Gemäß § 34a iVm § 34 Abs 3 bis 15 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl I Nr 32/2001 idgF, haben jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 Postmarktgesetz (PMG), BGBl I Nr 123/2009 idgF, zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 PMG verfügen, nach Maßgabe ihres diesbezüglichen Umsatzanteils am branchenspezifischen Gesamtumsatz einen jährlichen Finanzierungsbeitrag zur Abdeckung des Aufwandes der RTR, der über den Zuschuss des Bundes hinausgeht, zu leisten.
Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen (§ 34 Abs 4 KOG).
Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Postdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind (§ 34 Abs 3 KOG).
Zu den relevanten Umsätzen gehören insbesondere
Wir ersuchen Sie Ihre Planumsatzzahlen für 2026 unter folgendem Link https://egov.rtr.gv.at/ in unserem Web-Interface bekannt zu geben. Falls Ihnen die Eingabe über das eRTR-Portal nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte an finanzierungsbeitrag@rtr.at.
Wir benötigen die Planumsatzzahlen Ihres Unternehmens für 2026 bis spätestens 15.01.2026, um den voraussichtlichen anteiligen Finanzierungsbeitrag für 2026 errechnen zu können. Sollten wir die erforderlichen Daten bis dahin von Ihnen nicht erhalten, hat die RTR den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen (§ 34a Abs 3 iVm § 34 Abs 7 KOG).
Der Finanzierungsbeitrag 2026 ist in vier Teilbeträgen zu entrichten. Die Fälligkeitsdaten sind jeweils am Quartalsende, somit am 31.03.2026, 30.06.2026, 30.09.2026 und 31.12.2026. Finanzierungsbeiträge, die den jährlichen Betrag von EUR 1.000,-- unterschreiten, werden im Rahmen der Vorschreibung für das erste Quartal als „Einmal-Vorschreibung“ für das gesamte Jahr berechnet. Der daraus entstehende Zinsvorteil für die RTR wird hierbei berücksichtigt (§ 34 Abs 9 KOG).
Im Oktober des Folgejahres erfolgt eine Abrechnung des Finanzierungsbeitrages auf der Basis der tatsächlichen Umsatz- und Aufwanddaten, wobei die RTR die bereits geleisteten Finanzierungsbeiträge gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen hat (§ 34 Abs 12 KOG).
Wir weisen darauf hin, dass die Abfrage der Planumsatzdaten ausschließlich des Zwecks der Berechnung des Finanzierungsbeitrages dient.
Für Rückfragen erreichen Sie Frau Birgit Dersch unter +43 1 580 58 234 oder per E-Mail an finanzierungsbeitrag@rtr.at