Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ATV Privat TV GmbH & Co KG als Mediendiensteanbieterin im Rahmen der im audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „ATV“ von 19.03.2025 ab 20:00 Uhr bis 23.03.2025 um 10:20 Uhr zum Abruf breitgehaltenen fünften Folge von Staffel elf der Sendereihe „Das Geschäft mit der Liebe“ mit dem Titel „Wodka Exzesse“
a.) durch
i. die Aussagen des Protagonisten Daniel im Zusammenhang mit dem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand seiner „Begleiterin“, wonach diese jederzeit für ihn sexuell verfügbar sei bzw. zu sein habe, in denen er vermittelt, dass sie Trägerin von Geschlechtskrankheiten sei, und in denen er seine „Begleiterin“ als „Scheißdreck“ bezeichnet,
ii. die Darstellung des Verhaltens des Protagonisten Daniel, als er seine „Begleiterin“ trotz offensichtlicher Gegenwehr in eine Toilette zieht und sich anschickt, sexuelle Handlungen vorzunehmen, als er die „Begleiterin“ in einem Zustand der vollkommenen Alkoholisierung auffordert, ihn oral zu befriedigen, und als er sich die schreiende „Begleiterin“ über die Schulter wirft und trotz offensichtlicher Gegenwehr wegschleppt, offenkundig mit dem Ziel, ohne ihre Einwilligung geschlechtliche Handlungen vorzunehmen, sowie
iii. die Aussagen des Protagonisten Michi, in denen dieser abwertend über den Intimbereich und das Sexualverhalten seiner anwesenden „Begleiterin“ spricht,
in ihrer Aufmachung und ihrem Inhalt die Menschenwürde der gezeigten „Begleiterinnen“ nicht geachtet und somit § 30 Abs. 1 AMD-G verletzt hat,
b.) durch
i. die Aussagen des Protagonisten Daniel zur jederzeitigen sexuellen Verfügbarkeit seiner „Begleiterin“, selbst im durch Alkohol bewusstseinsbeeinträchtigten und somit nicht einwilligungsfähigen Zustand,
ii. die Darstellung des Verhaltens des Protagonisten Daniel, als er seine „Begleiterin“ trotz offensichtlicher Gegenwehr in eine Toilette zieht und sich anschickt, sexuelle Handlungen vorzunehmen, als er die „Begleiterin“ in einem Zustand der vollkommenen Alkoholisierung auffordert, ihn oral zu befriedigen, und als er sich die schreiende „Begleiterin“ über die Schulter wirft und trotz offensichtlicher Gegenwehr wegschleppt, offenkundig mit dem Ziel, ohne ihre Einwilligung geschlechtliche Handlungen vorzunehmen, und
iii. die Aussagen des Protagonisten Michi, wonach Frauen jederzeit sexuell verfügbar gemacht werden könnten, da es sich um keine Frauen, sondern Objekte handle,
zu Gewalt gegen Frauen aufgestachelt und dadurch § 30 Abs. 2 Z 1 AMD-G verletzt hat, und
c.) die Inhalte der Sendung, die geeignet sind, die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen zu beeinträchtigen, nicht nur so bereitgestellt hat, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden können, da sie im Bereitstellungszeitraum frei zugänglich und ohne Einschränkungen abrufbar waren, wodurch sie § 39 Abs. 1 AMD-G verletzt hat.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.