Zur Finanzierung des in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben entstehenden Aufwandes der RTR dienen nach § 34 KommAustria-Gesetz, BGBI I Nr 32/2001 idgF einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Folgende Unternehmen sind verpflichtet, nach Maßgabe ihres diesbezüglichen Umsatzanteils am branchenspezifischen Gesamtumsatz einen jährlichen Finanzierungsbeitrag zur Abdeckung des Aufwandes der RTR, der über den Zuschuss des Bundes hinausgeht, zu leisten.
Unternehmen,
Der von einem Unternehmen zu leistende Finanzierungsbeitrag ist anhand des Verhältnisses des Unternehmensumsatzes zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu berechnen, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.
Im Einzelnen sind die in der Orientierungshilfe aufgezählten Umsätze finanzierungsbeitragspflichtig. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Aufstellung um eine beispielhafte Aufzählung handelt, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.
Wir ersuchen Sie Ihre Planumsatzzahlen für 2026 unter https://egov.rtr.gv.at/ertr/telekommunikation/finanzierungsbeitrag/Startseite.de.html bekannt zu geben. Falls Ihnen die Eingabe über das eRTR-Portal nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte an finanzierungsbeitrag@rtr.at.
Wir benötigen die Planumsatzzahlen Ihres Unternehmens für 2026 bis spätestens 15.01.2026, um den voraussichtlichen anteiligen Finanzierungsbeitrag für 2026 errechnen zu können. Sollten wir die erforderlichen Daten bis dahin nicht von Ihnen erhalten, hat die RTR den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen gemäß § 34 Abs. 7 KOG zu schätzen.
Der Finanzierungsbeitrag 2026 ist in vier Teilbeträgen zu entrichten. Die Fälligkeitsdaten sind gemäß § 34 Abs 9 KOG jeweils am Quartalsende, somit am 31.03.2026, 30.06.2026, 30.09.2026 und 31.12.2026. Finanzierungsbeiträge, die den jährlichen Betrag von EUR 1.000,00 unterschreiten, werden im Rahmen der Vorschreibung für das erste Quartal als „Einmal-Vorschreibung“ für das gesamte Jahr berechnet. Der daraus entstehende Zinsvorteil für die RTR wird hierbei berücksichtigt.
Nach § 34 Abs 12 KOG erfolgt im Oktober des Folgejahres eine Abrechnung des Finanzierungsbeitrages auf der Basis der tatsächlichen Umsatz- und Aufwanddaten, wobei die RTR die geleisteten Finanzierungsbeiträge gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen hat.
Für Rückfragen erreichen Sie Frau Birgit Dersch unter +43 1 580 58 234 bzw. finanzierungsbeitrag@rtr.at.