Wie bereits in den Kommunikationsberichten der Vorjahre ausgeführt, fußt die Einführung des Selbstregulierungssystems zum Schutz Minderjähriger vor entwicklungsbeeinträchtigenden audiovisuellen Inhalten auf der Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste).
Der österreichische Rechtsrahmen wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 an die EU-Vorgaben angepasst. Die zentralen Bestimmungen für den durch audiovisuelle Mediendiensteanbieter zu gewährleistenden Schutz von Minderjährigen und für die diesbezüglichen Aufgaben der Einrichtung der Selbstkontrolle finden sich in § 39 AMDG und in § 10a ORF-G. Regelungen betreffend Einrichtungen der Selbstkontrolle und die finanzielle Förderung einer Selbstkontrolleinrichtung im Bereich des Jugendschutzes durch die Republik Österreich wurden in § 32a und § 32b KOG geschaffen.
Die Umsetzung und Überprüfung der Einhaltung des branchenweiten Jugendschutzsystems auf Basis der Zielsetzung der geänderten EU‐Richtlinie wurde damit in Teilen einer Selbstkontrolleinrichtung überantwortet. Die Wirksamkeit des Selbstregulierungssystems unterliegt dabei der nachprüfenden Kontrolle durch die KommAustria auf Basis verschiedener Berichtspflichten (Tätigkeitsbericht gemäß § 32a Abs. 2 Z 5 KOG; Wirksamkeitsbericht gemäß § 32b Abs. 4 KOG). Die KommAustria hat ihre Bewertung und Empfehlungen zur Wirksamkeit in ihrem Tätigkeitsbericht (§ 19 KOG) darzustellen.