at/ertr/telekommunikation/finanzierungsbeitrag/Startseite.de.html bekannt zu geben. Falls Ihnen die Eingabe über das eRTR-Portal nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte an finanzierungsbeitrag@rtr.at.

Die Tabelle zur Istumsatzbekanntgabe steht zum Download zur Verfügung.

Für Rückfragen erreichen Sie Frau Birgit Dersch unter +43 1 580 58 234 oder finanzierungsbeitrag@rtr.at.