Diese Bekanntgabepflichten müssen jeweils innerhalb von zwei Wochen im Anschluss an ein Quartal erfüllt werden. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat für die Durchführung der Bekanntgabe eine Webschnittstelle eingerichtet.
Zur Sicherstellung der Vollständigkeit der bekanntzugebenden Daten hat der Rechnungshof des Bundes der KommAustria eine Liste der ihm bekannten, seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträger zu übermitteln. Mit Hilfe dieser Liste lässt sich feststellen, ob ein Rechtsträger den Bekanntgabepflichten unterliegt.
Alle Rechtsträger, die der Rechnungshof der KommAustria als unter dessen Kontrolle stehend bekannt gegeben hat, werden schriftlich über die weiteren Details zur Umsetzung der Vorgaben des MedKF-TG informiert. Diese Erstinformation enthält auch Informationen zu folgenden Themen:
Die Meldephasen finden jeweils unmittelbar im Anschluss an das abgelaufene Quartal statt, somit ab 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober. Rechtsträgern, die die gesetzliche 15-tägige Meldefrist nicht einhalten, wird von der KommAustria eine Nachfrist von vier Wochen gesetzt.
Eine Anleitung für die Durchführung der Bekanntgaben finden Sie am Ende dieser Seite. Unterlagen zu den durchgeführten Informationsveranstaltungen über die Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG finden Sie ebenfalls am Ende dieser Seite.
Die gemeldeten Daten werden von der KommAustria im Bereich Veröffentlichungen veröffentlicht. Neben einer Veröffentlichung im .pdf-Format stellt die KommAustria die gemeldeten Daten als Open-Government-Data zur Verfügung. Dadurch soll es interessierten Nutzern ermöglicht werden, die Daten ohne technische Beschränkungen weiter zu verwenden. Ein Beispiel für die Weiterverwendung der gemeldeten Daten ist das Projekt Medientransparenz Austria der FH Joanneum in Graz.
Für sonstige nähere Informationen stehen wir Ihnen
zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Orientierungshilfe.