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Istumsatzabfrage 2023 Post

Gemäß § 34a iVm § 34 Abs 3 bis 15 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl I Nr 32/2001 idgF, haben jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 Postmarktgesetz (PMG), BGBl I Nr 123/2009 idgF, zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 PMG verfügen, nach Maßgabe ihres diesbezüglichen Umsatzanteils am branchenspezifischen Gesamtumsatz einen jährlichen Finanzierungsbeitrag zur Abdeckung des Aufwandes der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), der über den Zuschuss des Bundes hinausgeht, zu leisten.

Der entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekommunikation und Post hinsichtlich Postbranche wird einerseits durch Finanzierungsbeiträge und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt gedeckt.

Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Postdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

Im Einzelnen umfasst der finanzierungsbeitragspflichtige Umsatz die Umsätze aus der Erbringung von Postdiensten gemäß § 3 Z 2 iVm Z 10 PMG.

Zu den Umsätzen gehören insbesondere

  • die gesamten Umsätze mit Privat- und Geschäftskunden für die Erbringung von Postdiensten inkl. Mehrwertdiensten (sofern diese in engem Zusammenhang mit der Erbringung des jeweiligen Postdienstes stehen). Einschlägige, relevante Mehrwert-dienste sind beispielsweise:
    • Sonderdienstleistungen mit definierten Zustellungen zu bestimmten Zustellzeiten,
    • Zustellungen noch am selben Tag (same day),
    • Entgelte für Einziehung von Nachnahmen/cash on delivery,
    • Höherversicherung (Transportversicherung) des beförderten Gutes;
  • Umsätze aus Postdienstleistungen, die für Dritte (aus dem In- und Ausland) erbracht werden.

Um die Endabrechnung für den Finanzierungsbeitrag 2023 durchführen und den auf Ihr Unternehmen entfallenden Finanzierungsbeitrag berechnen zu können, ersuchen wir Sie, um Bekanntgabe der Umsätze Ihres Unternehmens für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2023 bis spätestens 31.05.2024. Sollten wir die erforderlichen Daten bis dahin nicht von Ihnen erhalten, so gehen wir davon aus, dass Sie mit der gemäß § 34 Abs 10 KOG vorgesehenen Schätzung durch die RTR-GmbH einverstanden sind. Weiters machen wir darauf aufmerksam, dass laut § 34 Abs 14 der RTR-GmbH oder den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnung und Bücher zu gewähren ist

Wir ersuchen Sie Ihre Istumsatzzahlen für 2023 unter https://egov.rtr.gv.at/ertr.de.html in unserem Web-Interface bekannt zu geben.

Sollten Sie auf Grund Ihrer Anzeige nach § 15 TKG 2003 über eine Benutzerkennung, welche Ihnen mittels E-Mail zugestellt wurde, verfügen, können Sie mit dieser in das Web-Interface einsteigen und unter dem Punkt „Finanzierungsbeitrag“ Ihre Istumsatzdaten bekannt geben.

Sollten Sie noch nicht über eine solche Benutzerkennung verfügen, bitten wir Sie, die Registrierung unter der Adresse https://www.rtr.at/rtr/service/ertr/ertr_erstanmeldung.de.html vorzunehmen. Wir werden Ihnen die Zugangsdaten für das Web-Interface nach Überprüfung Ihrer Daten, innerhalb weniger Tage, per E-Mail übermitteln.

Sie können uns die Umsätze Ihres Unternehmens auch per E-Mail an finanzierungsbeitrag@rtr.at übermitteln.

Für Rückfragen erreichen Sie Frau Gabriela Wendl unter +43 1 580 58 214 oder finanzierungsbeitrag@rtr.at.